Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2023/05/0196

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0196

Entscheidungsdatum

07.07.2023

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs6
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0197
Ra 2023/05/0198
Ra 2023/05/0199
Ra 2023/05/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. R, 2. H, 3. Dr. römisch eins, 4. R R, 5. Mag. G, alle vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Schulgasse 9, den gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. April 2023, Zl. LVwG-153630/9/JS - 153636/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde B römisch eins; mitbeteiligte Partei: B GmbH, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgennicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B.I. vom 12. Juli 2022, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Hotels mit 132 Zimmern samt Tiefgarage mit 125 PKW--Stellplätzen“ auf einem näher bezeichneten Grundstück, Grundbuch B.I. erteilt worden war, unter Verweis auf Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 1994 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärt, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
2
Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Die vorliegenden Anträge sind im Wesentlichen damit begründet, dass nach Vorliegen der rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung der Bauwasserhaltung bzw. der rechtkräftigen gewerbebehördlichen Genehmigung mit dem Bau des Hotels und der Tiefgarage begonnen werden könne. Mit Baubeginn könne „der von den Revisionswerbern geltend gemachte, konkret zu befürchtende Schaden an ihren Liegenschaften eintreten“, „da auf Grund der eingeholten hydrogeologischen Begutachtungen die Stabilität der Gründung und die Bausubstanz der Wohnhäuser der Revisionswerber massiv gefährdet“ sei. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen, da es sich um ein privates Vorhaben handle. Weiteres Vorbringen oder Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Revision betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Im Provisorialverfahren geht es somit nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzugs dieses Erkenntnisses.
5
Macht der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil geltend, so hat er dies durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die nach dem Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 27.12.2017, Ra 2017/08/0096; 3.2.2021, Ra 2021/10/0002).
6
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat allein der Bauwerber das mit der allfälligen sofortigen Ausübung einer ihm erteilten und noch vor einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpften diesbezüglichen Baubewilligung verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens der Revisionswerber zu tragen vergleiche , aus der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa VfGH 14.2.2018, E 144/2018-4, und etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Beurteilung der vorliegenden rechtlichen Situation zudem davon auszugehen, dass sich die Behörden rechtskonform verhalten und im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und in der Folge der Abweisung des Bauantrages die Beseitigung allenfalls rechtswidrig errichteter Bauvorhaben veranlasst.
7
Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Anträgen genannten Gründe stellen sich als Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden.
8
Die Anträge waren aus all diesen Gründen abzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050196.L00

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Dokumentnummer

JWT_2023050196_20230707L00

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