1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Dezember 2019 behob das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid der Bildungsdirektion Wien, mit dem diese den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 6. August 2014 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hatte, infolge Unzuständigkeit und erkannte, da es sich aufgrund der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Säumnisbeschwerde zur Sachentscheidung für zuständig erachtete, der mitbeteiligten Partei gemäß § 18 Abs. 2 und 6 Privatschulgesetz mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 für das Schuljahr 2014/15 149,5 Lehrerwochenstunden für eine näher genannte konfessionelle Privatschule zu.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Dezember 2019 behob das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid der Bildungsdirektion Wien, mit dem diese den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 6. August 2014 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hatte, infolge Unzuständigkeit und erkannte, da es sich aufgrund der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Säumnisbeschwerde zur Sachentscheidung für zuständig erachtete, der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 18, Absatz 2, und 6 Privatschulgesetz mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 für das Schuljahr 2014/15 149,5 Lehrerwochenstunden für eine näher genannte konfessionelle Privatschule zu.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis von der Bildungsdirektion Wien an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird der Antrag damit, dass die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich die Berechnung und Auszahlung der Subventionen, zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen führe. Es bestehe jedenfalls ein nicht unerhebliches Risiko, dass die revisionsgegenständlichen Subventionen im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht wieder eingebracht werden könnten. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher aus zwingenden öffentlichen Interessen, nämlich der gesetzmäßigen Auszahlung öffentlicher Gelder, geboten.
3 Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Unter Verweis auf die in ständiger Rechtsprechung vertretene Konkretisierungspflicht führte sie aus, der vorliegende Antrag konkretisiere weder die Zahlungspflicht, noch enthalte er eine Erklärung, weshalb für den Fall der Aufhebung des Erkenntnisses die Rückforderung einer Auszahlung mit einem erheblichen Risiko behaftet wäre. Es mangle sohin dem Antrag an konkretem Vorbringen, welche öffentlichen Interessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig machten. 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.3 Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Unter Verweis auf die in ständiger Rechtsprechung vertretene Konkretisierungspflicht führte sie aus, der vorliegende Antrag konkretisiere weder die Zahlungspflicht, noch enthalte er eine Erklärung, weshalb für den Fall der Aufhebung des Erkenntnisses die Rückforderung einer Auszahlung mit einem erheblichen Risiko behaftet wäre. Es mangle sohin dem Antrag an konkretem Vorbringen, welche öffentlichen Interessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig machten. 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 10.1.2017, Ra 2017/12/0001, mwN). Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0059, mwN).5 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 10.1.2017, Ra 2017/12/0001, mwN). Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche , etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0059, mwN).
6 Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen (vgl. VwGH 25.8.2015, Ro 2015/12/0013).6 Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen vergleiche , VwGH 25.8.2015, Ro 2015/12/0013).
7 Mit der Begründung, es bestehe ein nicht unerhebliches Risiko, dass die revisionsgegenständlichen Subventionen im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht wieder eingebracht werden könnten, entspricht die Revisionswerberin der genannten Konkretisierungspflicht nicht. Diese allgemein gehaltene, durch keine konkreten Umstände in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der mitbeteiligten Partei untermauerte Antragsbegründung reicht zur Darlegung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr als Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht aus.
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. März 2020