Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2022/22/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0018

Entscheidungsdatum

23.05.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §46a
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1988, vertreten durch Dr. Erik Eckert, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2022, I401 2243472-1/8E, betreffend Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers, eines marokkanischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG wegen Fehlen der erforderlichen Voraussetzungen ab.

Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis Revision und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , VwGH 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381A [verst. Senat]; 8.9.2020, Ra 2020/22/0094; u.v.a.) erforderlich, dass der Revisionswerber schon im Aufschiebungsantrag konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Vorliegend wird der Aufschiebungsantrag ausschließlich damit begründet, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und dem Revisionswerber durch die Antragsabweisung ein unverhältnismäßiger Nachteil, insbesondere in Form „einer massiven Rechtsunsicherheit über seinen Aufenthalt“, drohe.

Dem Aufschiebungsantrag ist ein Erfolg zu versagen. Der Revisionswerber legt - indem er überwiegend nur den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wiedergibt - nicht konkret dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung einen unverhältnismäßigen Nachteil begründen sollte. Soweit er eine massive Rechtsunsicherheit über seinen Aufenthalt behauptet, wird (ebenso) ein bloß allgemein und pauschal gehaltenes Vorbringen erstattet, mit dem der Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon im Hinblick darauf nicht in Betracht vergleiche , auch VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).

Wien, am 23. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220018.L00

Im RIS seit

15.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2022220018_20220523L00

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