1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, die Voraussetzungen für das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 57 zweiter Satz NAG nicht erfülle und der Antrag gemäß § 54 Abs. 1 zweiter Satz NAG abgewiesen werde.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, die Voraussetzungen für das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, zweiter Satz NAG nicht erfülle und der Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz NAG abgewiesen werde.
2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Der Antrag wird damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG erfüllt seien und kein zwingendes öffentliches Interesse an der Versagung der aufschiebenden Wirkung bestehe. Der Revisionswerber lebe mit „K“ (offenbar gemeint: seiner Ehefrau) in Österreich und würde gerne eine Arbeit annehmen, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch das Verwaltungsgericht werfe ihm vor, dass er von K’s Geld lebe, was die Beziehung belaste. Bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde er eine Arbeit für die Verfahrensdauer annehmen und zum Familieneinkommen beitragen können.2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Der Antrag wird damit begründet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erfüllt seien und kein zwingendes öffentliches Interesse an der Versagung der aufschiebenden Wirkung bestehe. Der Revisionswerber lebe mit „K“ (offenbar gemeint: seiner Ehefrau) in Österreich und würde gerne eine Arbeit annehmen, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch das Verwaltungsgericht werfe ihm vor, dass er von K’s Geld lebe, was die Beziehung belaste. Bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde er eine Arbeit für die Verfahrensdauer annehmen und zum Familieneinkommen beitragen können.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).
5. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dar. Soweit er sich bloß auf den Gesetzestext des § 30 Abs. 2 VwGG beruft, wird der Konkretisierungsobliegenheit in keiner Weise entsprochen. Soweit er den Wunsch nach Aufnahme einer Beschäftigung beschreibt, um den eigenen Lebensunterhalt verdienen und zum Familieneinkommen beitragen zu können, erstattet er ebenso nur ein allgemein und pauschal gehaltenes, nicht näher konkretisiertes und substanziiertes Vorbringen, das der Konkretisierungspflicht nicht gerecht wird, stellt es doch keine taugliche Grundlage für eine eingehende und umfassende Interessenabwägung dar.5. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dar. Soweit er sich bloß auf den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG beruft, wird der Konkretisierungsobliegenheit in keiner Weise entsprochen. Soweit er den Wunsch nach Aufnahme einer Beschäftigung beschreibt, um den eigenen Lebensunterhalt verdienen und zum Familieneinkommen beitragen zu können, erstattet er ebenso nur ein allgemein und pauschal gehaltenes, nicht näher konkretisiertes und substanziiertes Vorbringen, das der Konkretisierungspflicht nicht gerecht wird, stellt es doch keine taugliche Grundlage für eine eingehende und umfassende Interessenabwägung dar.
6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht vergleiche , VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).
Wien, am 31. Mai 2022