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Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Syrien, den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
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Mit Bescheid des BFA vom 11. Februar 2019 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2020 erteilt.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Februar 2020 wurde der Revisionswerber wegen § 28 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) (Vorbereitung von Suchtgifthandel), § 28a Abs. 1 4. und 5. Fall SMG (Suchtgifthandel), § 28a Abs. 2 Z 3 SMG (Suchtgifthandel in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge [großen Menge]) und § 297 Abs. 1 2. Fall StGB (Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Februar 2020 wurde der Revisionswerber wegen Paragraph 28, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (SMG) (Vorbereitung von Suchtgifthandel), Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. und 5. Fall SMG (Suchtgifthandel), Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (Suchtgifthandel in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge [großen Menge]) und Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB (Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
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Infolgedessen hat das BFA mit Bescheid vom 14. August 2020 dem Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), den Antrag des Revisionswerbers vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.), keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt VI.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VII.) und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Infolgedessen hat das BFA mit Bescheid vom 14. August 2020 dem Revisionswerber gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Antrag des Revisionswerbers vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch sechs.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision zulässig sei (Spruchpunkt B).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, aufgrund des besonders gravierenden Gesetzesverstoßes und des diesem zugrunde liegenden gravierenden Fehlverhaltens lasse sich eine Gefährlichkeit des Revisionswerbers iSd § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 prognostizieren.Begründend führte das Verwaltungsgericht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, aufgrund des besonders gravierenden Gesetzesverstoßes und des diesem zugrunde liegenden gravierenden Fehlverhaltens lasse sich eine Gefährlichkeit des Revisionswerbers iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 prognostizieren.
Abgesehen davon seien vorliegend die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben. Der Revisionswerber sei wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden, bei dem es sich nicht nur abstrakt um ein „schweres“ bzw. besonders qualifiziertes Verbrechen handle, sondern es stelle dessen strafbares Verhalten in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung einen besonders qualifizierten Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, der als „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie zu qualifizieren sei. Vor dem Hintergrund der Verwerflichkeit des vom Revisionswerber begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit überwögen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Revisionswerbers am Weiterbestehen des subsidiären Schutzstatus.Abgesehen davon seien vorliegend die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gegeben. Der Revisionswerber sei wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden, bei dem es sich nicht nur abstrakt um ein „schweres“ bzw. besonders qualifiziertes Verbrechen handle, sondern es stelle dessen strafbares Verhalten in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung einen besonders qualifizierten Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, der als „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie zu qualifizieren sei. Vor dem Hintergrund der Verwerflichkeit des vom Revisionswerber begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit überwögen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Revisionswerbers am Weiterbestehen des subsidiären Schutzstatus.
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Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgelegte zweite Vorlagefrage.
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Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Die Revision richtet sich nach den Ausführungen zum Revisionspunkt gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 samt Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 und die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG. Dabei handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen (vgl. etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, Rn. 8, mwN; bzw. 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 25).Die Revision richtet sich nach den Ausführungen zum Revisionspunkt gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 samt Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 und die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG. Dabei handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen vergleiche , etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, Rn. 8, mwN; bzw. 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 25). Zur teilweisen Zurückweisung der Revision
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 21.10.2021, Ro 2021/01/0017, Rn. 22, mwN).Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 21.10.2021, Ro 2021/01/0017, Rn. 22, mwN). 14
Das Verwaltungsgericht begründet die Zulässigkeit der Revision ausschließlich in Bezug auf den rechtlich trennbaren Ausspruch über die Rückkehrentscheidung. Auch das Zulässigkeitsvorbringen der Revision betrifft zum überwiegenden Teil diesen Ausspruch. Lediglich das Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht trotz diesbezüglichen Antrags und entgegen näher konkretisierter Rechtsprechung, wonach nur in vollkommen eindeutig gelagerten Fällen, in welchen trotz mündlicher Verhandlung kein Vorteil für die Partei zu erwarten sei, eine mündliche Verhandlung unterbleiben könne, keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, in welcher der Sachverhalt ermittelt worden sei, bezieht sich auch auf die übrigen bekämpften Aussprüche.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
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Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 26, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 26, mwN). 17
Mit ihrer Rüge der Verletzung der Verhandlungspflicht vermag die Revision in Bezug auf die Aussprüche über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 und die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht konkret aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von den dargelegten Leitlinien der ständigen Rechtsprechung zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre.Mit ihrer Rüge der Verletzung der Verhandlungspflicht vermag die Revision in Bezug auf die Aussprüche über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 und die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht konkret aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von den dargelegten Leitlinien der ständigen Rechtsprechung zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgewichen wäre.
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Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0500, verweist, betreffen die in diesem Erkenntnis getroffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu § 21 Abs. 7 BFA-VG die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, nicht jedoch Aussprüche über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits insofern in Bezug auf diese Aussprüche nicht einschlägig.Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0500, verweist, betreffen die in diesem Erkenntnis getroffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, nicht jedoch Aussprüche über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits insofern in Bezug auf diese Aussprüche nicht einschlägig. 19
Vor diesem Hintergrund werden in der Revision zu diesen rechtlich trennbaren Aussprüchen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, soweit sie sich - nach den geltend gemachten Revisionspunkten - gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des BFA richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund werden in der Revision zu diesen rechtlich trennbaren Aussprüchen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, soweit sie sich - nach den geltend gemachten Revisionspunkten - gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des Bescheides des BFA richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
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Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Zur Aussetzung des Revisionsverfahrens betreffend den Ausspruch über die Rückkehrentscheidung
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Mit dem im Spruchpunkt II. genannten Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem folgende - sowohl vom Verwaltungsgericht in der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs als auch von der Revision in seinem Zulässigkeitsvorbringen zutreffend angesprochene - Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Mit dem im Spruchpunkt römisch zwei. genannten Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem folgende - sowohl vom Verwaltungsgericht in der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs als auch von der Revision in seinem Zulässigkeitsvorbringen zutreffend angesprochene - Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
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Diese dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, während der gegenständliche Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft. Die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Aberkennung des internationalen Schutzstatus, deren Vollstreckung auf unbestimmte Zeit nicht erfolgen darf, stellt sich jedoch in gleicher Weise auch im vorliegenden Fall (vgl. VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0393, Rn. 5).Diese dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, während der gegenständliche Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft. Die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Aberkennung des internationalen Schutzstatus, deren Vollstreckung auf unbestimmte Zeit nicht erfolgen darf, stellt sich jedoch in gleicher Weise auch im vorliegenden Fall vergleiche , VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0393, Rn. 5). 23
Der Beantwortung der genannten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war (vgl. VwGH 12.7.2021, Ra 2021/01/0050, Rn. 10, mwN).Der Beantwortung der genannten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war vergleiche , VwGH 12.7.2021, Ra 2021/01/0050, Rn. 10, mwN). Wien, am 25. Juli 2022