Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2022/19/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/19/0110

Entscheidungsdatum

07.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision der T V K, vertreten durch Mag. Dr. Michael Ginhart, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Rahlgasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2022, L506 2199610-1/24E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 13. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie unter anderem vor, zum Christentum konvertiert zu sein, weshalb sie befürchte, im Iran verfolgt zu werden.
2
Mit Bescheid vom 25. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BVwG (soweit hier maßgeblich) damit, dass von einer bloßen Scheinkonversion der Revisionswerberin auszugehen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich die Revisionswerberin ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt habe.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe die Beweiswürdigung bezüglich der Ernsthaftigkeit der Konversion unvertretbar vorgenommen und sei somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
6
Die Revision erweist sich als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits ausgesprochen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden in Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen vergleiche , VwGH 20.8.2020, Ra 2020/19/0239, mwN).
8
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0440, mwN).
9
Im vorliegenden Fall hat das BVwG festgestellt, dass die Revisionswerberin am 7. Juli 2018 getauft worden sei und der evangelikalen Freikirche angehöre. Sie besuche regelmäßig Gottesdienste, nehme aktiv am Leben der Pfarrgemeinde teil, engagiere sich ehrenamtlich und weise besondere Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft auf.
10
Dennoch geht das BVwG in seiner Beweiswürdigung von einer bloßen Scheinkonversion der Revisionswerberin zum Zwecke der Asylerlangung aus. Es stützt sich dabei auf den persönlichen Eindruck, den die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung gemacht habe.
11
Die Revision zeigt zu Recht auf, dass das BVwG bei dieser Beurteilung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030, mwN).

12
Das BVwG hat die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung zwar umfassend zu ihren Motiven für den Glaubenswechsel und zu ihrem Wissen über Inhalte des neuen Glaubens befragt. Es hat jedoch die Antworten der Revisionswerberin auf alle diese Fragen in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise als unzureichend erachtet, um einen ernsthaften Glaubenswechsel zu belegen.
13
Dabei definierte das BVwG wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen einer (neu) konvertierten Gläubigen, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen hätte vergleiche , zu alldem erneut VwGH Ra 2022/18/0030, mwN).

14
So führte das BVwG etwa aus, dass Erlebnisse - wie die Teilnahme an einem Gottesdienst - für aus innerer Überzeugung konvertierte Personen mit zahlreichen Emotionen und Eindrücken verknüpft sein müssten und demnach zu erwarten gewesen wäre, dass die Revisionswerberin auf die Frage, mit wem sie über ihren Glauben gesprochen habe, ihren Lebensgefährten als ersten nenne. Von einer Person, die sich tatsächlich für einen neuen Glauben interessiere, sei zudem zu erwarten gewesen, dass sie umfassendere Angaben zu ihrem Taufvorbereitungskurs mache und ihre Lieblingsstelle in der Bibel sowie die Besonderheiten des protestantischen Glaubenszweigs, wie Feiertage oder die Beweggründe für ihre Taufe, von sich aus nenne. Im Gegensatz zur Revisionswerberin würden sich Personen, die sich tatsächlich einem neuen Glauben zugewandt hätten, mit Bibelinhalten auseinandersetzen, eigene spirituelle Gedanken, Details und Zusammenhänge formulieren, mit Vertrauenspersonen diskutieren und hätten gerade aus Begeisterung für den neuen Glauben ein Bedürfnis, über diesen zu sprechen.

Den wiederholt formulierten Erwartungshaltungen schien die Revisionswerberin nicht gerecht zu werden, obwohl sie stets versuchte, die Fragen des Gerichts zu beantworten. So gab die Revisionswerberin an, dass sie, als sie erstmals die Kirche besuchte, verstanden habe, dass das Christentum „gute Menschen aus uns mache“ und sich ihr psychischer Zustand durch die Kirchenbesuche verbessert habe. Als Lieblingsstelle der Bibel nannte sie den ersten Brief an die Korinther, Kapitel 13, der von der Bedeutung der Liebe handle, und legte auch den persönlichen Bezug zu dieser Stelle dar, indem sie angab, dass sie in ihrer Kindheit und Jugend keine Liebe durch ihre Eltern erfahren habe und erst, als sie Christin geworden sei, Liebe gespürt und sich ihr Leben verändert habe.

15
Vor diesem Hintergrund macht die Revision im Ergebnis zutreffend geltend, dass das BVwG überzogene Erwartungen an den Detailgrad von Wissen eines Gläubigen zugrunde zu legen scheint und ausgehend davon die Antworten der zu ihrem Glaubenswechsel befragten Revisionswerberin in nicht nachvollziehbarer Art und Weise als unzureichend erachtet hat, um ihre ernsthaft erfolgte Konversion zu belegen.
16
Insgesamt erweisen sich deshalb die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG als nicht schlüssig begründet.
17
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da Umsatzsteuer nicht gesondert zuzusprechen ist, war das Mehrbegehren abzuweisen vergleiche , VwGH 27.4.2021, Ra 2020/19/0360, mwN).

Wien, am 7. September 2023

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190110.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2022190110_20230907L00

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