1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde Herrn F. für den Zeitraum von 1. Mai 2020 bis 30. November 2020 ein Behindertenzuschlag gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) in der Höhe von monatlich je € 165,12 zuerkannt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde Herrn F. für den Zeitraum von 1. Mai 2020 bis 30. November 2020 ein Behindertenzuschlag gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) in der Höhe von monatlich je € 165,12 zuerkannt.
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Nach Mitteilung der revisionswerbenden Partei ist Herr F. am 1. Februar 2021 verstorben.
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Bei dem Recht auf Gewährung von Mindestsicherung handelt es sich (wie beim Recht auf Gewährung von Sozialhilfe) um ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht eintritt; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189, mwN).Bei dem Recht auf Gewährung von Mindestsicherung handelt es sich (wie beim Recht auf Gewährung von Sozialhilfe) um ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht eintritt; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht vergleiche , etwa VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189, mwN). 4
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG (vgl. etwa VwGH 29.5.2020, Ro 2019/10/0033; 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, 24.6.2015, Ra 2015/10/0027, oder 20.12.2017, Ra 2017/10/0139).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG vergleiche , etwa VwGH 29.5.2020, Ro 2019/10/0033; 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, 24.6.2015, Ra 2015/10/0027, oder 20.12.2017, Ra 2017/10/0139). 6
Unter Hinweis darauf wurde der revisionswerbenden Partei mit Note vom 1. April 2021, zugestellt am 9. April 2021, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die revisionswerbende Partei hat sich dazu nicht geäußert.
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Angesichts des Ablebens von Herrn F. ist dessen Anspruch auf Gewährung eines Behindertenzuschlages nach dem WMG als ein höchstpersönliches Recht erloschen; eine Fortsetzung des Verfahrens über dessen Mindestsicherungsantrag kommt nicht in Betracht.
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Da auch die revisionswerbende Partei Gegenteiliges nicht vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass einer Entscheidung des vorliegenden Revisionsfalles keine praktische Bedeutung mehr zukäme.
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Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision daher - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision daher - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 12. Mai 2021