Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext Ro 2021/21/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2021/21/0016

Entscheidungsdatum

15.10.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §70 Abs3
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1980, vertreten durch Mag. Jürgen M. Krauskopf, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 60, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. August 2021, I403 2243361-1/17E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2021, I403 2243361-1/24E, der Revision gegen das Erkenntnis vom 23. August 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, hält sich seit 2013 in Österreich auf und verfügte zunächst über eine Aufenthaltsberechtigung als Student und danach aufgrund der Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Nach der Scheidung und neuerlicher Eheschließung mit einer ägyptischen Staatsangehörigen stellte der Revisionswerber schließlich am 17. März 2021 bei der Niederlassungsbehörde einen (mit einer Zweckänderung verbundenen) Verlängerungsantrag.
2
Mit Bescheid vom 14. Mai 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Revisionswerber gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 23. August 2021 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 wies das BVwG diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Revisionswerber habe nicht ausreichend konkret „nachteilige Sachverhalte“ dargelegt, weshalb die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils, der mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre, nicht beurteilt werden könne.
5
Der Revisionswerber macht allerdings in seinem Antrag - worauf er auch in seinem Abänderungsantrag hinweist - hinreichend konkret einen Nachteil im Zusammenhang mit seiner sozialen und beruflichen Integration geltend: Mit dem Vollzug der Ausweisung sei infolge der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet der Verlust des Arbeitsplatzes und der Abbruch zahlreicher sozialer Kontakte verbunden. Damit legt der Revisionswerber vor dem Hintergrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar.
6
Da nicht ersichtlich ist, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Ausweisung gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen, war der Beschluss des BVwG vom 4. Oktober 2021 über die Versagung der aufschiebenden Wirkung antragsgemäß nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG - wie im Spruch ersichtlich - abzuändern.

Wien, am 15. Oktober 2021

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021210016.J00

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021210016_20211015J00

Navigation im Suchergebnis