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Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und der Nichtzuerkennungdes Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des (aus der Russischen Föderation stammenden) Revisionswerbers zulässig sei. Zuletzt wurde ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und der Nichtzuerkennungdes Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des (aus der Russischen Föderation stammenden) Revisionswerbers zulässig sei. Zuletzt wurde ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
2
Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er derzeit seine Strafhaft verbüße und als Folge dessen er in absehbarer Zeit, jedenfalls aber bis zur Entscheidung über die Revision, nicht auch nur abstrakt in der Lage sein werde, das ihm vorgeworfenen gefährliche Verhalten zu wiederholen. Das Interesse des Revisionswerbers, nicht vor der letztinstanzlichen Entscheidung nach Tschetschenien oder die Russische Föderation abgeschoben zu werden, wo ihm Verfolgung, Folter und Tod drohen, habe gegenüber den berührten öffentlichen Interessen ein höheres Gewicht, so dass ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG vorliege.Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er derzeit seine Strafhaft verbüße und als Folge dessen er in absehbarer Zeit, jedenfalls aber bis zur Entscheidung über die Revision, nicht auch nur abstrakt in der Lage sein werde, das ihm vorgeworfenen gefährliche Verhalten zu wiederholen. Das Interesse des Revisionswerbers, nicht vor der letztinstanzlichen Entscheidung nach Tschetschenien oder die Russische Föderation abgeschoben zu werden, wo ihm Verfolgung, Folter und Tod drohen, habe gegenüber den berührten öffentlichen Interessen ein höheres Gewicht, so dass ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorliege.
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Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich, dass der Revisionswerber eine Strafhaft verbüßt; der voraussichtliche errechnete Entlassungszeitpunkt ist mit 20. März 2021 datiert. Dies wird in der Revision auch nicht bestritten.
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Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
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Da somit ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen ist, war der vorliegende Antrag abzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2018