Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2017/17/0169

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0169

Entscheidungsdatum

04.09.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
B-VG Art132 Abs2;
GSpG 1989 §53;
VwGVG 2014 §7;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der N k.s. in B in der S, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Juli 2016, LVwG 20.32-1066/2016-7, betreffend Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Leoben am 8. April 2016 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom selben Tag die Beschlagnahme von näher bezeichneten Glücksspielgeräten gegenüber deren Inhaberin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG angeordnet und eine Ausfertigung der Niederschrift an diese ausgehändigt.

2 Daraufhin erhob die revisionswerbende Partei betreffend eines in ihrem Eigentum stehenden Gerätes Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und begründete die Zulässigkeit derselben damit, dass ihr keine Parteistellung im Bescheidverfahren zukomme, weil ihr gegenüber kein Beschlagnahmebescheid erlassen worden sei.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), verpflichtete die revisionswerbende Partei zum Kostenersatz gegenüber der belangten Behörde (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der mündlich verkündete Beschlagnahmebescheid habe "Rechtswirkung respektive Beschlagnahmewirkung". Der revisionswerbenden Partei komme als Eigentümerin des gegenständlichen Geräts Beschwerdelegitimation gegen den Beschlagnahmebescheid zu, weshalb sich die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig erweise. Darüber hinaus sei mit Bescheid vom 25. Mai 2016 die Beschlagnahme des Geräts gegenüber der revisionswerbenden Partei verfügt worden. Auch diese Änderung der Sachlage sei vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Bezirkshauptmannschaft Leoben erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Aufwandersatz.

6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 In der Zulässigkeitsbegründung führt die revisionswerbende Partei aus, es sei fraglich, ob "eine im Beschlagnahmeverfahren übergangene Partei Beschwerde gegen den (ihr nicht zugestellten) Beschlagnahmebescheid erheben" müsse. Mit diesem Vorbringen wirft die revisionswerbende Partei keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf:

10 Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein vergleiche , VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687).

11 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (auch) an ihn zu richten war. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Für das Beschwerderecht ist nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war. Dass der konkrete Beschlagnahmebescheid nicht an die revisionswerbende Partei als Eigentümerin eines der beschlagnahmten Glücksspielgeräte gerichtet war und an sie nicht zugestellt wurde, steht ihrem Beschwerderecht somit nicht entgegen vergleiche , z.B. VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281, mwN).

Daher steht im gegenständlichen Fall schon die Erlassung des (mündlich verkündeten) Beschlagnahmebescheids gegenüber der Inhaberin des gegenständlichen Geräts der Erhebung einer Maßnahmebeschwerde an das Landesverwaltungsgericht durch die revisionswerbende Partei als Eigentümerin entgegen vergleiche , zur Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Mehrparteienverfahren Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 62, Rz 9ff.).

12 Auch das in der Zulässigkeitsbegründung vorgebrachte Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bezüglich des vom Verwaltungsgericht der belangten Behörde zugesprochenen Kostenersatzes liegt nicht vor. Die diesbezüglich in der Revision zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es gegenständlich nicht zu einer Einstellung des Verfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde durch nachträgliche Bescheiderlassung gekommen ist, sondern - wie oben ausgeführt - schon vor Erhebung der Maßnahmebeschwerde ein durch die revisionswerbende Partei anfechtbarer Beschlagnahmebescheid erlassen worden war.

13 Weiters zeigt die revisionswerbende Partei mit dem Vorbringen, es sei zu klären, welche Folgen das Unterlassen der Ermittlungen zu Aufenthalt und Identität des Eigentümers durch die Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG habe, keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Selbst ein Unterbleiben solcher Ermittlungen würde nicht zur Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde führen.

14 Das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision wirft daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gmeäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 4. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170169.L00

Im RIS seit

26.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2017170169_20180904L00

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