Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers, eines marokkanischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG wegen Fehlen der erforderlichen Voraussetzungen ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers, eines marokkanischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG wegen Fehlen der erforderlichen Voraussetzungen ab.
Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis Revision und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381A [verst. Senat]; 8.9.2020, Ra 2020/22/0094; u.v.a.) erforderlich, dass der Revisionswerber schon im Aufschiebungsantrag konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , VwGH 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381A [verst. Senat]; 8.9.2020, Ra 2020/22/0094; u.v.a.) erforderlich, dass der Revisionswerber schon im Aufschiebungsantrag konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Vorliegend wird der Aufschiebungsantrag ausschließlich damit begründet, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und dem Revisionswerber durch die Antragsabweisung ein unverhältnismäßiger Nachteil, insbesondere in Form „einer massiven Rechtsunsicherheit über seinen Aufenthalt“, drohe.
Dem Aufschiebungsantrag ist ein Erfolg zu versagen. Der Revisionswerber legt - indem er überwiegend nur den Gesetzestext des § 30 Abs. 2 VwGG wiedergibt - nicht konkret dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung einen unverhältnismäßigen Nachteil begründen sollte. Soweit er eine massive Rechtsunsicherheit über seinen Aufenthalt behauptet, wird (ebenso) ein bloß allgemein und pauschal gehaltenes Vorbringen erstattet, mit dem der Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird.Dem Aufschiebungsantrag ist ein Erfolg zu versagen. Der Revisionswerber legt - indem er überwiegend nur den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wiedergibt - nicht konkret dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung einen unverhältnismäßigen Nachteil begründen sollte. Soweit er eine massive Rechtsunsicherheit über seinen Aufenthalt behauptet, wird (ebenso) ein bloß allgemein und pauschal gehaltenes Vorbringen erstattet, mit dem der Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon im Hinblick darauf nicht in Betracht (vgl. auch VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon im Hinblick darauf nicht in Betracht vergleiche , auch VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).
Wien, am 23. Mai 2022