Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2022/22/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0045

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §13
EURallg
FNG 2014
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §54 Abs1
FPG 2005 §54 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §54 Abs9 idF 2011/I/038
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §62
FPG 2005 §62 Abs1
FPG 2005 §62 Abs4
FrÄG 2011
MRK Art8
NAG 2005 §10
NAG 2005 §20 Abs3
NAG 2005 §45
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, die Hofräte Dr. Schwarz, Mag. Berger und Mag. Marzi sowie die Hofrätin Mag. Marchart als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè über die Revision der Q römisch eins, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Jänner 2022, VGW-151/079/15588/2019-33, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine im Jahr 1976 geborene nigerianische Staatsangehörige, hält sich seit dem Jahr 1999 in Österreich auf. Sie stellte im August 1999 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 15. November 1999 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen wurde. Unter einem stellte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, AsylG fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Nigeria zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2013 behob der (damalige) Asylgerichtshof diesen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
2
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. Mai 2017 des (nunmehr zuständigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag auf internationalen Schutz erneut negativ erledigt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedoch gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für auf Dauer unzulässig erklärt und der Revisionswerberin aus Gründen des Artikel 8, EMRK eine auf zwölf Monate befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt. Die Revisionswerberin stellte in der Folge keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
3
Die Revisionswerberin hatte im Jänner 2002 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, worauf ihr im Oktober 2002 eine „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) und im Oktober 2003 ein „Niederlassungsnachweis“ (Gültigkeit der Karte bis zum 20. Oktober 2013) erteilt wurde. Die Ehe wurde im Dezember 2004 aus alleinigem Verschulden der Revisionswerberin wieder geschieden.
4
Die Revisionswerberin wurde mehrfach straffällig. Insbesondere wurde sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. November 2009 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Revisionswerberin befand sich vom 18. März 2010 (unter Anrechnung der Vorhaft seit Juni 2009) bis Ende Februar 2013 in Strafhaft.
5
Im Hinblick auf die Verurteilungen der Revisionswerberin wurde gegen die Revisionswerberin mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20. Februar 2013 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
6
Den diesen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid des (damaligen) Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. September 2013 behob der Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2014, 2013/22/0340, weil im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides das Asylverfahren der Fremden vor dem Asylgerichtshof noch anhängig war, sodass gegen sie als Asylwerberin gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in der Fassung , Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), ausschließlich die Erlassung eines Rückkehrverbotes in Betracht gekommen wäre. Das hierauf gemäß Paragraph 125, Absatz 24, FPG zur Erledigung des wieder unerledigten Rechtsmittels zuständige Verwaltungsgericht Wien änderte den genannten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien mit Erkenntnis vom 30. Juni 2014 dahin ab, dass über die Revisionswerberin gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG in der Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) ein zehnjähriges Rückkehrverbot verhängt wurde. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045, zurück und führte dazu unter anderem aus:

„In diesem Zusammenhang vertritt sie [die Revisionswerberin] den Standpunkt, trotz ,formaler Geltung des FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012‘ - also in der Fassung vor dem FNG - komme die Erlassung von Rückkehrverboten seit dem 1. Jänner 2014 nicht mehr in Betracht; sie seien nunmehr ,ganz und gar überflüssig‘. Die dazu angestellten - primär verfahrensökonomischen - Erwägungen gehen indes über die klare gesetzliche Regelung des Paragraph 125, Absatz 24, FPG hinweg, der für den hier vorliegenden Fall (Behebung des seinerzeitigen, noch auf der Basis des FPG in der Fassung vor dem FNG ergangenen Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. September 2013 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2014) ohne jede Einschränkung anordnet, dass das nunmehr für die Fortführung des Verfahrens zuständige Landesverwaltungsgericht über die wieder offene Berufung/Beschwerde nach dem FPG in der Fassung , vor dem FNG - und damit gegebenenfalls auch im Wege der Erlassung eines Rückkehrverbotes - zu entscheiden hat. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor (siehe in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053). Das gilt aber auch in Bezug auf das ergänzende Vorbringen der Revisionswerberin, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ,zur Konformität des Rückkehrverbotes mit der Daueraufenthalts-RL‘. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang in Bezug auf den von der Revisionswerberin konkret angesprochenen Artikel 12, der RL 2003/109/EG nämlich schon deshalb nicht, weil die Erlassung eines Rückkehrverbotes - wie die Revisionswerberin letztlich selbst erkennt - noch nicht als ,Ausweisung‘ im Sinn dieser Richtlinienbestimmung zu qualifizieren ist.“

7
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das - aufgrund einer Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin vom 3. Oktober 2013 „auf weitere Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrecht[s] (,Daueraufenthalt - EG‘, nunmehr: ,Daueraufenthalt - EU‘ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 20, Absatz 3, Niederlassung[s]- und Aufenthaltsgesetz - NAG)“ gemäß „§ 20 Absatz 3, NAG in Verbindung mit , Paragraph 125, Absatz 24, und 25 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG idgF in Verbindung mit , Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz FPG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Revisionswerberin habe bereits am 3. Oktober 2013 einen Antrag auf „weitere Dokumentation bzw. Verlängerung der Dokumentation des unbefristeten Aufenthaltsrechts mittels Titelkarte „Daueraufenthalt - EG‘, bzw. nachfolgend ,Daueraufenthalt - EU‘“ eingebracht, und begründete zunächst, weshalb es von einer zulässigen und begründeten Säumnisbeschwerde ausging.
9
Das Verwaltungsgericht führte aus, dass der der Revisionswerberin „nach dem FrG rechtskräftig ausgestellte vom 21.10.2003 bis zum 20.10.2013 gültige Niederlassungsausweis“ gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz eins, Tabelle C Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) (ab 1. Jänner 2006) als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ weitergegolten habe. Das Verwaltungsgericht ging in seiner rechtlichen Beurteilung ferner davon aus, dass „bei der Verlängerung eines Aufenthaltsdokuments nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG“ zwar eine erneute Prüfung allgemeiner Erteilungskriterien - anders als bei der Ersterteilung (nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) - nicht vorgesehen sei, „zumal“ das bereits früher entstandene, unbefristete Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Erlöschens nach Absatz 4, oder der „Verfügung gemäß Paragraph 28, NAG bzw. einer fremdenpolizeilichen Maßnahme - grundsätzlich unbeeinträchtigt“ weiterbestehe. Fallbezogen sei jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juni 2014 ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen worden, das „mangels zwischenzeitlicher Aufhebung bzw. Erklärung der Gegenstandslosigkeit“ gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG zumindest bis 8. Juli 2024 weitergelte. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045, dargelegt, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Paragraph 125, Absatz 24, FPG die Erlassung eines Rückkehrverbotes rechtmäßig gewesen sei. Wenn aber eine Entscheidung „nach der alten Rechtslage“ auch nach dem 1. Jänner 2014 geboten gewesen sei, müsse dies in gleicher Weise für die damit nach der alten Rechtslage verbundenen Konsequenzen gelten. Dem Gesetzgeber könne auch „in sachlicher/teleologischer Hinsicht“ nicht unterstellt werden, er habe eine (im Rückkehrverbot zum Ausdruck kommende) Sanktionierung schwerer Verfehlungen mit ungünstiger Prognose in Bezug auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ohne weitere Konsequenzen lassen wollen. Insofern habe das mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juni 2014 rechtskräftig verfügte Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz FPG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als Entzug des (gemeint: nicht nur nach asylrechtlichen Bestimmungen eingeräumten) Aufenthaltsrechts gegolten und es sei das zuvor nach dem NAG erteilte und dokumentierte unbefristete Aufenthaltsrecht ab Rechtskraft dieser Entscheidung (mit 8. Juli 2014) untergegangen. Der Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte sei daher abzuweisen.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Revisionswerberin, die in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen geltend macht, dass sich der mit der Erlassung eines Rückkehrverbotes verbundene Verlust des Aufenthaltsrechtes nur auf das Aufenthaltsrecht eines Asylwerbers bezogen habe und gegen sie keine Maßnahme nach dem FPG durchsetzbar gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe Paragraph 20, Absatz 3, NAG zu Unrecht als Rechtsgrundlage für die Abweisung des gegenständlichen Antrages herangezogen.
11
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13
Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit als zulässig. Sie ist auch begründet.
14
Der Revisionswerberin wurde im Oktober 2003 ein Niederlassungsnachweis gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdengesetz 1997 in der damals geltenden Fassung erteilt. Dieser - ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verschaffende Aufenthaltstitel vergleiche , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, und Paragraph 24, FrG sowie Paragraph 4, Absatz 4, Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997) - galt ab 1. Jänner 2006 gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Tabelle C Litera b, NAG-DV als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ weiter. Am 3. Oktober 2013 - vor Ablauf der Gültigkeit der bis zum 20. Oktober 2013 befristeten Aufenthaltstitelkarte - stellte die Revisionswerberin einen „Verlängerungsantrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt - EG‘“ (nunmehr „Daueraufenthalt - EU“; vergleiche , Paragraph 81, Absatz 29, NAG).
15
Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Ziffer eins,) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben (Ziffer 2,).
16
Nach den Materialien zu Paragraph 45, NAG in der Stammfassung des Fremdenrechtspakets 2005 Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. GP, 138) wurden damit die Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) umgesetzt.
17
Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf Paragraph 20, Absatz 3, NAG und begründete diese damit, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht der Revisionswerberin durch das vom Verwaltungsgericht Wien am 30. Juni 2014 erlassene Rückkehrverbot untergegangen sei.
18
Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45,) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, NAG auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
19
Dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß Paragraph 45, NAG kommt somit nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Es ist daher - hier in einem ersten Schritt - nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes abzustellen, sondern es ist der Beurteilung (zunächst) ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen vergleiche , VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
20
Im vorliegenden Fall wurde das gegen die Revisionswerberin mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. September 2013 erlassene Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2014, 2013/22/0340, behoben.
21
Wird eine Entscheidung nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren gemäß Paragraph 125, Absatz 24, FPG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung , vor dem Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu entscheiden hat.
22
Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 30. Juni 2014 erließ das gemäß Paragraph 125, Absatz 24, FPG zuständig gewordene Verwaltungsgericht Wien gegen die Revisionswerberin ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz 3, FPG in der Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
23
Gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (dem 1. Jänner 2014) erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, Absatz 4, und 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden.
24
Mit dem am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen FNG wurde das Institut des Rückkehrverbotes aus dem Rechtsbestand beseitigt. Paragraph 54, FPG in der Fassung , vor dem FNG lautete:

„(1) Gegen einen Asylwerber ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Paragraphen 12, und 13 AsylG 2005 gelten.

...

(9) Wird eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot.“

25
Paragraph 13, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG lautete:

„Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (Paragraph 54, Absatz eins, FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß Paragraph 54, FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.“

26
Paragraph 12, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG betraf den faktischen Abschiebeschutz für Asylwerber während ihres Asylverfahrens.
27
Das seit dem Fremdenrechtspaket 2005 vorgesehene Rückkehrverbot sah in Paragraph 62, FPG in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, vor:

„(1) Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Paragraph 13, AsylG 2005 gilt.

...

(4) Ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot gilt als Aufenthaltsverbot.

...“

28
Die Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. GP, 100) merkte zu dieser Bestimmung an:

„Asylwerber erhalten gemäß Paragraph 14, AsylG 2005 schon alleine deshalb ein Aufenthaltsrecht, wenn sie einen Asylantrag eingebracht haben und dieser nicht im Zulassungsverfahren zurück- oder abgewiesen wird.

Die Verhängung einer Ausweisung während eines laufenden Asylverfahrens widerspricht dem Grundsatz, während eines Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen und wäre auch im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter bedenklich. Ein Aufenthaltsverbot selbst ist eine Ausweisung mit einem korrespondierenden Rückkehrverbot nach Österreich. Da das Rückkehrverbot eine rein fremdenpolizeiliche Agenda ist, kann dieses nicht durch die Asylbehörden mitbehandelt werden.

Um bei Vorliegen von Gründen, die die Erlassung eines Rückkehrverbotes rechtfertigen würden, wäre der Fremde nicht Asylwerber, wird vorgeschlagen, die Möglichkeit eines Rückkehrverbotes schon während des Asylverfahrens zu ermöglichen. Rechtsfolge ist der Entzug des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers; eine Abschiebung ist aber trotzdem für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da dem Asylwerber jedenfalls faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 13, AsylG 2005) zusteht.

Wird dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt, geht das Rückkehrverbot ex lege unter. ...

Kommt es im Asylverfahren oder nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu einer Ausweisung, wird das Rückkehrverbot zu einem Aufenthaltsverbot. Die Fristen des Rückkehrverbotes beginnen allerdings schon ab Erlassung des Rückkehrverbots - also während des Asylverfahrens - zu laufen. ...“

29
Zu diesen Bestimmungen hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot insofern um dieselbe Sache des Verwaltungsverfahrens handelt, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 62, FPG führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Den davon betroffenen Asylwerbern verbleibt - wie der Verweis auf Paragraph 13, letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005. Mit einem Rückkehrverbot gegen einen Fremden wird daher nicht ausgesprochen, dass dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Nach dem Verlust der Stellung des Fremden als Asylwerber ist die fremdenpolizeiliche Ausweisung vielmehr noch erforderlich, um das Rückkehrverbot rechtskräftig durchzusetzen, wonach es gemäß (dem ursprünglichen) Paragraph 62, Absatz 4, FPG als Aufenthaltsverbot gilt. Mit dem Rückkehrverbot steht - sofern zwischenzeitig keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - bindend fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in seinen durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wird vergleiche , etwa VwGH 15.12.2009, 2007/18/0696, mwN).
30
Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), wurde in Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) bestimmt, dass gegen Drittstaatsangehörige, die nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sind, nunmehr (statt einer Ausweisung) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Diese sei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vergleiche , Regierungsvorlage 1078, BlgNR 24. GP, 5) stets mit einem Einreiseverbot zu verbinden, das jedoch in seiner Dauer aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles variieren könne. Das Einreiseverbot gebe nicht nur die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, das Bundesgebiet im festgelegten Zeitraum nicht mehr zu betreten, sondern bestimme zudem, dass das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr betreten werden dürfe.
31
Der Regierungsvorlage zum FrÄG 2011 vergleiche , Regierungsvorlage 1078, BlgNR 24. GP, 30) ist zu Paragraph 54, FPG Folgendes zu entnehmen:

„Der Paragraph 54, entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 62 und bildet die Voraussetzungen für die Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen Asylwerber ab. Es wurden aufgrund der Neustrukturierung des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes Adaptierungen und Zitatanpassungen vorgenommen. ...

Wurde gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen, so gilt dieses ab dem Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 als Einreiseverbot. Da der Asylwerber ab dem Zeitpunkt seiner durchsetzbaren Ausweisung nicht mehr als rechtmäßig aufhältig gilt und somit die fremdenpolizeiliche Maßnahme des Rückkehrverbotes nun in das neue vorgeschlagene System aufgrund der RückführungsRL einzugliedern ist, bedarf es dieser Entsprechensbestimmung. Die fremdenpolizeiliche Maßnahme des Rückkehrverbotes gilt als Einreiseverbot, welches ebenfalls eine fremdenpolizeiliche Maßnahme darstellt.“

32
Im Erkenntnis vom 15. März 2018, Ra 2018/21/0018, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich gemäß Paragraph 54, Absatz eins, vorletzter Satz FPG in der Fassung , FrÄG 2011 die Wirkung eines Rückkehrverbotes im Entzug des Aufenthaltsrechtes erschöpfte. Dem entspricht, dass das Institut des Rückkehrverbotes mit dem FNG (ab 1. Jänner 2014) aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. An seine Stelle ist die Neuregelung des Paragraph 13, AsylG 2005 getreten, in dessen zweitem Absatz der Entzug des Aufenthaltsrechtes für bestimmte Konstellationen, die bisher die Erlassung eines Rückkehrverbotes ermöglichten, nunmehr ex lege vorgesehen ist. Eines Rückkehrverbotes bedarf es daher nicht mehr (Hinweis auf die ErläutRV zur Aufhebung des Paragraph 54, FPG durch das FNG, 1803 BlgNR 24. GP, 66). Über den Entzug des Aufenthaltsrechtes hinaus entfaltet(e) ein Rückkehrverbot seit dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 nur mehr dann Konsequenzen, wenn eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung , vor dem FNG) durchsetzbar wurde (Paragraph 54, Absatz 9, FPG in der Fassung , des FrÄG 2011). Dann gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot.
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In der Regierungsvorlage zum FNG vergleiche , Regierungsvorlage 1803, BlgNR 24. GP, 66) ist zum Entfall des Rückkehrverbotes Folgendes festgehalten:

„Der vorgeschlagene Entfall des Paragraph 54, erfolgt aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes und dient der Verfahrensökonomie und ist nun im Paragraph 13, AsylG 2005 als Verlust des Aufenthaltsrechtes zu finden. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, AsylG 2005.“

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Zu Paragraph 13, Absatz 2, bis 4 AsylG 2005 ist in der Regierungsvorlage zum FNG vergleiche , Regierungsvorlage 1803, BlgNR 24. GP, 39) Folgendes ausgeführt:

„In Absatz 2, sollen die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Absatz eins, führen taxativ aufgezählt werden. Demnach soll ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren, wenn er straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden ist oder er bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten worden ist. Absatz 2, stellt gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Schlechterstellung für den Asylwerber da[r]. Bisher führt die Erlassung eines Rückkehrverbots zum Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem geltenden Paragraph 13, AsylG 2005. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch beabsichtigt[,] die Regelungen betreffend das Rückkehrverbot gegen Asylwerber entfallen zu lassen. Daher sollen neue Voraussetzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechts in Absatz 2, aufgenommen werden. Bisher kann nach geltender Rechtslage gegen einen Asylwerber gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, das[s] sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das erlassene Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem geltenden Paragraph 13, AsylG 2005. Zur Beurteilung, was unter bestimmten Tatsachen im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, FPG zu verstehen ist, verweist der derzeitige Paragraph 54, Absatz 2, FPG auf einige der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, welche bereits an eine Verwaltungsübertretung anknüpfen. Nunmehr soll der Entzug des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz 2, nur an strafrechtlich relevante Sachverhalte anschließen, die Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 2, sind nur mehr für Dauer des Einreiseverbots maßgeblich. ...“

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Zusammenfassend ergibt sich aus der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG in der Fassung , vor dem FNG, dass das gegen einen Asylwerber erlassene Rückkehrverbot zunächst zur Folge hatte, dass er sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht verlor. Gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 in der Fassung , vor dem FNG kam Asylwerbern für die Dauer ihres Asylverfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dieses wurde lediglich durch Erlassung eines Rückkehrverbotes entzogen. Paragraph 13, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG sah explizit vor, dass ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Demnach bestand das asylrechtliche Aufenthaltsrecht unabhängig davon, ob dem Asylwerber bisher auch ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zugekommen ist. Da das asylrechtliche Aufenthaltsrecht unabhängig vom Bestand eines Aufenthaltsrechtes nach einem anderen Bundesgesetz war, ist Paragraph 13, AsylG 2005 in der Fassung , vor dem FNG so zu verstehen, dass ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz auch von einem allfälligen Entzug des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge eines Rückkehrverbotes weiter unberührt blieb. Erst dann, wenn eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung , vor dem FNG) durchsetzbar wurde, hatte das Rückkehrverbot die Wirkung eines Aufenthaltsverbotes.
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Dieses Ergebnis wird auch durch die angeführten Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 und zum FrÄG 2011 bestätigt, wonach der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass durch ein Rückkehrverbot gegen einen Asylwerber zunächst lediglich sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht entzogen werden sollte. Insbesondere in den Erläuterungen zum FNG - mit dem das Institut des Rückkehrverbotes aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde - wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass das Rückkehrverbot nur als Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem damaligen Paragraph 13, AsylG 2005 gegolten habe vergleiche , nochmals Regierungsvorlage 1803, BlgNR 24. GP, 39).
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Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
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Auch nach Paragraph 10, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem FNG wurden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur dann) ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird.
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In Paragraph 10, NAG (war und) ist demnach nicht vorgesehen, dass ein nach dem NAG erteilter Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bereits durch die Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen einen Asylwerber verloren geht. Dafür bedurfte es mithin der Erlassung einer Ausweisung (nun Rückkehrentscheidung).
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Mit Bescheid des BFA vom 24. Mai 2017 wurde der Asylantrag der Revisionswerberin vom 19. August 1999 - unter Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 - gemäß Paragraph 7, AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen. Unter einem wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und ihr aus Gründen des Artikel 8, EMRK eine auf zwölf Monate befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt. Eine Ausweisung (oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG oder allenfalls Rückstufung nach Paragraph 28, NAG) wurde gegen die Revisionswerberin nie erlassen. Die Revisionswerberin hatte zwar aufgrund des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juni 2014 gegen sie erlassenen Rückkehrverbots gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz 3, FPG in der Fassung , vor dem FNG ihr damaliges vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht verloren. Dem Rückkehrverbot kam jedoch nicht die Wirkung zu, dass der Revisionswerberin damit auch das ihr bisher zugekommene Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ aberkannt wurde. Die vom Verwaltungsgericht für die Abweisung des Antrages der Revisionswerberin auf Ausstellung einer neuen, den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ bescheinigenden Karte herangezogenen Begründung, wonach das gegen sie während ihres Asylverfahrens erlassene Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG in der Fassung , vor dem FNG als Entzug ihres unbefristeten Aufenthaltsrechts gegolten habe, ist somit aus den angeführten Gründen nicht tragfähig.
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Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass hier - was das Verwaltungsgericht Wien aber ohnedies nicht angenommen hat - auch ein Fall des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG nicht vorlag. Nach dieser Bestimmung werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos, wenn dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird. In - soweit hier relevant - inhaltlich identer Weise sah Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG im Zeitpunkt der an die Revisionswerberin erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ebenfalls vor, dass Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos werden, wenn dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird. Bei der mit Bescheid des BFA vom 24. Mai 2017 erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels an die Revisionswerberin hatte es sich aber nicht im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG um eine Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „nach diesem Bundesgesetz“ gehandelt, weil ihr kein Aufenthaltstitel nach dem NAG, sondern nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt worden war. Vor diesem Hintergrund musste hier nicht geklärt werden, ob die genannte Bestimmung überhaupt auf bereits bestehende unbefristete Aufenthaltsrechte anwendbar ist.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juni 2026

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022220045.L00

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2022220045_20260625L00

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