Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des Mag. S, 2. der Mag. (FH) I und 3. des H, alle vertreten durch Mag. Michael Bodmann, MSc, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/5B, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Juni 2021, Zl. LVwG-AV-24/001-2021, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde T, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, LL.M., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des Mag. S, 2. der Mag. (FH) römisch eins und 3. des H, alle vertreten durch Mag. Michael Bodmann, MSc, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/5B, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Juni 2021, Zl. LVwG-AV-24/001-2021, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde T, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, LL.M., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: