Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2023/12/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2023/12/0052

Entscheidungsdatum

24.03.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175 Abs1
BKUVG §90 Abs1 idF 2021/I/061
BKUVG §90 idF 2021/I/061
GehG 1956 §13c Abs1
GehG 1956 §15 Abs5 Z2
GehG 1956 §23a idF 2021/I/061
GehG 1956 §23a Z1 idF 2021/I/061
GehG 1956 §23b Abs4 idF 2020/I/153
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 175 heute
  2. ASVG § 175 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. ASVG § 175 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 175 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 175 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ASVG § 175 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. ASVG § 175 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 175 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. ASVG § 175 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  14. ASVG § 175 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 175 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Landespolizeidirektion Oberösterreich in 4020 Linz, Gruberstraße 35, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2023, W221 2258036-1/4E, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, GehG (mitbeteiligte Partei: J O in M, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau am Inn, Linzer Straße 1), den

B e s c h l u s s

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte stand als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 14. Juni 2022 wurde der Antrag des Mitbeteiligten vom 15. April 2022 auf Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von € 2.500,-- sowie der daraus anfallenden Zinsen gemäß Paragraphen 23 a und 23 b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) als unbegründet abgewiesen.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Amtsrevisionswerberin zurück. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für zulässig erklärt.
4
Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:

„... In der Nacht zum 06.10.2019 wurde der Beschwerdeführer gefährlich bedroht, indem der Täter Beamte der BLS telefonisch nach seiner Adresse fragte und ankündigte, ihm Körperverletzungen zufügen zu wollen.

Der Beschwerdeführer erlitt infolge dessen Angst- und Unruhezustände. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) hat den Vorfall bislang nicht als Dienstunfall anerkannt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG Ried im Innkreis vom 04.08.2020, Zl. ..., wurde der Täter (unter anderem) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO als Privatbeteiligter mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG Ried im Innkreis vom 30.07.2021, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer Schmerzengeld in der Höhe von € 2.500,- samt 4 % Zinsen seit 30.04.2021 sowie Kosten in der Höhe von € 569,19 zuerkannt. Da der bedingte Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte, wurde die neuerliche Zustellung am 26.08.2021 und 21.10.2021 bewilligt und der beklagten Partei der Ersatz der Kosten der Zustellanträge aufgetragen. In Folge der Zustellung am 28.10.2021 wurde die Vollstreckbarkeit des bedingten Zahlungsbefehls am 17.12.2021 bestätigt. Der bedingte Zahlungsbefehl umfasste demnach € 2.500,- (Klagsforderung), € 47,95 (Zinsen), € 569,19 (Kosten des Zahlungsbefehls) sowie € 62,26 (Kosten des Zustellantrags), sohin eine Gesamtsumme in Höhe von € 3.179,40. Am 27.12.2021 wurde eine Fahrnisexekution hinsichtlich € 2.500,- (Kapitalforderung), € 66,30 (Zinsen aus Kapital), € 569,19 (Kosten des Titels), € 9,42 (Zinsen aus Kosten) sowie € 303,82 (Kosten des Antrags), sohin einer Gesamtsumme in Höhe von € 3.448,73 bewilligt. Am 14.02.2022 wurde der Versuch einer Pfändung unternommen. Diese wurde jedoch nicht vollzogen, da keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.“

5
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Feststellungen ergäben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Vorbringen des Mitbeteiligten und seien im Wesentlichen unstrittig.
6
In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dar, der Antrag des Mitbeteiligten sei mit dem bekämpften Bescheid mit der Begründung abgewiesen worden, dass eine „Anerkennung eines Dienstunfalles vonseiten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)“ nicht vorliege und der Mitbeteiligte aufgrund der gefährlichen Drohung nicht für die Dauer von mindestens zehn Kalendertagen „im Krankenstand“ gewesen sei.
7
Der Ansicht der belangten Behörde, das Vorliegen eines Dienstunfalles setze eine Anerkennung durch die BVAEB voraus, schließe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an. Dies sei den im gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, und das Verfahren zur Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalles durch die BVAEB nach den Paragraphen 31, ff Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) diene der Feststellung von Leistungsansprüchen nach dem B-KUVG. Sehe der Beamte von der Meldung eines Dienstunfalles und dem Antrag auf Feststellung von Leistungsansprüchen nach dem B-KUVG ab, sei die Dienstbehörde verpflichtet, zur Prüfung des Anspruchs auf besondere Hilfeleistungen das Vorliegen eines Dienstunfalles in unmittelbarer Ausübung der dienstlichen Pflichten selbst zu prüfen und dafür einen Sachverständigen heranzuziehen. Dabei sei auch zu klären, ob dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe. Darüber hinaus setze Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG voraus, dass der Dienstunfall beim Mitbeteiligten zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens zehn Kalendertagen geführt habe.
8
Die Amtsrevisionswerberin habe es jedoch verabsäumt, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens eines Dienstunfalles und zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Mitbeteiligten einzuholen und damit die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG seien vorliegend nicht gegeben, der bekämpfte Bescheid daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Amtsrevisionswerberin zurückzuverweisen.
9
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
10
In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 19.8.2024, Ro 2022/12/0009, mwN).
15
Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision zu, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob das Vorliegen eines Dienstunfalles gemäß Paragraph 23 a, Ziffer eins, Litera a, GehG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG eine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB voraussetze, fehle. Die Amtsrevisionswerberin schloss sich dieser Begründung in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision an.
16
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit welchem dieses den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat, eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist vergleiche , etwa VwGH 19.11.2024, Ra 2022/05/0101, mwN).
17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Dazu gehören auch die Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde geführt hat, vorgelagert sind vergleiche , erneut VwGH 19.11.2024, Ra 2022/05/0101; vergleiche , auch VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; jeweils mwN).
18
Tragender Aufhebungsgrund, der zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG geführt hat, war die Ansicht des Verwaltungsgerichts, das Vorliegen eines Dienstunfalles gemäß Paragraph 23 a, Ziffer eins, Litera a, GehG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG setzte keine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB voraus, sodass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens eines Dienstunfalles und zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Mitbeteiligten einzuholen.
19
Der Mitbeteiligte stützte seinen Antrag auf einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG zunächst auf einen bedingten Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Ried im Innkreis. Ein bedingter Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO wird jedoch über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erlassen vergleiche , VwGH 19.2.2024, Ro 2022/12/0025 und 0026).
20
In der Folge - nachdem die belangte Behörde diese Rechtsansicht vertreten und ihm mitgeteilt hatte - legte der Mitbeteiligte seinem Antrag auch Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zugrunde, demgemäß die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, bis zur dort genannten Grenze zu ersetzen hat, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, leg. cit. ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.
21
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich daher im vorliegenden Fall in der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 23 a, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG mit der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, das Vorliegen eines Dienstunfalles gemäß Paragraph 23 a, Ziffer eins, Litera a, GehG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG setze eine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB voraus, auseinanderzusetzen; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird damit jedoch nicht dargelegt:
22
Paragraph 23 a, Gehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, lautet wie folgt:

„Besondere Hilfeleistungen

Paragraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1.
eine Beamtin oder ein Beamter
a)
einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b)
einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2.
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3.
der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.“
23
Paragraph 23 b, Gehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lautet wie folgt:

„Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

Paragraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1.
sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2.
solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

24
Paragraph 90, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, lautet wie folgt:

„Dienstunfall

Paragraph 90, (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.

(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.

(1b) Die Wohnung nach Absatz eins a, gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie 5 bis 7 und 9.

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

1.
auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
2.
auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 63,), Zahnbehandlung (Paragraph 69,) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 61 a,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
3.
bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;
4.
bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
5.
bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals.
6.
auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;
7.
auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
8.
auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Ziffer eins, genannten Weg befinden;
9.
auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.

(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.“

25
In den Materialien zu Paragraphen 23 a, und 23b GehG wird auszugsweise Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 196, BlgNR 26. GP):

„Zu Paragraph 23 a, GehG ...

...Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. ... Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. ...

Zu Paragraph 23 b, GehG:

Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. ...

Die Höhe des Vorschusses gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit dem 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, gedeckelt.

Im Fall des Absatz 4, wird die Zahlung von Schmerzengeld mit dem fünffachen Referenzbetrag gedeckelt, da die Höhe des Schmerzengeldes nicht gerichtlich festgestellt werden kann, sondern lediglich der Bestand der geltend gemachten Ansprüche - etwa durch ein von der Dienstbehörde beauftragtes ärztliches Gutachten - geprüft wurde. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch.

Zur Vermeidung von Mehrfachleistungen erfolgt in Absatz 5, die Klarstellung, dass eine vorläufige Leistung des Bundes erst dann erfolgt, wenn die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung (BKUVG, ASVG) oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

...“

26
Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich eindeutig, dass einer der Anwendungsfälle der vorläufigen Übernahme von Ansprüchen durch den Bund als besondere Hilfeleistung - unter den dort genannten Voraussetzungen - ein Dienstunfall eines/r Beamten/in gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG ist (Paragraph 23 a, Ziffer eins, Litera a, GehG). Gemäß der Definition in Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Eine weitere Voraussetzung, wie die Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB, ist weder in Paragraph 23 a, GehG noch in Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG vorgesehen.
27
Auch in den Gesetzesmaterialien wird ausgeführt, dass Paragraph 23 a, GehG die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen, enthält. Im Fall des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG wird auf eine Prüfung des Bestands der geltend gemachten Ansprüche durch die Dienstbehörde Bezug genommen, etwa durch ein von ihr beauftragtes ärztliches Gutachten. Dabei wird ebenso wenig auf eine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB abgestellt, sondern im Gegenteil als Beispiel ein von der Dienstbehörde beauftragtes ärztliches Gutachten angeführt.
28
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 13 c, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG, die den Begriff „Dienstunfall“ (ebenfalls) im Verständnis des Paragraph 90, B-KUVG gebrauchen, ausgesprochen, als „Unfall“ wird ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein vergleiche , VwGH 17.4.2023, Ra 2021/12/0047, mwN, zu Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG). Bei einem Dienstunfall gemäß Paragraph 90, B-KUVG ist auf die Definition eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zurückzugreifen und die zu Paragraph 175, ASVG ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung maßgeblich vergleiche , VwGH 16.12.2008, 2007/09/0385, mwN). Die Notwendigkeit der Anerkennung eines Dienstunfalles durch die BVAEB ist danach nicht ersichtlich.
29
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche , etwa VwGH 14.6.2021, Ro 2020/12/0007, mwN).
30
Aufgrund der klaren Rechtslage zu Paragraph 23 a, Ziffer eins, Litera a, GehG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, wie dargelegt, wird mit der vom Bundesverwaltungsgericht und der Amtsrevisionswerberin aufgeworfenen Frage, ob das Vorliegen eines Dienstunfalles gemäß diesen Bestimmungen eine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB voraussetzt, keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023120052.J00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Dokumentnummer

JWT_2023120052_20250324J00

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