1
Mit Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Februar 2021 und 1. September 2021 wurde dem Erstmitbeteiligten jeweils angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitmitbeteiligten Partei zu verantworten, dass diese Gesellschaft zu einer näher bestimmten Tatzeit in mit einer Adresse bestimmten Betriebsstätte die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen unter Anführung einzelner Probewetten gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes ausgeübt und dabei insofern gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz verstoßen habe, als in der Betriebsstätte bei gleichzeitigem Abschluss mehrerer Wetten (Tipps) ein zusätzlich zur eigentlichen Quote der jeweiligen Wette angebotener Gewinnvorteil in Form eines von der Anzahl der Wetten und deren Quoten abhängiger Gewinnbonus (Kombibonus) abgegeben worden sei. Über den Erstmitbeteiligten wurde gemäß § 24 Abs. 1 Z 11 Wiener Wettengesetz jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Weiters wurde jeweils ausgesprochen, dass die zweitmitbeteiligte Partei für die über den Erstmitbeteiligten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Mit Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Februar 2021 und 1. September 2021 wurde dem Erstmitbeteiligten jeweils angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitmitbeteiligten Partei zu verantworten, dass diese Gesellschaft zu einer näher bestimmten Tatzeit in mit einer Adresse bestimmten Betriebsstätte die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen unter Anführung einzelner Probewetten gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes ausgeübt und dabei insofern gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz verstoßen habe, als in der Betriebsstätte bei gleichzeitigem Abschluss mehrerer Wetten (Tipps) ein zusätzlich zur eigentlichen Quote der jeweiligen Wette angebotener Gewinnvorteil in Form eines von der Anzahl der Wetten und deren Quoten abhängiger Gewinnbonus (Kombibonus) abgegeben worden sei. Über den Erstmitbeteiligten wurde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 11, Wiener Wettengesetz jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Weiters wurde jeweils ausgesprochen, dass die zweitmitbeteiligte Partei für die über den Erstmitbeteiligten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
2
Den dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerden wurde vom Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen jeweils stattgegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.Den dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerden wurde vom Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen jeweils stattgegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG eingestellt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte in den Erkenntnissen unter anderem jeweils zusammengefasst fest, dass die zweitmitbeteiligte Partei Kombinationswetten, bei denen mehrere sportliche Ereignisse auf einem Wettschein zu einer gemeinsamen Wette kombiniert würden, wobei im Ergebnis nur die eine Kombinationswette platziert werde und der Wetteinsatz nur einmal zu leisten sei, mit einem „Kombibonus“ beworben habe. Den Wettkunden sei im Fall des Gewinns der Kombinationswette, sofern diese zwischen fünf und zehn sportliche Ereignisse mit einer Mindestwettquote von 1,2 beinhaltet habe, eine Gutschrift in Höhe zwischen 5% und 30% des Wettgewinns limitiert mit einem Höchstbetrag von € 3.000,-- in Aussicht gestellt worden. Der „Kombibonus“ werde automatisch angeboten; dieser müsse nicht aktiviert werden, auch sei dafür kein zusätzlicher Einsatz zu zahlen.
4
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht dazu aus, das Tatbild des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetzes sei nicht erfüllt. Es liege eine rechtlich zulässige Gewinnzusage vor, welche im Erfolgsfall erfüllt werde. Weder das Wiener Wettengesetz noch das ABGB, an dessen Definition von Glücksverträgen und Wettverträgen im Allgemeinen sich das Wiener Wettengesetz anlehne, würden eine Einschränkung dahingehend vorsehen, dass ein Gewinn zwingend in einem auszahlbaren Geld- oder Eurobetrag zu bestehen habe. Als Gewinn könne demnach eine gemischte Leistung bestehend aus einem Geldbetrag und anderen Vorteilen oder Preisen festgelegt werden. Der Kombibonus stelle eine aus einem auszahlbaren und einem nicht auszahlbaren Teilguthaben zusammengesetzte Gewinnzusage dar, wobei der Erhalt beider Teile gleichermaßen vom Zutreffen der Vorhersage über den Ausgang des Wettgegenstandes abhänge. Das nicht auszahlbare Guthaben sei daher Teil des erfolgsabhängigen Gewinns. Eine exzessive und damit unverantwortliche Werbung für Kombinationswetten durch den Kombibonus könne nicht erkannt werden. Zum Wettvertrag trete keine zweite Leistungsbeziehung hinzu.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht dazu aus, das Tatbild des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetzes sei nicht erfüllt. Es liege eine rechtlich zulässige Gewinnzusage vor, welche im Erfolgsfall erfüllt werde. Weder das Wiener Wettengesetz noch das ABGB, an dessen Definition von Glücksverträgen und Wettverträgen im Allgemeinen sich das Wiener Wettengesetz anlehne, würden eine Einschränkung dahingehend vorsehen, dass ein Gewinn zwingend in einem auszahlbaren Geld- oder Eurobetrag zu bestehen habe. Als Gewinn könne demnach eine gemischte Leistung bestehend aus einem Geldbetrag und anderen Vorteilen oder Preisen festgelegt werden. Der Kombibonus stelle eine aus einem auszahlbaren und einem nicht auszahlbaren Teilguthaben zusammengesetzte Gewinnzusage dar, wobei der Erhalt beider Teile gleichermaßen vom Zutreffen der Vorhersage über den Ausgang des Wettgegenstandes abhänge. Das nicht auszahlbare Guthaben sei daher Teil des erfolgsabhängigen Gewinns. Eine exzessive und damit unverantwortliche Werbung für Kombinationswetten durch den Kombibonus könne nicht erkannt werden. Zum Wettvertrag trete keine zweite Leistungsbeziehung hinzu.
5
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Amtsrevisionen. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Revisionsbeantwortung und beantragten die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revisionen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Revisionen erwogen:
6
Die §§ 16a und 18 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idF LGBl. Nr. 40/2018, lauten wie folgt (auszugsweise):Die Paragraphen 16 a und 18 Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, lauten wie folgt (auszugsweise):
„Beschränkungen von Wetten
§ 16a. Es dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welcheParagraph 16 a, Es dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
a)mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;
...
Sonstige Bestimmungen betreffend die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer in Betriebsstätten
§ 18. (1) ...Paragraph 18, (1) ...
(2) Die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden ist in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten.
...“
7
Die Materialien zu LGBl. Nr. 26/2016, Beilage Nr. 3/2016, 7, lauten auszugsweise:Die Materialien zu Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, Beilage Nr. 3 aus 2016,, 7, lauten auszugsweise:
„Zu § 18: Im Interesse des Schutzes der Wettkundinnen und Wettkunden soll eine Wettteilnahme nicht rund um die Uhr möglich sein. Daher sind entsprechende Betriebszeiten für Wettunternehmungstätigkeiten vorgesehen. Lediglich für internationale sportliche Großereigneisse (z.B. Fußball - WM in Brasilien, Chile, Uruguay, usw.; alpine Ski-WM in Vail/Beever Creek, Morioka-Shizukuishi, usw.; Olympische Winterspiele in Vancouver, Salt Lake City, Nagano, usw; Olympische Sommerspiele in Rio de Janeiro, Peking, Sidney usw.) ist wegen der Zeitverschiebung auf Antrag eine Ausweitung der Öffnungszeiten möglich; dies aber nur dann, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegen stehen. Weiters ist die unentgeltliche Abgabe von geldwerten Leistungen jeder Art an Wettkundinnen und Wettkunden verboten, um diese nicht zusätzlich wegen vermeintlicher ‚Vorteile‘ zu zusätzlichen Wetten zu animieren. Die ständige Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person während der Betriebszeiten soll die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen garantieren. Zudem soll die verantwortliche Person, etwa im Falle von Kontrollen, binnen kurzer Zeit im Lokal erscheinen.“„Zu Paragraph 18 :, Im Interesse des Schutzes der Wettkundinnen und Wettkunden soll eine Wettteilnahme nicht rund um die Uhr möglich sein. Daher sind entsprechende Betriebszeiten für Wettunternehmungstätigkeiten vorgesehen. Lediglich für internationale sportliche Großereigneisse (z.B. Fußball - WM in Brasilien, Chile, Uruguay, usw.; alpine Ski-WM in Vail/Beever Creek, Morioka-Shizukuishi, usw.; Olympische Winterspiele in Vancouver, Salt Lake City, Nagano, usw; Olympische Sommerspiele in Rio de Janeiro, Peking, Sidney usw.) ist wegen der Zeitverschiebung auf Antrag eine Ausweitung der Öffnungszeiten möglich; dies aber nur dann, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegen stehen. Weiters ist die unentgeltliche Abgabe von geldwerten Leistungen jeder Art an Wettkundinnen und Wettkunden verboten, um diese nicht zusätzlich wegen vermeintlicher ‚Vorteile‘ zu zusätzlichen Wetten zu animieren. Die ständige Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person während der Betriebszeiten soll die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen garantieren. Zudem soll die verantwortliche Person, etwa im Falle von Kontrollen, binnen kurzer Zeit im Lokal erscheinen.“
8
Die revisionswerbende Behörde erachtet die Revisionen deshalb als zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob es sich bei dem von der zweitmitbeteiligten Partei angebotenen Kombibonus um eine unentgeltliche Abgabe einer geldwerten Leistung im Sinne des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz handle. Der Kombibonus sei nicht Teil des Gewinns, sondern eine zu dem Wettvertrag hinzutretende Leistung. Das ergebe sich schon aus der Bezeichnung als „Bonus“. Dass der Bonus nur im Fall des Gewinns gewährt werde, ändere daran nichts. Es gebe auch keine Gegenleistung. Mit dem Kombibonus werde riskantes Verhalten belohnt und damit die Gefahr verwirklicht, die § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz verhindern solle.Die revisionswerbende Behörde erachtet die Revisionen deshalb als zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob es sich bei dem von der zweitmitbeteiligten Partei angebotenen Kombibonus um eine unentgeltliche Abgabe einer geldwerten Leistung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz handle. Der Kombibonus sei nicht Teil des Gewinns, sondern eine zu dem Wettvertrag hinzutretende Leistung. Das ergebe sich schon aus der Bezeichnung als „Bonus“. Dass der Bonus nur im Fall des Gewinns gewährt werde, ändere daran nichts. Es gebe auch keine Gegenleistung. Mit dem Kombibonus werde riskantes Verhalten belohnt und damit die Gefahr verwirklicht, die Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz verhindern solle.
9
Die Revision ist im Hinblick darauf zulässig und begründet.
10
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz bereits ausgeführt hat, ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die von Wettunternehmern abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können, vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Wettkundinnen und Wettkunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben (vgl. VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007 bis 0008).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz bereits ausgeführt hat, ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die von Wettunternehmern abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können, vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Wettkundinnen und Wettkunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben vergleiche , VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007 bis 0008). 11
Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall schon deshalb erfüllt, weil Wettkunden durch das System des Kombibonus neben der eigentlichen Wette eine Gewinnchance auf ein Wettguthaben eingeräumt wird, für die sie sonst zu zahlen hätten. Die angelastete Abgabe dieser Gewinnchance ist auch als unentgeltlich anzusehen, erfolgt doch nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Einräumung der Gewinnchance automatisch bei Platzierung einer entsprechenden Kombinationswette und wird der Wetteinsatz für die Kombinationswette dadurch nicht geschmälert. Dient das von den Wettkunden aufgewendete Geld zur Gänze dem Wetteinsatz für die Kombinationswette, wird dieses nicht für die Erlangung des Kombibonus bezahlt und dessen Erhalt erfolgt daher insofern ohne Gegenleistung (vgl. zu „Bonuspunkten“ erneut VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007 bis 0008).Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall schon deshalb erfüllt, weil Wettkunden durch das System des Kombibonus neben der eigentlichen Wette eine Gewinnchance auf ein Wettguthaben eingeräumt wird, für die sie sonst zu zahlen hätten. Die angelastete Abgabe dieser Gewinnchance ist auch als unentgeltlich anzusehen, erfolgt doch nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Einräumung der Gewinnchance automatisch bei Platzierung einer entsprechenden Kombinationswette und wird der Wetteinsatz für die Kombinationswette dadurch nicht geschmälert. Dient das von den Wettkunden aufgewendete Geld zur Gänze dem Wetteinsatz für die Kombinationswette, wird dieses nicht für die Erlangung des Kombibonus bezahlt und dessen Erhalt erfolgt daher insofern ohne Gegenleistung vergleiche , zu „Bonuspunkten“ erneut VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007 bis 0008). 12
Zweifellos werden durch das System des Kombibonus die Wettkunden dazu animiert, Wetten mit (mehr) zusätzlichen Wetten kombiniert abzuschließen, um für sich einen vermeintlichen zusätzlichen Vorteil, nämlich die Gewinnchance auf ein Wettguthaben, zu lukrieren. Es wird somit ein gemäß § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz unzulässiger Anreiz gesetzt.Zweifellos werden durch das System des Kombibonus die Wettkunden dazu animiert, Wetten mit (mehr) zusätzlichen Wetten kombiniert abzuschließen, um für sich einen vermeintlichen zusätzlichen Vorteil, nämlich die Gewinnchance auf ein Wettguthaben, zu lukrieren. Es wird somit ein gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz unzulässiger Anreiz gesetzt.
13
Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 15. November 2023