Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2017/20/0430

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0430

Entscheidungsdatum

30.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Revisionssache des P M in P, vertreten durch Mag. Elke Weidinger, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2017, Zl. W200 2118253- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 18. November 2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 3. November 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Asyls gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen den abweisenden Spruchteil dieses Erkenntnisses (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5 Unter der Überschrift "Zu den angestrebten Revisionspunkten" erachtet sich der Revisionswerber "in seinem subjektiv einfachen Recht auf inhaltliche Entscheidung seiner Beschwerde verletzt, wobei das bekämpfte Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet." Damit hat der Revisionswerber den von ihm geltend gemachten Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet.

6 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , zB VwGH 10.8.2017, Ra 2017/02/0150, 29.9.2017, Ro 2017/10/0029, mwN).

7 Im behaupteten "Recht auf inhaltliche Entscheidung seiner Beschwerde" kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seine Beschwerde vom BVwG im insoweit angefochtenen Erkenntnis (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) "als unbegründet abgewiesen" und somit eine Sachentscheidung getroffen vergleiche , VwGH 12.7.2017, Ra 2017/07/0072, 1.6.2017, Ro 2015/15/0013, 20.4.2017, Ra 2017/11/0020).

8 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , wiederum VwGH 10.8.2017, Ra 2017/02/0150, sowie 12.7.2017, Ra 2017/07/0072).

9 Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200430.L00

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2017200430_20171130L00

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