Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2021/04/0152

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0152

Entscheidungsdatum

30.08.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der a. gmbh, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31. Mai 2021, Zl. KLVwG-S1-847/13/2021, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei die zugunsten der revisionswerbenden Partei getroffene Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin in einem näher bezeichneten Vergabeverfahren für nichtig erklärt.
2
Die revisionswerbende Partei verband mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall wie dem vorliegenden die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehören würde. Damit könnte die Auftraggeberin den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter (die revisionswerbende Partei) erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen vergleiche , etwa VwGH 30.7.2012, AW 2012/04/0025, mwN).
5
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040152.L00

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021

Dokumentnummer

JWT_2021040152_20210830L00

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