1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde - soweit es vom Umfang der Anfechtungserklärung erfasst ist - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gegen ihn erlassene Straferkenntnis teilweise als unbegründet und teilweise mit konkreten Maßgaben abgewiesen.
2 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sowie an der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere aufgrund aktenwidriger Feststellungen" leide.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. 3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/02/0251). 4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 11.2.2016, Ra 2015/02/0251).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2017/02/0065). 5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 7.4.2017, Ra 2017/02/0065).
6 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seine Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis teils als unbegründet, teils mit konkreten Maßgaben abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2017/07/0072). 6 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seine Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis teils als unbegründet, teils mit konkreten Maßgaben abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen vergleiche , VwGH 12.7.2017, Ra 2017/07/0072).
7 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Aktenwidrigkeit handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 30.10.2017, Ra 2017/02/0211). 7 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Aktenwidrigkeit handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , VwGH 30.10.2017, Ra 2017/02/0211).
8 Da der Revisionswerber somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 9 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2018