1
Der Mitbeteiligte war mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (die belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin) gemäß § 45 Rechtsanwaltsordnung (RAO) zum Verfahrenshilfeverteidiger einer Angeklagten in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt worden.Der Mitbeteiligte war mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (die belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin) gemäß Paragraph 45, Rechtsanwaltsordnung (RAO) zum Verfahrenshilfeverteidiger einer Angeklagten in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt worden.
2
Für seine vom 2. Dezember 2020 bis 1. Dezember 2021 im Strafverfahren erbrachten Leistungen begehrte der Mitbeteiligte mit Antrag vom 30. März 2022 gemäß § 16 Abs. 4 RAO eine Vergütung von € 60.218,64 (brutto), abzüglich der Vergütung für zehn (näher bezeichnete) Verhandlungstage.Für seine vom 2. Dezember 2020 bis 1. Dezember 2021 im Strafverfahren erbrachten Leistungen begehrte der Mitbeteiligte mit Antrag vom 30. März 2022 gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Vergütung von € 60.218,64 (brutto), abzüglich der Vergütung für zehn (näher bezeichnete) Verhandlungstage.
3
Mit Bescheid vom 22. November 2022 gab die belangte Behörde dem Antrag des Mitbeteiligten in Höhe von € 21.896,73 (brutto) statt und wies das Mehrbegehren ab. Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, dass bei der Berechnung einer angemessenen Vergütung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen die Schwellenwerte um einige Tage überschritten worden seien, von den Ansätzen der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) ausgehend ein Abschlag in Höhe von 25 % gerechtfertigt sei. Da bei besonders umfangreichen Verfahren der Aufwand für Verhandlungen mit zunehmender Verfahrensdauer weiter sinke, sei ein Abschlag für den 21. bis 30. Verhandlungstag in Höhe von 33,33 % und für jeden darüberhinausgehenden remunerierbaren Verhandlungstag in Höhe von 40 % zu berücksichtigen. Ein (ebenfalls beantragter) Erfolgszuschlag nach § 12 AHK komme bei Verfahrenshilfen nicht in Betracht.Mit Bescheid vom 22. November 2022 gab die belangte Behörde dem Antrag des Mitbeteiligten in Höhe von € 21.896,73 (brutto) statt und wies das Mehrbegehren ab. Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, dass bei der Berechnung einer angemessenen Vergütung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen die Schwellenwerte um einige Tage überschritten worden seien, von den Ansätzen der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) ausgehend ein Abschlag in Höhe von 25 % gerechtfertigt sei. Da bei besonders umfangreichen Verfahren der Aufwand für Verhandlungen mit zunehmender Verfahrensdauer weiter sinke, sei ein Abschlag für den 21. bis 30. Verhandlungstag in Höhe von 33,33 % und für jeden darüberhinausgehenden remunerierbaren Verhandlungstag in Höhe von 40 % zu berücksichtigen. Ein (ebenfalls beantragter) Erfolgszuschlag nach Paragraph 12, AHK komme bei Verfahrenshilfen nicht in Betracht.
4
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als es eine Vergütung in der Höhe von € 29.670,84 (brutto) zuerkannte. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5
In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass für die Vornahme eines pauschalen Abschlags keine Rechtsgrundlage bestehe, weshalb der Mitbeteiligte seine Ansprüche nach den AHK uneingeschränkt geltend machen könne.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Zur Zulässigkeit wird insbesondere geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Rahmen der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO bei Verfahren mit Überschreitung der Schwellenwerte ein Abschlag von 25 % gerechtfertigt sei, abgewichen. Soweit der pauschale Abschlag 25 % übersteige, fehle überdies Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Zur Zulässigkeit wird insbesondere geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Rahmen der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO bei Verfahren mit Überschreitung der Schwellenwerte ein Abschlag von 25 % gerechtfertigt sei, abgewichen. Soweit der pauschale Abschlag 25 % übersteige, fehle überdies Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
7
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben der Mitbeteiligte und die Bundesministerin für Justiz jeweils eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8
Die Revision ist angesichts des Abweichens der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Zulässigkeit von Abschlägen bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO zulässig; sie ist auch begründet.Die Revision ist angesichts des Abweichens der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Zulässigkeit von Abschlägen bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO zulässig; sie ist auch begründet.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat es wiederholt und zuletzt mit Erkenntnis vom 19. Juni 2024, Ra 2023/03/0004, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur in Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung ausgemessen wird und etwa in Verweisung auf die allgemeine Übung von den Ansätzen der AHR ausgehend ein Abschlag vorgenommen wird. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig sei, im Sinne einer „Annäherung“ an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHR ausgehend einen Abschlag von 25 % vorzunehmen (vgl. nochmals VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat es wiederholt und zuletzt mit Erkenntnis vom 19. Juni 2024, Ra 2023/03/0004, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur in Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung ausgemessen wird und etwa in Verweisung auf die allgemeine Übung von den Ansätzen der AHR ausgehend ein Abschlag vorgenommen wird. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig sei, im Sinne einer „Annäherung“ an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHR ausgehend einen Abschlag von 25 % vorzunehmen vergleiche , nochmals VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004, mwN). 10
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, bei Ermittlung der „angemessenen Vergütung“ nach § 16 Abs. 4 RAO seien die Ansätze der (an die Stelle der AHR getretenen) AHK abzugsfrei heranzuziehen, widerspricht somit - wie die Revisionswerberin zutreffend vorgebracht hat - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, bei Ermittlung der „angemessenen Vergütung“ nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO seien die Ansätze der (an die Stelle der AHR getretenen) AHK abzugsfrei heranzuziehen, widerspricht somit - wie die Revisionswerberin zutreffend vorgebracht hat - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
11
Schon aus diesem Grund war daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf die in der Revision überdies aufgeworfene Frage einzugehen war, ob eine Erhöhung der Abschläge auf 33,33 % oder auf 40 % - gestützt auf die allgemeine Erwägung, dass der Vorbereitungsaufwand für Verhandlungen mit steigender Verfahrensdauer bei besonders umfangreichen Rechtssachen abnehme - gerechtfertigt sei (vgl. dazu aber bereits erneut VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004).Schon aus diesem Grund war daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf die in der Revision überdies aufgeworfene Frage einzugehen war, ob eine Erhöhung der Abschläge auf 33,33 % oder auf 40 % - gestützt auf die allgemeine Erwägung, dass der Vorbereitungsaufwand für Verhandlungen mit steigender Verfahrensdauer bei besonders umfangreichen Rechtssachen abnehme - gerechtfertigt sei vergleiche , dazu aber bereits erneut VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004). Wien, am 16. Juli 2024