Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2022/10/0063

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0063

Entscheidungsdatum

31.05.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UIG 1993
VwGG §30 Abs2
32003L0004 Umweltinformationen-RL
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Februar 2022, Zl. VGW-101/092/1211/2022-2, betreffend Mitteilung von Umweltinformationen (mitbeteiligte Partei: Verein B, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien der mitbeteiligten Partei näher genannte Umweltinformationen, sofern diese vorhanden seien, mitzuteilen habe.
2
Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision des Magistrats der Stadt Wien ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass das mit der Revision verfolgte Ziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt würde, wenn diese Auskunft noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden müsste. In diesem Fall würde der Rechtsschutz vereitelt, weil eine bereits erteilte Auskunft nicht mehr zurückgenommen werden könnte.
3
In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag nimmt die mitbeteiligte Partei zusammengefasst den Standpunkt ein, es bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Verpflichtung zur Erteilung der Umweltinformationen, da es sich „um die Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2003/04/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Umweltinformation)“ handle. Diese europarechtlichen Vorgaben dienten aus näher dargestellten Gründen „dem Schutz und Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des Menschen“. Die vom Amtsrevisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 16.12.2019, Ra 2019/03/0128; 11.2.2000, Ra 2020/03/0020) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da das Wiener Umweltinformationsgesetz und nicht das Auskunftspflichtgesetz zur Anwendung gelange. Es liege kein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei vor bzw. sei ein solcher nicht konkretisiert worden. Der Verweis des Amtsrevisionswerbers darauf, dass der Rechtsschutz bei sofortiger Mitteilung vereitelt würde, da eine bereits erteilte Auskunft nicht mehr zurückgenommen werden könne, stelle keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, da der Amtsrevisionswerber „das Gesetz zu vollziehen“ habe.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug der angefochtenen Entscheidung gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne weiteres schon zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als „zwingend“ im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können vergleiche , VwGH 6.10.2020, Ra 2020/10/0118 bis 0119; 6.5.2019, Ra 2019/03/0040; 9.10.2013, AW 2013/10/0036). Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei wird mit dem (bloßen) Verweis darauf, dass es sich bei der Verpflichtung zur Erteilung der Umweltinformationen um die Erfüllung europarechtlicher Vorgaben handelt, die dem Schutz und der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des Menschen dienen, noch nicht dargelegt, dass letztere Interessen eine sofortige Umsetzung der hier in Rede stehenden Maßnahme zwingend gebieten.
6
Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es im Übrigen nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte vergleiche , VwGH 22.2.2022, Ra 2022/02/0021; 3.9.2020, Ra 2020/01/0239; 30.1.2020, Ra 2020/02/0001).
7
Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei ist dies hier aber der Fall, weil eine einmal erteilte Mitteilung der Umweltinformationen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann vergleiche , auch dazu die soeben genannten hg. Beschlüsse sowie - zu Umweltdaten nach dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 - VwGH 9.1.2004, AW 2003/05/0049; siehe weiters VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0120; 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; 11.2.2020, Ra 2020/03/0020; 16.12.2019, Ra 2019/03/0128). Der Umstand, dass der Amtsrevisionswerber „das Gesetz zu vollziehen“ hat, ändert daran nichts.
8
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 31. Mai 2022

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100063.L00

Im RIS seit

15.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2022100063_20220531L00

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