Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der a. gmbh, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31. Mai 2021, Zl. KLVwG-S1-847/13/2021, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: