Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2021/22/0225

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0225

Entscheidungsdatum

31.05.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54 Abs1 zweiter Satz
NAG 2005 §57 zweiter Satz
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, geboren 1981, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. August 2021, VGW-151/079/3065/2021-26, betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, die Voraussetzungen für das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, zweiter Satz NAG nicht erfülle und der Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz NAG abgewiesen werde.

2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Der Antrag wird damit begründet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erfüllt seien und kein zwingendes öffentliches Interesse an der Versagung der aufschiebenden Wirkung bestehe. Der Revisionswerber lebe mit „K“ (offenbar gemeint: seiner Ehefrau) in Österreich und würde gerne eine Arbeit annehmen, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch das Verwaltungsgericht werfe ihm vor, dass er von K’s Geld lebe, was die Beziehung belaste. Bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde er eine Arbeit für die Verfahrensdauer annehmen und zum Familieneinkommen beitragen können.

3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.

4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).

5. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dar. Soweit er sich bloß auf den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG beruft, wird der Konkretisierungsobliegenheit in keiner Weise entsprochen. Soweit er den Wunsch nach Aufnahme einer Beschäftigung beschreibt, um den eigenen Lebensunterhalt verdienen und zum Familieneinkommen beitragen zu können, erstattet er ebenso nur ein allgemein und pauschal gehaltenes, nicht näher konkretisiertes und substanziiertes Vorbringen, das der Konkretisierungspflicht nicht gerecht wird, stellt es doch keine taugliche Grundlage für eine eingehende und umfassende Interessenabwägung dar.

6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht vergleiche , VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).

Wien, am 31. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220225.L00

Im RIS seit

15.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2021220225_20220531L00

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