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Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 dem Eigentümer eines in der revisionswerbenden Gemeinde gelegenen Hofes die höferechtliche Bewilligung zur Aufhebung der Hofeigenschaft nach dem Tiroler Höfegesetz (THG) erteilt. Über die gegen diesen Bescheid von der revisionswerbenden Gemeinde erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2020 wurde dem Mitbeteiligten als Eigentümer eines geschlossenen Hofes, dessen Hofstelle nicht in der revisionswerbenden Gemeinde liegt, die höferechtliche Bewilligung für die Zuschreibung mehrerer Grundstücke zu seinem geschlossenen Hof erteilt. Diese Grundstücke liegen in der revisionswerbenden Gemeinde und sind bislang Bestandteil des mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 aufgehobenen Hofes. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Gemeinde dagegen erhobene Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen.
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Die revisionswerbende Gemeinde hat die nunmehr gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrags führt sie aus, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da jener geschlossene Hof, zu dem die Liegenschaften bisher gehören, „dann endgültig filetiert und damit unwiederbringlich zerstört wäre“, bevor über die Aufhebung des betreffenden geschlossenen Hofes rechtskräftig entschieden worden sei.
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Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte sind dem Antrag unter anderem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass der Vollzug der bewilligten Zuschreibung ohnehin erst nach der Bewilligung der Aufhebung des in der revisionswerbenden Gemeinde gelegenen geschlossenen Hofes erfolgen könne.
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Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind diese Bestimmungen nach § 30 Abs. 5 VwGG sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind diese Bestimmungen nach Paragraph 30, Absatz 5, VwGG sinngemäß anzuwenden.
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Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung kann auch im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG zugänglich ist (vgl. VwGH 20.5.2019, Ra 2019/01/0117, mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung kann auch im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG zugänglich ist vergleiche , VwGH 20.5.2019, Ra 2019/01/0117, mwN). 7
Der bekämpfte Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Sinne grundsätzlich einem Vollzug zugänglich, weil die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem geschlossenen Hof nach § 14 Abs. 1 THG Voraussetzung für die betreffende Änderung im Grundbuch darstellt.Der bekämpfte Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Sinne grundsätzlich einem Vollzug zugänglich, weil die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem geschlossenen Hof nach Paragraph 14, Absatz eins, THG Voraussetzung für die betreffende Änderung im Grundbuch darstellt.
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Allerdings bezeichnet die revisionswerbende Gemeinde den durch die aufschiebende Wirkung hintanzuhaltenden Nachteil als die „Filetierung“ bzw. Zerstörung des in ihrem Gebiet gelegenen geschlossenen Hofes, bevor über die Aufhebung der Hofeigenschaft entschieden worden sei. Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht.
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Nach § 2 Abs. 1 THG bedürfen alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 3 THG enthält Kriterien u.a. für die dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes zu erteilende Bewilligung für die Einverleibung bisher nicht zum Hofe gehöriger Liegenschaften, §§ 5 und 6 THG betreffen die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes und § 7 THG regelt die auf Antrag des Eigentümers zu erteilende Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft.Nach Paragraph 2, Absatz eins, THG bedürfen alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 3, THG enthält Kriterien u.a. für die dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes zu erteilende Bewilligung für die Einverleibung bisher nicht zum Hofe gehöriger Liegenschaften, Paragraphen 5, und 6 THG betreffen die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes und Paragraph 7, THG regelt die auf Antrag des Eigentümers zu erteilende Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft.
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Nach § 14 Abs. 1 THG treten Änderungen im Bestand geschlossener Höfe erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Ohne eine nach dem zweiten Abschnitt des THG erforderliche Bewilligung darf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.Nach Paragraph 14, Absatz eins, THG treten Änderungen im Bestand geschlossener Höfe erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Ohne eine nach dem zweiten Abschnitt des THG erforderliche Bewilligung darf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
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Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung von Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof, die noch als Bestandteil eines anderen geschlossenen Hofes eingetragen sind, erfordert nicht nur die (hier gegenständliche) Bewilligung der Zuschreibung nach § 3 THG sondern auch die (logisch vorangehende) Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach §§ 5 oder 6 THG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 THG, weil auch Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen.Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung von Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof, die noch als Bestandteil eines anderen geschlossenen Hofes eingetragen sind, erfordert nicht nur die (hier gegenständliche) Bewilligung der Zuschreibung nach Paragraph 3, THG sondern auch die (logisch vorangehende) Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach Paragraphen 5, oder 6 THG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, THG, weil auch Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen.
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Solange die Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft nicht vollzogen werden kann, etwa weil - wie vorliegend - über eine dagegen erhobene Beschwerde, der nach § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, nicht entschieden wurde, kann die Zuschreibung der betroffenen Grundstücke zu einem anderen Hof nicht durchgeführt werden. Die von der revisionswerbenden Gemeinde vorgebrachte Gefahr einer vorzeitigen Zerstörung des betreffenden geschlossenen Hofes allein auf Basis der gegenständlichen Bewilligung besteht somit nicht.Solange die Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft nicht vollzogen werden kann, etwa weil - wie vorliegend - über eine dagegen erhobene Beschwerde, der nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, nicht entschieden wurde, kann die Zuschreibung der betroffenen Grundstücke zu einem anderen Hof nicht durchgeführt werden. Die von der revisionswerbenden Gemeinde vorgebrachte Gefahr einer vorzeitigen Zerstörung des betreffenden geschlossenen Hofes allein auf Basis der gegenständlichen Bewilligung besteht somit nicht.
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Dem Antrag war daher mangels Nachteils für die Revisionswerberin nicht stattzugeben.
Wien, am 23. Juli 2020