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Die 1961 geborene Revisionswerberin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
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Mit dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid versetzte die belangte Dienstbehörde die Revisionswerberin gemäß § 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, - unter Aufhebung ihrer Zuweisung an die Volksschule T - mit sofortiger Wirkung an die Volksschule N (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt II.).Mit dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid versetzte die belangte Dienstbehörde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, - unter Aufhebung ihrer Zuweisung an die Volksschule T - mit sofortiger Wirkung an die Volksschule N (Spruchpunkt römisch eins.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch zwei.). 3
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Das Landesverwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung dabei von folgendem Sachverhalt aus (Schreibweise im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„III. Sachverhalt:
1. Feststellungen zum Zeitraum vor dem Schuljahr 2013/2014:
Die Beschwerdeführerin war an mehreren Volksschulen tätig, unter anderem ca 30 Jahre an der Volksschule F. Mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 hat sie ihre Tätigkeit an der Volksschule T aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt unterrichtete VOLin U P bereits seit mehreren Jahren an der VS T, W H, der Ehemann der Beschwerdeführerin, war Schulleiter (SL) dieser VS.Die Beschwerdeführerin war an mehreren Volksschulen tätig, unter anderem ca 30 Jahre an der Volksschule F. Mit Beginn des Schuljahres 2011 aus 2012, hat sie ihre Tätigkeit an der Volksschule T aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt unterrichtete VOLin U P bereits seit mehreren Jahren an der VS T, W H, der Ehemann der Beschwerdeführerin, war Schulleiter (SL) dieser VS.
Gegen Ende des Schuljahres 2012/2013 hatte die Beschwerdeführerin in der Klasse ihrer Kollegin VOLin U P eine ‚BISTA‘ - Testung durchzuführen. Aufgrund dieses Tests kam es zu einem Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und VOLin U P, der sich auch über die Sommerferien nicht bereinigen ließ.Gegen Ende des Schuljahres 2012 aus 2013, hatte die Beschwerdeführerin in der Klasse ihrer Kollegin VOLin U P eine ‚BISTA‘ - Testung durchzuführen. Aufgrund dieses Tests kam es zu einem Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und VOLin U P, der sich auch über die Sommerferien nicht bereinigen ließ.
2. Feststellungen zum Schuljahr 2013/2014:
Ab dem Schuljahr 2013/2014 war die Funktion des/der Schulleiters/Schulleiterin neu zu besetzen. Für diese Stelle hatte sich als einzige Dipl.-Pädin R M beworben, nicht aber die bereits der VS T zugeteilten Lehrerinnen VOLin U P und [die Beschwerdeführerin]. Dipl.-Pädin R M trat ihre Stelle als Direktorin am 01.09.2013 an. Ihr Vorgänger W H hatte sie über den Konflikt zwischen seiner Ehefrau und VOLin U P informiert.Ab dem Schuljahr 2013 aus 2014, war die Funktion des/der Schulleiters/Schulleiterin neu zu besetzen. Für diese Stelle hatte sich als einzige Dipl.-Pädin R M beworben, nicht aber die bereits der VS T zugeteilten Lehrerinnen VOLin U P und [die Beschwerdeführerin]. Dipl.-Pädin R M trat ihre Stelle als Direktorin am 01.09.2013 an. Ihr Vorgänger W H hatte sie über den Konflikt zwischen seiner Ehefrau und VOLin U P informiert.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen keine Hinweise vor, dass der Wechsel von Dipl.-Pädin R M an die Volksschule T (auch) durch Vorkommnisse an ihrer früheren Dienststelle, der VS N, bedingt war. Derartige Feststellungen lassen sich nicht treffen.
Das erste Halbjahr und den Großteil des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2013/2014 bestand zwischen VOLin U P und der Beschwerdeführerin der durch die ‚BISTA‘-Testung am Ende des Schuljahres 2012/2013 ausgelöste Konflikt. Während der Zeit der Abwesenheit der Schuldirektorin am Ende des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2013/2014 normalisierte sich das Verhältnis zwischen den beiden Lehrpersonen, sodass eine Zusammenarbeit wieder möglich war.Das erste Halbjahr und den Großteil des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2013 aus 2014, bestand zwischen VOLin U P und der Beschwerdeführerin der durch die ‚BISTA‘-Testung am Ende des Schuljahres 2012 aus 2013, ausgelöste Konflikt. Während der Zeit der Abwesenheit der Schuldirektorin am Ende des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2013 aus 2014, normalisierte sich das Verhältnis zwischen den beiden Lehrpersonen, sodass eine Zusammenarbeit wieder möglich war.
Während des Schuljahres 2013/2014 ergaben sich zudem Konflikte zwischen der neuen Schulleiterin auf der einen und VOLin U P, aber auch der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite. Gegenstand der Auseinandersetzungen war die Führung der Schule durch die neue Direktorin, aber auch andere Verhaltensweisen der neuen SLin.Während des Schuljahres 2013 aus 2014, ergaben sich zudem Konflikte zwischen der neuen Schulleiterin auf der einen und VOLin U P, aber auch der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite. Gegenstand der Auseinandersetzungen war die Führung der Schule durch die neue Direktorin, aber auch andere Verhaltensweisen der neuen SLin.
Während des Schuljahres 2013/2014 hat bereits J L, wenn auch in einem sehr eingeschränkten Umfang, an der VS T unterrichtet. Während dieses Schuljahres nahm er aber an den Schulkonferenzen nicht teil. Zwischen ihm und der Direktorin, aber auch zwischen ihm und den anderen Lehrpersonen, insbesondere VOLin U P und [der Beschwerdeführerin], gab es keine Unstimmigkeiten.Während des Schuljahres 2013 aus 2014, hat bereits J L, wenn auch in einem sehr eingeschränkten Umfang, an der VS T unterrichtet. Während dieses Schuljahres nahm er aber an den Schulkonferenzen nicht teil. Zwischen ihm und der Direktorin, aber auch zwischen ihm und den anderen Lehrpersonen, insbesondere VOLin U P und [der Beschwerdeführerin], gab es keine Unstimmigkeiten.
VOLin U P hat sich aufgrund ihrer Konflikte mit der Direktorin während des Schuljahres 2013/2014 mehrfach an D S in seiner Funktion als Obmann des zuständigen Dienststellenausschusses gewandt. Aufgrund dieser Beschwerden hat am Ende des Schuljahres 2013/2014 zunächst eine Besprechung stattgefunden, an der PSI F K, D S in seiner Funktion als Obmann des Dienststellenausschusses, VOLin U P und die Beschwerdeführerin teilgenommen haben. Ziel der Besprechung war es, die Situation für VOLin U P zu verbessern.VOLin U P hat sich aufgrund ihrer Konflikte mit der Direktorin während des Schuljahres 2013 aus 2014, mehrfach an D S in seiner Funktion als Obmann des zuständigen Dienststellenausschusses gewandt. Aufgrund dieser Beschwerden hat am Ende des Schuljahres 2013 aus 2014, zunächst eine Besprechung stattgefunden, an der PSI F K, D S in seiner Funktion als Obmann des Dienststellenausschusses, VOLin U P und die Beschwerdeführerin teilgenommen haben. Ziel der Besprechung war es, die Situation für VOLin U P zu verbessern.
Nach diesem Gespräch hat eine Konferenz stattgefunden, an der neben den bereits genannten Personen auch die Direktorin teilgenommen hat. Gegenstand dieser Konferenz waren ua die zur Sprache gebrachten Verfehlungen der Direktorin. PSI F K hat die erhobenen Vorwürfe in einem Protokoll festgehalten und davon ausgehend Anweisungen an die Direktorin erteilt.
Nach der Konferenz am Ende des Schuljahres 2013/2014 erhielt Personalvertreter D S bis ca März 2016 von den an der VS T tätigen Lehrpersonen keine weiteren Mitteilungen über Vorgänge an dieser VS.Nach der Konferenz am Ende des Schuljahres 2013 aus 2014, erhielt Personalvertreter D S bis ca März 2016 von den an der VS T tätigen Lehrpersonen keine weiteren Mitteilungen über Vorgänge an dieser VS.
Dass Dipl.-Pädin R M während des Schuljahres 2013/2014 die beiden Lehrpersonen VOLin U P und die Beschwerdeführerin gegeneinander ausgespielt hat, lässt sich nicht feststeilen.Dass Dipl.-Pädin R M während des Schuljahres 2013 aus 2014, die beiden Lehrpersonen VOLin U P und die Beschwerdeführerin gegeneinander ausgespielt hat, lässt sich nicht feststeilen.
3. Feststellungen zum Schuljahr 2014/2015:
3.1. Allgemeine Feststellungen zum Schuljahr 2014/2015:
Ab Beginn des Schuljahres 2014/2015 hatte J L eine höhere Lehrverpflichtung an der Volksschule T. Er nahm folglich auch an den Schulkonferenzen der Volksschule T teil.Ab Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, hatte J L eine höhere Lehrverpflichtung an der Volksschule T. Er nahm folglich auch an den Schulkonferenzen der Volksschule T teil.
Im zweiten Halbjahr befand sich VOLin U P im Krankenstand.
Während des Schuljahres 2014/2015 gab es keine nennenswerten Auseinandersetzungen zwischen VOLin U P und der Beschwerdeführerin. Beide Lehrpersonen standen allerdings der SLin ablehnend gegenüber und haben die Direktorin wiederholt im Rahmen von Schulkonferenzen teils heftig kritisiert. Gegenstand dieser Kritik war das Führungsverhalten der Schulleiterin, zB Protokollierung bei Schulkonferenzen, Einbindung der Lehrer/innen bei Entscheidungen, etc, aber auch deren Stundenplangestaltung. Beide Lehrpersonen haben ihre Kritik gegenüber der Schulleiterin auch in emotionaler Weise vorgebracht.Während des Schuljahres 2014 aus 2015, gab es keine nennenswerten Auseinandersetzungen zwischen VOLin U P und der Beschwerdeführerin. Beide Lehrpersonen standen allerdings der SLin ablehnend gegenüber und haben die Direktorin wiederholt im Rahmen von Schulkonferenzen teils heftig kritisiert. Gegenstand dieser Kritik war das Führungsverhalten der Schulleiterin, zB Protokollierung bei Schulkonferenzen, Einbindung der Lehrer/innen bei Entscheidungen, etc, aber auch deren Stundenplangestaltung. Beide Lehrpersonen haben ihre Kritik gegenüber der Schulleiterin auch in emotionaler Weise vorgebracht.
Die Art und Weise der im Rahmen von Schulkonferenzen geäußerten Kritik hat den ebenfalls anwesenden Volksschullehrer J L dazu bewogen, Rücksprache mit PSI F K zu halten, um ihm die aus seiner Sicht auch ihn belastende Situation darzustellen. Unabhängig davon war J L bestrebt, sich aus dem Konflikt zwischen der SLin und den beiden Lehrpersonen VOLin U P und [der Beschwerdeführerin] herauszuhalten. Dies hat dazu geführt, dass er den Kontakt zur Beschwerdeführerin, aber auch zu VOLin U P eingeschränkt und sich von diesen beiden Lehrpersonen zurückgezogen hat.
3.2. Feststellungen zur anderweitigen Nutzung des Medienraumes:
Im Zuge der Neuerrichtung der VS T - vor Amtsantritt der Direktorin Dipl.-Pädin R M - wurde auch ein eigener Medienraum geschaffen. Dieser sollte schulintern für verschiedene Zwecke, aber auch der Gemeinde und Vereinen der Gemeinde T zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund bestand und besteht daher zu diesem Medienraum für die Gemeinde ein gesonderter Zugang, damit bei einer allfälligen Nutzung die sonstigen Räumlichkeiten der Volksschule T nicht betreten werden mussten/müssen.
Während des Sommers 2015 (Sommerferien) entschloss sich Dipl.-Pädin R M, den Medienraum ab dem Schuljahr 2015/2016 als Klassenzimmer zu verwenden. Der Raum sollte ab Schulbeginn 2015 der (neuen) ersten Klasse (Klassenlehrer: J L) zur Verfügung stehen. J L war bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Konferenzbeschlusses vom 03.09.2014 eines der beiden Klassenzimmer im Dachgeschoss zugeteilt. Im weiteren Klassenzimmer des Dachgeschosses unterrichtete die Beschwerdeführerin ihre Klasse.Während des Sommers 2015 (Sommerferien) entschloss sich Dipl.-Pädin R M, den Medienraum ab dem Schuljahr 2015 aus 2016, als Klassenzimmer zu verwenden. Der Raum sollte ab Schulbeginn 2015 der (neuen) ersten Klasse (Klassenlehrer: J L) zur Verfügung stehen. J L war bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Konferenzbeschlusses vom 03.09.2014 eines der beiden Klassenzimmer im Dachgeschoss zugeteilt. Im weiteren Klassenzimmer des Dachgeschosses unterrichtete die Beschwerdeführerin ihre Klasse.
Direktorin R M informierte über ihr Vorhaben Bürgermeister G V, der der Nutzung des Medienraumes als Klassenzimmer ausdrücklich zugestimmt hat. Außer J L hat die Direktorin keinen weiteren Lehrpersonen von ihrem Vorhaben berichtet. J L unterrichtet seit dem Schuljahr 2015/2016 seine Klasse in dem ursprünglich als Medienraum vorgesehenen Zimmer.Direktorin R M informierte über ihr Vorhaben Bürgermeister G römisch fünf, der der Nutzung des Medienraumes als Klassenzimmer ausdrücklich zugestimmt hat. Außer J L hat die Direktorin keinen weiteren Lehrpersonen von ihrem Vorhaben berichtet. J L unterrichtet seit dem Schuljahr 2015 aus 2016, seine Klasse in dem ursprünglich als Medienraum vorgesehenen Zimmer.
Dass die Direktorin die eben geschilderte Maßnahme veranlasste, um den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und J L zu unterbinden, lässt sich nicht feststellen.
Die Nutzung des Medienraumes als Klassenzimmer war Gegenstand von Gemeinderatssitzungen. Es ergingen allerdings niemals Anweisungen an die Direktorin, die von ihr vorgenommene Nutzung des Medienraumes als Klassenzimmer rückgängig zu machen.
4. Feststellungen zum Schuljahr 2015/2016:
4.1. Zeitraum bis zur Konferenz am 30.03.2016:
Ab dem Schuljahr 2015/2016 hatte J L eine volle Unterrichtsverpflichtung an der VS T und war Klassenlehrer der (damaligen) ersten Klasse.Ab dem Schuljahr 2015 aus 2016, hatte J L eine volle Unterrichtsverpflichtung an der VS T und war Klassenlehrer der (damaligen) ersten Klasse.
Mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 nahm P T ihre Tätigkeit an der VS T auf. Ihr wurden die sogenannten ‚Reststunden‘ zugeteilt. Sie unterrichtete die Fächer ‚Werken‘ und ‚Musik‘, darüber hinaus übernahm sie auch die ‚Vorschule‘ und den ‚Besonderen Förderunterricht‘.Mit Beginn des Schuljahres 2015 aus 2016, nahm P T ihre Tätigkeit an der VS T auf. Ihr wurden die sogenannten ‚Reststunden‘ zugeteilt. Sie unterrichtete die Fächer ‚Werken‘ und ‚Musik‘, darüber hinaus übernahm sie auch die ‚Vorschule‘ und den ‚Besonderen Förderunterricht‘.
Bis Anfang/Mitte März 2016 nahmen die Spannungen zwischen der Schulleiterin auf der einen und der Beschwerdeführerin sowie VOLin U P auf der anderen Seite zu und kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen anlässlich von Schulkonferenzen. Gegenstand dieser Auseinandersetzungen waren das aus Sicht der Beschwerdeführerin und VOLin U P mangelnde Führungsverhalten der SLin - keine ordnungsgemäße Protokollführung bei Schulkonferenzen, mangelnde Transparenz, mangelnde Planung, die Stundenplangestaltung etc, - insbesondere aber auch die nunmehrige Nutzung des Medienraumes als Klassenzimmer.
Die beiden Junglehrer J L und P T waren bei diesen Konferenzen anwesend, wollten aber nach Möglichkeit in diesen Konflikt nicht hineingezogen werden und beteiligten sich daher in der Regel nicht an den Auseinandersetzungen zwischen der SLin und den beiden Lehrpersonen VOLin U P und [der Beschwerdeführerin]. Vereinzelt hat sich P T an derartigen Diskussionen beteiligt und dabei die SLin unterstützt. VOLin U P, aber auch die Beschwerdeführerin, haben ihr daraufhin vorgeworfen, über die Hintergründe der Kritik an der Schulleiterin nicht ausreichend Bescheid zu wissen.
Ende Februar/Anfang März 2016 hatte das Verhältnis zwischen der Schulleiterin auf der einen und VOLin U P und der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite einen Tiefpunkt erreicht. Beide Lehrpersonen waren der Meinung, dass Dipl.-Pädin R M mit der Leitung der Volksschule T überfordert und für eine derartige Funktion nicht geeignet sei und durch deren Verhalten vieles Positive der Vergangenheit zunichte gemacht werde.
Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und J L verschlechterte sich während des Zeitraums bis zum 30.03.2016 massiv. Dies war insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die SLin J L den Medienraum als Klassenzimmer zugewiesen hatte.
Zwischen der Beschwerdeführerin und P T kam es schon bei der Konferenz am 21.09.2015 zu einer Meinungsverschiedenheit, da P T trotz Aufforderung der Beschwerdeführerin nicht zu ihr aufrücken wollte. Dazu kam es in folgenden Konferenzen zu den bereits beschriebenen Unstimmigkeiten.
Ende Februar/Anfang März 2016 bestand auch eine Missstimmung zwischen der Beschwerdeführerin und der Religionslehrerin I E, deren Ursache sich im Einzelnen nicht feststellen lässt.
4.2. Konferenz am 30.03.2016:
Aufgrund der bestehenden Spannungen an der Volksschule T sind VOLin U P, aber auch PSI F K an D S als Obmann des Dienststellenausschusses herangetreten. VOLin U P hat gegenüber D S auch die Probleme mit der Schulleitung thematisiert.
PSI F K hatte zudem aufgrund von Gesprächen mit der Beschwerdeführerin, der Direktorin, aber auch mit dem Volksschullehrer J L den Eindruck gewonnen, dass die Auseinandersetzungen und Konflikte ein Niveau erreicht hatten, das sich negativ auf die zu unterrichtenden Kinder auswirken würde.
Ausgehend von diesen Überlegungen hat am 30.03.2016 eine von PSI F K geleitete Konferenz stattgefunden, an der alle Lehrpersonen der VS T teilgenommen haben. In der Einladung zu dieser Konferenz hat PSI F K klargestellt, dass vor dieser ‚Konfliktlösungskonferenz‘ er mit keinem/r der Beteiligten Gespräche führen würde.
PSI F K hat vor dieser Konferenz auch mit keiner Lehrperson ‚Vorabgespräche‘ geführt, insbesondere kam es nicht zu einer Abstimmung mit der SLin.
Anlässlich der Konferenz am 30.03.2016 hat PSI F K klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Schule nur bei einem Miteinander funktionieren könne. Es war daher sein Bestreben, in dieser Konferenz Vorgangsweisen verbindlich festzulegen, um in Zukunft Konflikte zu unterbinden. Im Rahmen der - auf einem sachlichen Niveau abgelaufenen - Konferenz am 30.03.2016 kam es dann zu einer Einigung auf acht Punkte. Die Umsetzung dieser acht Punkte sollte zur Lösung der Konflikte beitragen.
Nach Beendigung dieser Konferenz richtete die Beschwerdeführerin nachfolgendes Schreiben vom 30.03.2016 an PSI F K:
‚Heute ist etwas eingetreten, was ich in meiner langen Laufbahn als begeisterte Lehrerin nicht für möglich gehalten hätte, jetzt stehe ich tatsächlich vor dem ´Point of no return`, wie du es so schön formuliert hast.
Die Werte, die ich für allgemeingültige Werte hielt, gerieten ins Wanken und das hat mich zutiefst getroffen.
Der Ausgang dieses Gesprächs heute (deine Zielvorgabe) stand von Beginn an fest. Die Schulleitung sollte gestärkt und Unbequeme auf ihren Platz verwiesen werden. So vereinfacht kann man diese Situation an unserer Schule natürlich auch betrachten. Die Schulqualität war in Wahrheit nie das Thema. Das nehme ich zur Kenntnis.
Ich weiß noch nicht, wie ich mit dieser Situation umgehen kann, aber eines ist klar. Dieses Gespräch hat mir heute den Boden unter meinen Füßen weggezogen und mich im Lehrkörper mehr denn je isoliert, gehen doch SL und Junglehrer äußerst gestärkt aus dieser Situation hervor.
Was ich mit der SL noch besprechen könnte, ist mir unklar. Meine Anliegen und Bitten habe ich bereits mehrmals vorgebracht, auch schriftlich. Ich kann mir beim besten Willen auch nicht vorstellen, was die SL mit mir besprechen möchte.
Fachlich bin ich natürlich weiterhin sehr engagiert und bemüht um meine Klasse, denn das Unterrichten ist tatsächlich für mich das Wichtigste in meinem Beruf. Die Rahmenbedingungen bestimmt ausschließlich die SL. Darüber hinaus wird sich mein Engagement in Grenzen halten - diese Lektion habe ich heute gelernt. Wie ich nun meinen Weg weitergehen kann, wird sich in den nächsten Wochen zeigen.
Moralisch unterstützt von meiner Familie und im Vertrauen darauf, auch ein offenes Wort an dich richten zu können, verbleibe ich [...]‘.
Dazu hat sich PSI F K im Schriftsatz vom 31.03.2016 wie folgt geäußert:
[...]
‚Offensichtlich sehe ich die Sachlage nicht genauso wie du - ich sehe es wesentlich differenzierter. Ich gebe dir Recht, dass wir am ´Point of no return` angelangt sind, denn so kann es nicht weitergehen. Das hast du mir in mehreren Mails und auch Gesprächen klar zu verstehen gegeben.
Wenn du allgemeingültige Werte ansprichst, dann werden wir ebenfalls der gleichen Meinung sein - eine Schule verlangt ein kooperatives Miteinander aller Mitwirkenden an der Schule. Dabei muss man aufeinander zugehen, sich akzeptieren, sich unterstützen, Toleranz zeigen und das große Gesamtbild der Schule gestalten - jeder auf seine Art und jeder mit seinen Möglichkeiten. Jeder hat aber auch seine Aufgaben.
Wenn ich mir aber die Beschlüsse anschaue, dann erkenne ich keine negativen Botschaften für die Lehrer und verstehe deine Anschuldigungen mir und meiner Konferenzführung gegenüber nicht:
1.
Du und die SL sollen ein Gespräch führen - in diesem sollen die (verhärteten) Standpunkte geklärt werden - gleiches Zielbild für SL und dich! Wie können wir Meinungsverschiedenheiten verhindern, wie können wir gemeinsam die Schule nach vorne gestalten, wie können wir gemeinsam agieren, sodass Wertschätzung und Akzeptanz ermöglicht werden - das sind die Themen der Aussprache, die ich euch vorgeschrieben habe - das stärkt weder die SL noch schadet es dir. Es liegt an euch beiden, die Spannungen zu lösen.
2.
Die Konferenzen sollen so geführt werden, dass Themen besprochen und dann auch abgeschlossen werden - das war dein Wunsch.
3.
Der Umgang in den Konferenzen hat sachlich und auf einem sprachlichen und wertschätzenden Niveau zu erfolgen - das war auch dein Wunsch bei der Konferenz.
4.
Der Beamer steht jedem Lehrer 7 bis 8 Stunden pro Woche zur Verfügung - dein Wunsch nach dem Beamer wurde erfüllt.
5.
Die SL-Stellvertretung wurde klar gestärkt, denn sie erhält Einblick in die Führung der Schule - somit ist die VS T breiter aufgestellt und wird hoffentlich auch mehr in einem System des ´Shared Leadership` geführt - Junglehrer wurden dadurch nicht gestärkt.
6.
Alle Protokolle werden an mich geschickt - das soll ein konstruktives Arbeiten und verbindliche Umsetzungen bei Konferenzen - wie du es gewünscht und gefordert hast - gewährleisten.
7.
Die Rahmenbedingungen einer Schule werden natürlich sehr stark von der SL gelenkt und gesteuert. Das ist aber auch die Aufgabe der SL, denn dafür wird sie ja auch bezahlt. Die SL hat die Schule nach außen zu vertreten und zu verantworten. Das kann an einer Schule wie in T aber auch kein Problem sein - denn ich gehe davon aus, dass alle das gleiche Ziel haben.
8.
Die Präsentation der BISTA-Ergebnisse durch mich ist eine Unterstützung der Schule, denn ich habe auch beim Schulforum vor drei Jahren die BISTA-Ergebnisse so präsentiert, dass das schlechte Ergebnis nicht in die Öffentlichkeit gelangte. Alle Anwesenden gingen nach Hause und hatten das Gefühl, dass die VS T gut arbeitet. Das werde ich auch heuer in eurem Sinn so erledigen - das stärkt die Schule, aber sicherlich nicht die SL.
Du hast geschrieben: Die Rahmenbedingungen bestimmt ausschließlich die SL. Das ist aus meiner Sicht nur teilweise richtig. Die Rahmenbedingungen bestimmen die Mitarbeiter an der Schule - die SL muss aber die Entscheidungen treffen und danach auch die Verantwortung tragen. Rahmenbedingungen bestimmen und Rahmenbedingungen entscheiden ist aus meiner Sicht ein großer Unterschied.
[...] Nachdem sich außer der Schulleitung aber nicht viel geändert hat, erwarte ich mir von allen Lehrerinnen, dass dieser hart erarbeitete Ruf auch weiter bestehen bleibt. Dies zu erreichen ist nicht nur Aufgabe der SL, sondern aller Lehrerinnen - und genau das fordere ich von allen vehement ein. JEDER muss seinen Beitrag leisten. Wenn der eine oder andere das nicht mehr tut, dann schadet er der VS T, den Kindern an der Schule, den KollegInnen - und auch W H - und dagegen wehre ich mich. Einen wertvollen Beitrag habe ich durch die Genehmigung der Vierklassigkeit geleistet. Ich erwarte mir keinen Dank dafür, aber verlange gute Arbeit von euch allen.
Wenn du die Konferenz anders erlebt hast, dann tut es mir Leid. Selbstverständlich stehe ich dir und allen Lehrerinnen für Gespräche und ein offenes Wort zur Verfügung. Aber in erster Linie liegt es an euch.‘
4.3.
Zeitraum nach der Konferenz am 30.03.2016 bis Ende des Schuljahres 2015/2016:
4.3.1. Versetzungsersuchen der SLin:
Nach der Konferenz am 30.03.2016 hat VOLin U P die ablehnende Haltung gegenüber der SLin aufgegeben und sich bei dieser, aber auch bei J L und P T für ihr früheres Verhalten entschuldigt.
Seit diesem Zeitpunkt ist ein weitgehend konfliktfreies Miteinander zwischen VOLin U P und der SLin, aber auch zwischen VOLin U P und den Lehrpersonen J L und P T möglich.
Die Konferenz am 30.03.2016 bewirkte jedoch keine Änderung im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Schulleiterin, aber auch nicht im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Lehrpersonen J L und P T. Das Arbeitsklima zwischen der Schulleiterin und der Beschwerdeführerin, aber auch zwischen der Beschwerdeführerin und den Lehrpersonen J L und P T blieb weiterhin belastet.
Die Beschwerdeführerin fühlte sich zudem durch das Verhalten ihrer Kollegin VOLin U P anlässlich der Konferenz am 30.03.2016 hintergangen. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Lehrpersonen änderte sich abrupt, ab diesem Zeitpunkt standen sich VOLin U P und die Beschwerdeführerin ablehnend gegenüber. Beide Lehrpersonen, also VOLin U P und [die Beschwerdeführerin], haben nach dem 30.03.2016 D S, Obmann des Dienststellenausschusses, über verschiedene Vorfälle an der VS T informiert. Die Schilderungen widersprachen sich allerdings.
Nach der Konferenz am 30.03.2016 wurden bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 keine weiteren Maßnahmen - Besprechungen, Unterstützung von außen etc - ergriffen, um die bestehende Missstimmung zwischen der Beschwerdeführerin und dem restlichen Lehrkörper zu bereinigen.Nach der Konferenz am 30.03.2016 wurden bis zum Ende des Schuljahres 2015 aus 2016, keine weiteren Maßnahmen - Besprechungen, Unterstützung von außen etc - ergriffen, um die bestehende Missstimmung zwischen der Beschwerdeführerin und dem restlichen Lehrkörper zu bereinigen.
Ausgehend von der aus Sicht der SLin trotz der Festlegungen anlässlich der Konferenz am 30.03.2016 unverändert gebliebenen Situation und nach Rücksprache mit P N, dem zuständigen Sachbearbeiter der Schulbehörde, hat die Direktorin die Schulbehörde mit Schriftsatz vom 12.05.2016 ersucht, die Beschwerdeführerin von der VS T von Amts wegen zu versetzen.
Die Direktorin hat die Beschwerdeführerin über diesen Schritt bereits am 09.05.2016 informiert. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin bei P N, dem zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung Bildung, um einen Gesprächstermin im Beisein des Personalvertreters D S ersucht. Das Gespräch sollte am 18.05.2016, allerdings nur in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des PSI F K und von P N, stattfinden. Zwischen der Festlegung dieses Gesprächstermins am 12.05.2016 und dem geplanten Gesprächstermin am 18.05.2016 langte das ‚Versetzungsersuchen‘ der Direktorin bei der Schulbehörde ein. Der Gesprächstermin am 18.05.2016 wurde daraufhin von der Schulbehörde kurzfristig abgesagt.
Mit dem Einlangen des Versetzungsersuchens hat sich P N in der gegenständlichen Angelegenheit für befangen erklärt und dies im Rahmen einer Dienstbesprechung Dr. H L, stellvertretender Vorstand der Abteilung Bildung, mitgeteilt.
Die Prüfung der Voraussetzungen für eine amtswegige Versetzung oblag in weiterer Folge nicht mehr der Außenstelle der Abteilung Bildung, sondern deren ‚Zentrale‘. Dementsprechend wurde die Prüfung ‚der möglichen amtswegigen Versetzung‘ der damals der Abteilung Bildung zugeteilten Juristin Mag.a K A übergeben.
Ab Mitte Mai 2016, also seit dem Einlangen des Versetzungsersuchens der Direktorin in der Schulbehörde, verschärfte sich der ohnehin bestehende Konflikt zwischen der Schulleiterin und der Beschwerdeführerin insofern, als die Direktorin ab diesem Zeitpunkt mehrere Berichte - Mitteilungen vom 03.06., 13.06. und 15.06.2016 an die Schulbehörde erstattet. Darin werden für den Zeitraum vom 18.05. bis 13.06.2016 (Konferenz) Vorfälle betreffend die Beschwerdeführerin, etwa im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Schulkinder (Pausenaufsicht), mit der Benutzung des Kopiergerätes etc, geschildert. Die Schulbehörde hat aufgrund dieser Mitteilungen keine disziplinarrechtlichen Schritte unternommen. Diesen Berichten lagen auch an die Direktorin ergangene Mitteilungen von VOLin U P und P T zugrunde. Dass die SLin den Lehrpersonen der VS T den Auftrag erteilt hat, die Beschwerdeführerin zu kontrollieren, um ihr [der Beschwerdeführerin] Verfehlungen nachzuweisen, lässt sich nicht feststellen.
Zur beantragten Versetzung hat sich PSI F K im Schriftsatz vom 31.05.2016 geäußert. Wörtlich heißt es dort:
‚Mit der Übernahme der Schulleitung durch Frau M verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den beiden Damen laufend. Am Anfang der Ungereimtheiten und Missverständnisse stellten sich Frau P und [die Beschwerdeführerin] gemeinsam gegen die Schulleitung. Im Laufe der Zeit wurde das Verhältnis von Frau P und Frau M aber ein sehr gutes und kooperatives. Die beiden Junglehrer und die Religionslehrerin an der Schule kommen mit der Schulleitung sehr gut aus und es gibt keine Probleme bzw. Unstimmigkeiten.
Das einzige Konfliktpotenzial besteht nun bereits seit längerem zwischen [der Beschwerdeführerin] und Frau M. Dieser Konflikt hat sich in der Zwischenzeit zu einem Krieg ausgeweitet, unter dem die Mitarbeiterinnen der Schule, die Kinder, der Ruf der VS T, das öffentliche Bild von Schule als Bildungseinrichtung im ganzen Erscheinungsbild massiven Schaden erleidet.
Am Mittwoch, dem 30.03.2016, leitete ich eine Konferenz an der VS T, in welcher ich alle Lehrerinnen und die Direktorin darauf hinwies, dass ein derartiges unprofessionelles Verhalten nicht zu akzeptieren ist und dass es unverzüglich abzustellen ist. Es wurden mehrere Punkte vereinbart, welche zur Beruhigung der Situation beitragen sollten.
Am gleichen Tag erhielt ich von [der Beschwerdeführerin] ein Mail, in welchem sie die Vereinbarungen in Frage stellte und wiederum massive Vorwürfe gegen alle Beteiligten vorbrachte.
In der gleichen Weise schickte ich eine sachliche und klare Entgegnung, in welcher ich erklärte, dass eigentlich alle Vereinbarungen bei der Konferenz in ihrem Sinn und im Einvernehmen mit allen LehrerInnen getroffen wurden und dass ich keine weiteren Angriffe und Unstimmigkeiten an der VS T dulden kann.
Der Streit wurde intensiver und in einem immer größeren Umfeld ausgetragen, dass ich auch Beschwerden und Nachfragen von Eltern und der Gemeinde erhielt. Bis jetzt konnte ich die Situation beruhigen und übernahm deshalb auch die Präsentation der BISTA-Ergebnisse persönlich, um ein positives Bild der VS T in der Öffentlichkeit zeichnen zu können.
Der Kriegszustand zwischen [der Beschwerdeführerin] und allen anderen LehrerInnen an der VS T ist in der Zwischenzeit aber so intensiv, dass eine friedliche Lösung aus meiner Sicht nicht mehr erwartet werden kann.
Egal was die Schulleiterin macht, [die Beschwerdeführerin] ist damit nicht einverstanden. Gestern erhielt ich ein Mail von [der Beschwerdeführerin], in welchem sie mich um Hilfe in einer Projektsache (Leseprojekt mit dem Kindergarten) bittet. [Die Beschwerdeführerin] hat ohne Rücksprache mit der Schulleitung ein Leseprojekt mit dem Kindergarten geplant. Eigentlich eine peinliche Kleinigkeit, die mit einem kurzen Gespräch gelöst werden kann, an der VS T aber einen unlösbaren Konflikt darstellt.
[Die Beschwerdeführerin] schickte mir in diesem Mail einen Anhang mit einem Mailverkehr zwischen Lehrerin und Schulleiterin mit. In ihrem Mail an die Schulleiterin steht unter anderem:
´Da die Zeit für die Vorbereitung (Anm. des Leseprojektes) drängt, bitte ich dich, mir deine Entscheidung (Weisung) möglichst bald schriftlich mitzuteilen.`´Da die Zeit für die Vorbereitung Anmerkung , des Leseprojektes) drängt, bitte ich dich, mir deine Entscheidung (Weisung) möglichst bald schriftlich mitzuteilen.`
´Vielleicht kann in dieser Angelegenheit einmal ausnahmsweise vorrangig auf das Wohl der Kinder Rücksicht genommen werden, ...`
Das ist der Kommunikationsstil zwischen [der Beschwerdeführerin] und Frau M. Frau M hat konstruktiv auf diese massiven Vorwürfe geantwortet (Die Idee dazu finde ich gut, leider war mir dieses Vorhaben nicht bekannt). Aber dieser an die Schulleitung gerichtete Satz beschreibt die Chemie zwischen den beiden Damen sehr genau.
Aus meiner Sicht sehe ich keine Chance mehr, das Klima zwischen [der Beschwerdeführerin] und den anderen Mitarbeiterinnen an der Schule zu verbessern und [die Beschwerdeführerin] hat dies in ihrem letzten Mail auch so erkannt („... ich möchte dich gar nicht damit belasten, welches Ausmaß meine Isolation an der VS T erreicht hat, ...“). Im Gegenteil, ich mache mir große Sorgen um die LehrerInnen an der VS T, denn dieser Zustand ist ihnen einfach nicht mehr zumutbar und ich fürchte nachteilige negative Beeinträchtigungen der Dienstnehmer an der VS T. Ich glaube auch nicht, dass [die Beschwerdeführerin] diese Spannungen noch aushalten kann
[...].‘
Mit Schriftsatz vom 14.06.2016 haben Direktorin R M, die an der VS T tätigen Lehrer/Lehrerinnen VOLin U P, J L, P T und I E (Religionslehrerin) sowie Mag.a C H, bis zum Jahr 2011 Lehrerin an der VS T, die Schulbehörde um einen Gesprächstermin ersucht. Der Schulbehörde erschien ein solches Gespräch im Hinblick auf die anhängige Prüfung des Vorliegens allfälliger disziplinarrechtlicher Tatbestände wenig zweckmäßig. Die zuständige Sachbearbeiterin Mag.a K A hat der Direktorin M in diesem Zusammenhang telefonisch mitgeteilt, sollten Lehrpersonen keine Möglichkeit mehr sehen, mit der Beschwerdeführerin weiter zusammenzuarbeiten, stehe es diesen frei, die Dienstbehörde schriftlich (mit entsprechender Begründung) darüber in Kenntnis zu setzen.
In weiterer Folge haben sich VOLin U P, P T, J L und Mag.a C H, mit den Schriftsätzen vom Juni 2016 an die Schulbehörde gewandt. Darin haben die genannten Lehrpersonen massive Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben.
Mit Verfügung vom 31.08.2016, ZI IVa-808970/62-2016, hat die Schulbehörde, gestützt auf § 21 Abs 2 LDG 1984, die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung an die VS N mit 22 Wochenstunden zur Dienstleistung zugeteilt. Diese Zuteilung hat PSI in seinem Schreiben vom 26.08.2016 befürwortet und darin ausgeführt:Mit Verfügung vom 31.08.2016, ZI IVa-808970/62-2016, hat die Schulbehörde, gestützt auf Paragraph 21, Absatz 2, LDG 1984, die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung an die VS N mit 22 Wochenstunden zur Dienstleistung zugeteilt. Diese Zuteilung hat PSI in seinem Schreiben vom 26.08.2016 befürwortet und darin ausgeführt:
‚[Die Beschwerdeführerin] tut aber auch der VS N und dem Lehrerkollegium an der Schule gut, denn ein bisschen mehr Innovation an der Schule schadet mit Sicherheit nicht. Der Schulleiter bemüht sich zwar darum, aber nicht alle Lehrerinnen teilen diesen Ansatz. Gute Ideen und Ansätze können der VS N und dem bereits erfahrenen Lehrpersonal gut tun. [Die Beschwerdeführerin] kann sich durch ihre Innovationsbereitschaft und ihre Erfahrung sicherlich positiv in diesen Prozess einbringen...‘
Mit Schriftsatz vom 05.09.2016 hat die Schulbehörde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters mitgeteilt, dass die mit Schriftsatz vom 31.08.2016, ZI VIa-808970/62-2016, verfügte vorübergehende Zuweisung an die VS N mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde.
4.3.2. Feststellungen zum ‚Leseprojekt‘:
Das ‚Leseprojekt‘ - Einladung von Kindergartenkinder an die VS T - wurde im Rahmen eines Klassenforums der 4. Klasse (Klassenlehrerin: Beschwerdeführerin) beschlossen. Ob über dieses Projekt die SLin informiert wurde, lässt sich nicht feststellen.
Am 25.05.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Direktorin, eine Einladung der Kindergartenkinder in die Schule und einen von der Beschwerdeführerin verfassten Brief an die Eltern in Farbe auszudrucken. Die Direktorin Dipl.-Pädin R M teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass sie sich eine einheitliche Linie in Bezug auf die Aktionen mit den zukünftigen ´Erstklässlern` wünsche. Es sollte daher darüber im Lehrkörper gesprochen werden, um eine einheitliche Vorgehensweise festzulegen. Die Direktorin hat zu diesem Thema eine Konferenz für 13.06.2016 festgesetzt.
Mit einem E-Mail vom 29.05.2016 hat die Beschwerdeführerin die Direktorin um eine schriftliche Weisung betreffend das Leseprojekt ersucht. Wörtlich heißt es in dieser Nachricht:
‚Von gewerkschaftlicher Seite habe ich die Auskunft erhalten, dass es für dieses Vorhaben keinen Konferenzbeschluss braucht. Es liegt also allein in deiner Kompetenz, zu entscheiden, ob ich dieses Projekt durchführen kann oder nicht. Da die Zeit für die Vorbereitung drängt, bitte ich dich, mir deine Entscheidung (Weisung) möglichst bald schriftlich mitzuteilen.
Vielleicht kann in dieser Angelegenheit einmal ausnahmsweise vorrangig auf das Wohl der Kinder Rücksicht genommen werden, sowohl auf das der Viertklassler, die sich schon sehr auf diese Aufgabe freuen, als auch auf das der neuen Ersteler, für die sich dieser erste ungezwungene Besuch in unserer Schule sicher positiv auf den Start in das Schulleben auswirken wird‘.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 richtete die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Anfrage an PSI F K, in der es wörtlich heißt:
‚[...] ich möchte dich gar nicht damit belasten, welches Ausmaß meine Isolation an der VS T erreicht hat, aber da nun auch mein Engagement für die Kinder beschnitten wird, wende ich mich vertrauensvoll an dich.
Ich möchte dich um deinen Rat in folgender Angelegenheit bitten. Schon im Herbst des vergangenen Jahres informierte ich R (selbstverständlich auch die Eltern meiner Kinder im Klassenforum) über ein ´Vorleseprojekt` der vierten Klasse, die am Ende des heurigen Schuljahres stattfinden sollte. In diesem Projekt laden die Kinder der jetzigen vierten Klasse die Kindergartenkinder einmal in der Woche für 90 min. zum Vorlesen und Basteln in unserer Klasse ein und bringen sie dann auch wieder verlässlich zurück. Dieses Projekt, das über drei Wochen geplant ist, führte ich bereits in F und in T mit meinen vierten Klassen durch. Im Übrigen lud auch W die Kindergartenkinder alle Jahre zu einem ersten Kennenlernen in die Schule ein. Bei allen Beteiligten, sowohl Kinder, Eltern, Kindergartenpädagoginnen und auch Direktoren, fand es großen Anklang, zumal es ja sogar sehr gewünscht wird, den Übergang vom Kindergarten zur Schule so sanft wie möglich zu gestalten. [...] So konnten sich die Kinder mit den Räumlichkeiten und Gepflogenheiten anfreunden.
Leider kann sich R nicht mehr an dieses Gespräch erinnern und möchte dies in einer Konferenz am 13.06.2016 mit allen Lehrerinnen besprechen. Von gewerkschaftlicher Seite erhielt ich die Auskunft, dass es hierfür keinen Konferenzbeschluss braucht und dies allein in der Kompetenz der Schulleitung liegt. Nun ist der Konferenztermin so spät angesetzt, dass die Durchführung eigentlich nicht mehr möglich ist. Ich müsste am darauffolgenden Tag mit dem Projekt beginnen. [...]‘
Auf diese Anfrage antwortete PSI F K mit E-Mail vom 31.05.2016 und führte darin wörtlich aus:
‚Aus rechtlicher Sicht ist das Projekt eine Aktivität einer Klasse, also ist die Klassenlehrerin dafür verantwortlich. Nachdem das Projekt aber mit einem schulfremden Partner (= Kindergarten) durchgeführt wird, ist es Angelegenheit der Schulleitung. Diese Auskunft hast du bereits von der Gewerkschaft erhalten und diese ist auch vollkommen richtig.
Dass das Projekt von den Eltern beim Klassenforum am 08.10.2015 begrüßt wurde, schließt für mich aber auch ein, dass es von dir bereits im Vorfeld mit der Schulleitung besprochen und beschlossen wurde. Im Protokoll des Klassenforums muss es enthalten sein.
Die Entscheidung über die Durchführung ist nicht Angelegenheit der Schulkonferenz, sondern dies kann von der Schulleitung entschieden werden. Wenn die Schulleitung aber das Thema in einer Konferenz besprechen möchte, dann ist das zu begrüßen, denn es ermöglicht auch allen anderen Klassen in den nächsten Jahren, sich dieses Leseprojekt anzuschauen und es dann ebenfalls umzusetzen [...]‘.
PSI F K hat in weiterer Folge sich näher mit dem von der Beschwerdeführerin an die Direktorin gerichteten E-Mail vom 29.05.2016 auseinandergesetzt. Unter anderem heißt es in dem Schreiben:
‚Der zweite Satz des Zitats enthält aber einen Vorwurf, den ich mir als Schulleiterin nicht gefallen lassen würde. Du sagst damit ganz klar und unmissverständlich aus, dass die Entscheidungen der Schulleitung im Normalfall NICHT zum Wohl der Kinder getroffen werden. Da würde ich einem Lehrer an meiner Schule Probleme bereiten. Diesen Satz so zu schreiben, zeigt, wie vergiftet das Verhältnis zwischen euch beiden ist und ich verstehe dich nicht, dass du so etwas geschrieben hast [...]‘.
Das Leseprojekt war ua Gegenstand der Konferenz am 13.06.2016. Am Beginn der Konferenz waren neben der Beschwerdeführerin die Direktorin, VOLin U P und P T anwesend. J L fehlte krankheitsbedingt, dessen Vertretungslehrerin K M war zur Teilnahme an der Konferenz nicht verpflichtet. Im Zuge der Diskussion über das ‚Leseprojekt‘ hat VOLin U P die Konferenz verlassen, kehrte kurzzeitig zurück, um sich dann endgültig von der Konferenz zu entfernen. Warum VOLin U P die Konferenz vorzeitig verlassen hat, lässt sich nicht feststellen.
Im weiteren Verlauf der Konferenz wurde festgehalten, anstelle des Leseprojektes einen ‚Schnuppertag‘ für die Kindergartenkinder einzuführen. Dieser Schnuppertag fand am 29.06.2016 statt. An diesem Tag war die Beschwerdeführerin mit ihrer Klasse auf der Franz-Senn-Hütte. Die Betreuung der Kindergartenkinder erfolgte daher durch P T.
Dass die Direktorin vor der Konferenz am 13.06.2016 Bgm G V ersuchte, sie im Zusammenhang bei der Versetzung der Beschwerdeführerin zu unterstützen, lässt sich nicht feststellen.Dass die Direktorin vor der Konferenz am 13.06.2016 Bgm G römisch fünf ersuchte, sie im Zusammenhang bei der Versetzung der Beschwerdeführerin zu unterstützen, lässt sich nicht feststellen.
5. Feststellungen zum Schuljahr 2016/2017:
Mit Schriftsatz vom 06.09.2016, Zahl IVa-808970/61-2016, hat die Schulbehörde der Beschwerdeführerin eine Dienstanweisung erteilt. Darin hat die Schulbehörde der Beschwerdeführerin insbesondere aufgetragen:
•
im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen sowie der Schulleiterin respektlose, verletzende und beleidigende Äußerungen zu unterlassen und einen angemessenen Gesprächston zu wahren,
•
den Aufträgen und Weisungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten,·
•
das Verhältnis der dienstlichen Über- und Unterordnung, welches ein wesentliches Prinzip der gesamten staatlichen Verwaltung - und sohin auch des Schulbereiches - darstellt, zu beachten,
•
ihren eigenen Aufgabenbereich als Landeslehrerin klar von jenem der Schulleitung zu trennen und Einmischungen in den Vollzugsbereich der Schulleiterin zu unterlassen und
•
die Schulleiterin über alle dienstlichen Belange in dem von der Schulleiterin vorgegebenen Ausmaß zu informieren.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2016, Zahl IVa-884618/24-2016, hat die Schulbehörde der Schuldirektorin Dipl.-Pädin R M eine Weisung erteilt und ihr insbesondere aufgetragen,
•
ihrerseits zu einer positiven Entwicklung des Schulklimas beizutragen,
•
die ihr obliegenden Führungsaufgaben - speziell in Bezug auf Personalentwicklung und das Abstellen von bestehenden Missständen - entsprechend wahrzunehmen und
•
Einmischungen von [der Beschwerdeführerin] in ihren Vollzugsbereich als Schulleiterin, erforderlichenfalls mittels Weisungen, hintanzuhalten und das Ausmaß der von ihr gewünschten Informationen über dienstliche Belange verbindlich festzulegen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Dienst - im Hinblick auf die vorübergehende Zuteilung am 31.08.2016 und deren Zurücknahme am 05.09.2016 - erst am 19.09.2016 aufgenommen und unterrichtete ab diesem Zeitpunkt die erste Klasse. Bis zu diesem Zeitpunkt hat interimistisch P T die erste Klasse unterrichtet.
Vor dem Dienstantritt der Beschwerdeführerin erfolgte zwischen ihr und der Direktorin auf digitalem Weg (E-Mail) ein Informationsaustausch. Am 08. und 13.09.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Direktorin, ihr den Stundenplan zur Kenntnis zu bringen. Diesbezüglich hat die Direktorin die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14.09.2016 um Geduld ersucht.
Nach Erhalt des Stundenplans hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18.09.2016 der Direktorin eine Änderung vorgeschlagen und diesbezüglich um eine Besprechung am nächsten Tag (Montag 19.09.2016) ersucht. Diese Anfrage beantwortete die SLin mit E-Mail vom 19.09.2016. Darin erläutert sie auch, dass sie für den Werkunterricht in der Klasse der Beschwerdeführerin eine geprüfte Lehrerin, nämlich P T, eingeteilt habe. Wörtlich heißt es dort:
‚Dass ich für den Werkunterricht in einer Klasse eine geprüfte Lehrerin (Frau T) eingeteilt habe, liegt in deinen Vorwürfen des letzten Jahres begründet. Du hast mit Erlaubnis der Werkinspektorin, ungeprüft, Werken in einer Klasse unterrichtet, und mir eben dies immer wieder vorgeworfen. Deshalb möchte ich mich in diesem Jahr genau an die Regeln halten, da ja eine geprüfte Lehrerin zur Verfügung steht.‘
Die Direktorin ist in ihrer Antwort auch auf die zwischen P T und der Beschwerdeführerin bestehenden Spannungen eingegangen und führt in diesem Zusammenhang wörtlich aus:
‚Aufgrund der in deinem Mail angesprochenen Spannungen wurde Fr. T von der Schulaufsicht die Erlaubnis erteilt, die Kinder im Vorschulunterricht aus der Klasse zu nehmen. Es wäre für sie hilfreich, wenn du ihr deine Jahresplanungen zukommen lässt, damit sie ihren Vorschulunterricht deiner Jahresplanung anpassen kann [...]‘.
Diese Nachricht beantwortete die Beschwerdeführerin wiederum mit E-Mail vom 19.09.2016, in dem sie einige Fragen, insbesondere zum Stundenplan, aufwirft. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie laut eingeholter Auskunft auch ‚Werken‘ unterrichten dürfte, dennoch bleibe es ‚natürlich dir als Schulleitung über, den Stundenplan für deine Lehrer zu bestimmen‘.
In weiterer Folge wird für Donnerstag (22.09.2016) ein Gespräch vereinbart.
Das Gespräch am Donnerstag sollte zunächst in Anwesenheit der Stellvertreterin VOLin U P stattfinden. Dies lehnte die Beschwerdeführerin ab. In weiterer Folge hat das Gespräch zwischen Direktorin und Beschwerdeführerin im Büro der Schulleiterin stattgefunden. Dabei kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung und hat die Direktorin das Gespräch abgebrochen.
Den ihrer Ansicht nach die Kinder benachteiligenden Stundenplan thematisiert die Beschwerdeführerin auch gegenüber P T, die sich allerdings darauf nicht näher einließ.
Auch in weiterer Folge blieb das spannungsgeladene Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der SLin bestehen. Die SLin erstattete ua den Bericht vom 04.10.2016. Darin werden wiederum Vorfälle im Zeitraum zwischen 26.09. und 03.10.2016 geschildert, etwa eine Diskussion zwischen der SLin und der Beschwerdeführerin über die Nutzung der Schneidemaschine, angebliche Verfehlungen betreffend die Pausenaufsicht, Auseinandersetzungen zwischen P T und der Beschwerdeführerin etc.
Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kolleginnen VOLin U P und P T sowie ihrem Kollegen J L blieb auch nach dem 19.09.2016 (Dienstbeginn der Beschwerdeführerin) äußerst angespannt. Lediglich Religionslehrerin I E hat bei ihrem Wiedersehen mit der Beschwerdeführerin ein Zeichen für einen Neubeginn gesetzt. Die Situation wurde von allen Beteiligten als massiv belastend empfunden.
Der tiefliegende Konflikt zeigt sich exemplarisch am Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass ihr J L anlässlich des Erntedankgottesdienstes am 02.10.2016 den Friedensgruß verweigert habe. Eine diesbezügliche Feststellung lässt sich allerdings nicht treffen. Ein derartiger Eindruck ist allerdings offensichtlich bei Eltern entstanden, sodass die Direktorin J L aufforderte, mit diesen Eltern ein Gespräch zu führen.
Bereits am 20.06.2016 hat sich die Beschwerdeführerin wegen des von Amts wegen eingeleiteten Versetzungsverfahrens an LSIin Mag.a Dr.in I H gewandt und um einen Gesprächstermin gebeten. Ergänzend dazu hat [die Beschwerdeführerin] die LSIin mit E-Mail vom 23.06.2016 um Unterstützung im Zusammenhang mit dem ‚Vorlese-Bastel-Projekt‘ ersucht.
Auf das Schreiben vom 20.06.2016 hat LSIin Mag.a Dr.in I H mit E-Mail vom 03.08.2016 geantwortet, sich für die verspätete Rückmeldung entschuldigt und im Herbst 2016 einen Gesprächstermin angeboten. Zum Ersuchen vom 23.06.2016 hat sich LSIin Mag.a Dr.in I H nicht geäußert.
Ab Beginn des Schuljahres 2016/2017 war für die ‚besondere‘, die Beschwerdeführerin betreffende Angelegenheit an der VS T nicht mehr PSI K, sondern LSIin Mag.a Dr.in I H zuständig.Ab Beginn des Schuljahres 2016 aus 2017, war für die ‚besondere‘, die Beschwerdeführerin betreffende Angelegenheit an der VS T nicht mehr PSI K, sondern LSIin Mag.a Dr.in I H zuständig.
Die LSIin führte im Zeitraum zwischen 12.09.2016 bis 07.10.2016 mehrere Besprechungen und Telefongespräche durch. Im Detail stellen sich die Bemühungen der LSIin wie folgt dar:
Montag, 12.09.2016:
Gespräch mit [der Beschwerdeführerin] in Begleitung ihres Ehemannes.
Dienstag, 14.09.2016:
Gespräch mit der SLin R M im Beisein der Beschwerdeführerin.
Anschließend Gespräch mit den Lehrpersonen VOLin U P, P T und J L im Beisein der Schulleiterin.
Donnerstag, 16.09.2016:
Zwei Telefongespräche mit Direktorin M und ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin.
06.10.2016:
Gespräch mit der SLin und der Beschwerdeführerin.
07.10.2016:
Besprechung an der Schule, Kurzbericht über das Gespräch an den Landesschulrat.
In dem Gespräch am 06.10.2016 thematisierte die Beschwerdeführerin die Stundenplangestaltung gegenüber der LSIin. Immer wieder brachte sie ihren Ehemann ins Spiel, der laut ihrer Aussage einen Stundenplan innerhalb einer halben Stunde für die Schule so zusammengestellt habe, dass er auch für sie zufriedenstellend (gewesen) sei.
LSIin Mag.a Dr.in I H hat am Ende der Besprechung am 06.10.2016 folgende weitere Vorgangsweise als sinnvoll erachtet:
•
Organisation einer professionellen Unterstützung
•
Nachricht an alle Lehrpersonen der Schule
•
kurze Besprechung am 07.10.2016 am Schulstandort mit SLin, weiteren Lehrpersonen und ihr
Anlässlich des Gesprächs am 07.10.2016 begrüßte lediglich die Beschwerdeführerin den Vorschlag einer Superversion, die SLin, aber auch der sonstige Lehrkörper stand diesem Ansinnen ablehnend gegenüber. Nach dem Gespräch am 07.10.2016 war sich die LSIin nicht mehr sicher, ob durch eine professionelle Unterstützung der tiefliegende Konflikt an der VS T gelöst werden könne.
Mit Verfügung vom 17.10.2016, ZI IVa-808970/64-2016, hat die Schulbehörde die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 21 Abs 2 LDG 1964, aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 03.11.2016 der VS N mit 22 Wochenstunden zur Dienstleistung zugeteilt.Mit Verfügung vom 17.10.2016, ZI IVa-808970/64-2016, hat die Schulbehörde die Beschwerdeführerin, gestützt auf Paragraph 21, Absatz 2, LDG 1964, aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 03.11.2016 der VS N mit 22 Wochenstunden zur Dienstleistung zugeteilt.
6. Abschließende Feststellungen:
Zwischen der Beschwerdeführerin und VOLin U P bestand und besteht ein tiefgreifender, ins Persönliche gehender Konflikt. Dieser Konflikt ‚ruhte‘ lediglich im Zeitraum zwischen Ende des Schuljahres 2013/2014 bis zur Konferenz am 30.03.2016. Ursache dieses Konflikts sind Vorfälle und Umstände, die die Zeit vor dem Dienstantritt der Direktorin R M betreffen, und reichen zurück bis zur Bestellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Direktor der VS T.Zwischen der Beschwerdeführerin und VOLin U P bestand und besteht ein tiefgreifender, ins Persönliche gehender Konflikt. Dieser Konflikt ‚ruhte‘ lediglich im Zeitraum zwischen Ende des Schuljahres 2013 aus 2014, bis zur Konferenz am 30.03.2016. Ursache dieses Konflikts sind Vorfälle und Umstände, die die Zeit vor dem Dienstantritt der Direktorin R M betreffen, und reichen zurück bis zur Bestellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Direktor der VS T.
Dipl.-Pädin R M hat am 01.09.2013 ihre Tätigkeit als Direktorin der VS T aufgenommen. Sie war die einzige Bewerberin für diese Führungsfunktion. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol sind keine Umstände bekannt, wonach dieser Wechsel durch Vorkommnisse an der früheren Dienststelle der Direktorin, der Volksschule N, bedingt war.
Das Schuljahr 2013/2014 war geprägt durch den Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und VOLin U P, aber auch durch eine kritische Haltung der Beschwerdeführerin und VOLin U P gegenüber der Direktorin. Dass die Direktorin den bestehenden Konflikt zwischen VOLin U P und der Beschwerdeführerin ausgenutzt und die beiden gegeneinander ausgespielt hat, lässt sich nicht feststellen.Das Schuljahr 2013 aus 2014, war geprägt durch den Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und VOLin U P, aber auch durch eine kritische Haltung der Beschwerdeführerin und VOLin U P gegenüber der Direktorin. Dass die Direktorin den bestehenden Konflikt zwischen VOLin U P und der Beschwerdeführerin ausgenutzt und die beiden gegeneinander ausgespielt hat, lässt sich nicht feststellen.
Der Direktorin sind bei der Führung der Schule Fehler unterlaufen. Diese waren auch Gegenstand einer Konferenz am Ende des Schuljahres 2013/2014. PSI F K nahm dies zum Anlass, der Direktorin entsprechende Anweisungen zu erteilen.Der Direktorin sind bei der Führung der Schule Fehler unterlaufen. Diese waren auch Gegenstand einer Konferenz am Ende des Schuljahres 2013 aus 2014,. PSI F K nahm dies zum Anlass, der Direktorin entsprechende Anweisungen zu erteilen.
Weder die Schulaufsicht noch die Schulbehörde sahen sich veranlasst, weitergehende Maßnahmen gegenüber der Schulleiterin zu setzen. Bis ca März 2016 erfolgten auch keine weiteren Mitteilungen wegen allfälliger Probleme mit der SLin an Personalvertreter D S.
Am Ende des Schuljahres 2013/2014 hatten VOLin U P und die Beschwerdeführerin ihren Konflikt beigelegt. Die genannten Lehrpersonen haben während des Schuljahres 2014/2015 und auch im folgenden Schuljahr bis zur Konferenz am 30.03.2016 wiederholt in den Schulkonferenzen massive Kritik an der Schulleiterin erhoben. Gegenstand der Kritik war das Führungsverhalten durch R M. Die Beschwerdeführerin sowie VOLin U P haben der Schulleiterin insbesondere eine fehlerhafte Protokollführung, mangelnde Transparenz, mangelnde Einbindung in Entscheidungen und eine fehlerhafte Stundenplangestaltung zum Vorwurf gemacht. Beide Lehrpersonen standen der Schulleiterin zutiefst ablehnend gegenüber und hielten sie als Führungsperson für ungeeignet. Insbesondere haben sie ihr die zur Führung notwendigen Eigenschaften, wie etwa Organisation, Kommunikationsfähigkeit aber auch die Fähigkeit zur Führung von Mitarbeitern, abgesprochen.Am Ende des Schuljahres 2013 aus 2014, hatten VOLin U P und die Beschwerdeführerin ihren Konflikt beigelegt. Die genannten Lehrpersonen haben während des Schuljahres 2014 aus 2015, und auch im folgenden Schuljahr bis zur Konferenz am 30.03.2016 wiederholt in den Schulkonferenzen massive Kritik an der Schulleiterin erhoben. Gegenstand der Kritik war das Führungsverhalten durch R M. Die Beschwerdeführerin sowie VOLin U P haben der Schulleiterin insbesondere eine fehlerhafte Protokollführung, mangelnde Transparenz, mangelnde Einbindung in Entscheidungen und eine fehlerhafte Stundenplangestaltung zum Vorwurf gemacht. Beide Lehrpersonen standen der Schulleiterin zutiefst ablehnend gegenüber und hielten sie als Führungsperson für ungeeignet. Insbesondere haben sie ihr die zur Führung notwendigen Eigenschaften, wie etwa Organisation, Kommunikationsfähigkeit aber auch die Fähigkeit zur Führung von Mitarbeitern, abgesprochen.
Ab dem Schuljahr 2014/2015 hat auch Volksschullehrer J L (Junglehrer) an den Konferenzen teilgenommen. Die aggressiv vorgebrachte Kritik durch VOLin U P und [der Beschwerdeführerin] hielt er für unangebracht und war für ihn auch belastend. Aus diesem Grund suchte er auch das Gespräch mit PSI F K, um ihm aus seiner Sicht die Situation darzustellen.Ab dem Schuljahr 2014 aus 2015, hat auch Volksschullehrer J L (Junglehrer) an den Konferenzen teilgenommen. Die aggressiv vorgebrachte Kritik durch VOLin U P und [der Beschwerdeführerin] hielt er für unangebracht und war für ihn auch belastend. Aus diesem Grund suchte er auch das Gespräch mit PSI F K, um ihm aus seiner Sicht die Situation darzustellen.
Die Kritik an der SLin hielt auch im Schuljahr 2015/2016 an. Neben den bereits erwähnten Vorhaltungen war auch die von der Direktorin vorgenommene Nutzung des Medienraumes als Klassenzimmer, der allerdings Bgm G V ausdrücklich zugestimmt hat, Gegenstand der Kritik.Die Kritik an der SLin hielt auch im Schuljahr 2015 aus 2016, an. Neben den bereits erwähnten Vorhaltungen war auch die von der Direktorin vorgenommene Nutzung des Medienraumes als Klassenzimmer, der allerdings Bgm G römisch fünf ausdrücklich zugestimmt hat, Gegenstand der Kritik.
Ab dem Schuljahr 2015/2016 unterrichtete auch P T an der VS T. Die Missstimmung zwischen VOLin U P und der Beschwerdeführerin auf der einen und der Schulleiterin auf der anderen Seite betraf auch diese neue Junglehrerin. Vereinzelt ergriff sie das Wort für die Schulleiterin und wurde daraufhin sofort von VOLin U P oder der Beschwerdeführerin zurechtgewiesen.Ab dem Schuljahr 2015 aus 2016, unterrichtete auch P T an der VS T. Die Missstimmung zwischen VOLin U P und der Beschwerdeführerin auf der einen und der Schulleiterin auf der anderen Seite betraf auch diese neue Junglehrerin. Vereinzelt ergriff sie das Wort für die Schulleiterin und wurde daraufhin sofort von VOLin U P oder der Beschwerdeführerin zurechtgewiesen.
Sowohl J L als auch P T haben ihren Kontakt zur Beschwerdeführerin, aber auch zu VOLin U P eingeschränkt. Ebenso hat sich während dieses Zeitraumes die Religionslehrerin I E bei Schulkonferenzen meistens zurückgehalten.
Die von PSI K geleitete Konferenz am 30.03.2016 sollte zu einer Bereinigung der Situation führen. PSI K hat klargemacht, dass die zum damaligen Zeitpunkt herrschende Situation nicht tragbar sei und für den Fall, dass keine Änderung eintrete, Maßnahmen angekündigt. PSI K hat keine Vorabsprachen mit der Direktorin getroffen und war die Konferenz nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet.
Nach der Konferenz am 30.03.2016 hat sich VOLin U P bei der Direktorin, aber auch bei den Lehrpersonen P T und J L für ihr bisheriges Verhalten entschuldigt und besteht seitdem zwischen diesen Lehrpersonen ein korrektes Arbeitsverhältnis. Der bestehende Konflikt zwischen der Schulleiterin und der Beschwerdeführerin, aber auch das belastete Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und P T sowie J L änderte sich nicht. Zudem brach nach dem 30.03.2016 der (schwelende) Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und VOLin U P wieder von neuem auf.
Nach dem 30.03.2016 war daher die Beschwerdeführerin im Lehrkörper der VS T bis zur einstweiligen Zuteilung vom 17.10.2016, ZI IVa-808970/61-2016, isoliert. Es bestand keine Gesprächsbasis zu den anderen Lehrpersonen.
Mit dem Versetzungsansuchen der SLin war das Verhältnis zwischen Dipl.-Pädin R M und der Beschwerdeführerin nachhaltig geschädigt. Eine Zusammenarbeit war weitgehend nicht mehr möglich. Das massiv gestörte Betriebsklima zeigt sich in den von Direktorin an die Schulbehörde verfassten Berichten über angebliche Verfehlungen der Beschwerdeführerin. Andererseits erhebt die Beschwerdeführerin in ihren selbst verfassten Schriftsätzen massive Vorwürfe gegenüber der Direktorin. Auch dazu ist festzustellen, dass gegen die Schuldirektorin kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Zur Situation an der Schule gab es informative Gespräche zwischen der SLin und Bgm G V, aber auch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bürgermeister. Dass die Direktorin Bgm V aufgefordert haben soll, sie [SLin] bei der ‚Entfernung der Beschwerdeführerin‘ zu unterstützen, lässt sich aber nicht feststellen.Zur Situation an der Schule gab es informative Gespräche zwischen der SLin und Bgm G römisch fünf, aber auch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bürgermeister. Dass die Direktorin Bgm römisch fünf aufgefordert haben soll, sie [SLin] bei der ‚Entfernung der Beschwerdeführerin‘ zu unterstützen, lässt sich aber nicht feststellen.
Auch im Schuljahr 2016/2017 brach der Konflikt zwischen der Schulleiterin und [der Beschwerdeführerin] aufgrund unterschiedlicher Meinungen zur Stundenplangestaltung aus und war bereits ein Gespräch am 20.09.2016 zwischen den beiden Personen nicht mehr möglich.Auch im Schuljahr 2016 aus 2017, brach der Konflikt zwischen der Schulleiterin und [der Beschwerdeführerin] aufgrund unterschiedlicher Meinungen zur Stundenplangestaltung aus und war bereits ein Gespräch am 20.09.2016 zwischen den beiden Personen nicht mehr möglich.
Ab Mitte Mai 2016 prüfte die Schulbehörde eine mögliche Versetzung der Beschwerdeführerin, zudem setzte sie sich mit den von der SLin in mehreren Berichten gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen auseinander. Die Schulbehörde sah sich nicht veranlasst, wegen dieser Vorwürfe eine Disziplinaranzeige zu erstatten.
Die teils heftig geäußerte Kritik stellte für die bei den Schulkonferenzen anwesenden Junglehrer J L und P T eine Belastung dar. Beide Lehrpersonen versuchten, sich an den Auseinandersetzungen nicht zu beteiligen, um nicht in den Konflikt hineingezogen zu werden.
Landesschulrätin Mag.a Dr.in I H war bestrebt, eine Lösung der für alle Beteiligten belastenden Situation an der VS T herbeizuführen. Nach mehreren Gesprächen musste auch die Landesschulinspektorin sich eingestehen, dass selbst mit professioneller Unterstützung dieser Konflikt voraussichtlich nicht mehr zu lösen ist.
Wie angespannt die Situation zu diesem Zeitpunkt war, macht der von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Schreiben von Eltern gegenüber ihrem Kollegen J L erhobene Vorwurf deutlich, er [JL] habe ihr anlässlich des Erntedankgottesdienstes am 02.10.2016 den Friedengruß verweigert.“
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Rechtlich kam das Verwaltungsgericht zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Revisionswerberin für das schwer belastete Verhältnis zur Schulleiterin die überwiegende Verantwortung trage. So habe sie die Direktorin über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren wiederholt kritisiert, wobei sich diese Kritik nicht auf das Aufzeigen von Verfehlungen beschränkt, sondern sich zu einer totalen Ablehnung der Schulleiterin entwickelt habe. Die Schulleiterin sei als Führungskraft als völlig ungeeignet angesehen worden und ihr seien beinahe alle für ihre Führungsfunktion erforderlichen Fähigkeiten abgesprochen worden. Diese Kritik sei auch in emotionaler Form vorgebracht worden und werde von der Revisionswerberin nach wie vor aufrechterhalten. Kontrollen der Schulleiterin durch die Schulaufsicht seien erfolgt und auch Anweisungen an diese erteilt worden. Die Schulleitung sei durch die dafür zuständigen Personen jedoch nicht annähernd so negativ beurteilt worden wie durch die Revisionswerberin. Vielmehr sei betont worden, die Direktorin habe ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen ausgeübt.
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Während des ersten Semesters des Schuljahres 2015/16 habe auch die Revisionswerberin die von der Schulleiterin verfügte Verwendung des Medienraums als Klassenzimmer immer wieder zum Thema gemacht und heftig kritisiert. Zwar treffe es zu, dass J L anlässlich der Eröffnungskonferenz am 3. September 2014 ein Klassenzimmer im Dachgeschoß zugeteilt worden sei. Das Protokoll beschränke sich in diesem Zusammenhang aber auf die bloße Mitteilung dieses Umstands. Aus den schulrechtlichen Vorschriften lasse sich nicht ableiten, dass es der Schulleiterin zukünftig verwehrt gewesen wäre, dem Lehrer einen anderen Klassenraum zuzuweisen. Die Behauptung, die Maßnahme habe nur dazu gedient, das Verhältnis zwischen der Revisionswerberin und dem Lehrer zu beschädigen, lasse sich jedenfalls nicht verifizieren.
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Gegenstand der Kritik sei unter anderem auch die Stundenplangestaltung durch die Schulleiterin gewesen. Die Meinungsverschiedenheit darüber habe am 20. September 2016 zu einer verbalen Auseinandersetzung und dem Abbruch eines Gesprächs geführt. Auch in Anwesenheit einer Landesschulinspektorin habe die Revisionswerberin die Fähigkeit der Schulleiterin, einen Stundenplan gestalten zu können, angezweifelt. Die Revisionswerberin behaupte in einer ihrer letzten schriftlichen Stellungnahmen sogar, die Schulleiterin nehme bei der Stundenplangestaltung Schikanen der Kinder in Kauf, die eigentlich ihr gelten würden. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Revisionswerberin, sondern der Schulbehörde, der nach § 10 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, die Stundenpläne vorzulegen seien, allfällige Korrekturen an diesen zu veranlassen. Die massive Kritik im Hinblick auf eine der zentralen Aufgaben der Schulleiterin stelle eine Missachtung des Verhältnisses der dienstlichen Über- und Unterordnung dar und widerspreche der der Revisionswerberin erteilten Weisung vom 6. September 2016.Gegenstand der Kritik sei unter anderem auch die Stundenplangestaltung durch die Schulleiterin gewesen. Die Meinungsverschiedenheit darüber habe am 20. September 2016 zu einer verbalen Auseinandersetzung und dem Abbruch eines Gesprächs geführt. Auch in Anwesenheit einer Landesschulinspektorin habe die Revisionswerberin die Fähigkeit der Schulleiterin, einen Stundenplan gestalten zu können, angezweifelt. Die Revisionswerberin behaupte in einer ihrer letzten schriftlichen Stellungnahmen sogar, die Schulleiterin nehme bei der Stundenplangestaltung Schikanen der Kinder in Kauf, die eigentlich ihr gelten würden. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Revisionswerberin, sondern der Schulbehörde, der nach Paragraph 10, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, die Stundenpläne vorzulegen seien, allfällige Korrekturen an diesen zu veranlassen. Die massive Kritik im Hinblick auf eine der zentralen Aufgaben der Schulleiterin stelle eine Missachtung des Verhältnisses der dienstlichen Über- und Unterordnung dar und widerspreche der der Revisionswerberin erteilten Weisung vom 6. September 2016. 8
Die Revisionswerberin trage auch die wesentliche Verantwortung dafür, dass sich das ursprünglich positive Arbeitsklima zwischen ihr und J L zusehends verschlechtert habe und bereits vor der Konferenz am 30. März 2016 an einem Tiefpunkt angelangt gewesen sei, weil sie - wie sie selbst geschrieben habe - an einem Gespräch kein Interesse mehr gehabt habe. Die wiederholten Auseinandersetzungen zwischen der Schulleiterin und der Revisionswerberin im Rahmen von Schulkonferenzen habe sich auch nachteilig auf das Verhältnis zwischen P T und der Revisionswerberin ausgewirkt.
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Die von PSI F K und dem Obmann des Dienststellenausschusses veranlasste Konferenz am 30. März 2016 sei von allen Beteiligten mit Ausnahme der Revisionswerberin als positiv bewertet worden. Ersterem habe die Revisionswerberin ohne irgendwelche Beweise vorgeworfen, Vorabsprachen mit der Direktorin durchgeführt zu haben, und dass die Konferenz nur das Ziel gehabt habe, sie auf Linie zu bringen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Vorwürfe gründeten offenbar darin, dass die Konferenz aus Sicht der Revisionswerberin nicht das von ihr erwartete Ergebnis erbracht habe. Ab dieser Konferenz sei die Revisionswerberin zwar isoliert gewesen, dies beruhe jedoch auf dem Umstand, dass sie mit ihrer Einschätzung der Schulleiterin allein gewesen sei.
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Der Ansicht, dass das Verhalten der Schulleiterin und der übrigen Lehrpersonen ihr gegenüber als Mobbing zu werten sei, konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anschließen. Das Betriebsklima sei gerade auch wegen des Verhaltens der Revisionswerberin der Schulleiterin gegenüber schwer belastet gewesen. Das Leseprojekt bedürfe nach dem klaren Wortlaut von § 56 SchUG der Zustimmung der Schulleiterin. Dass die Direktorin eine einheitliche Vorgangsweise für die Volksschule habe festlegen wollen, sei nicht als Schikane gegenüber der Revisionswerberin zu qualifizieren. Als Reaktion darauf habe die Revisionswerberin gefordert, ihr eine schriftliche Weisung zu erteilen und in dieser Angelegenheit „einmal ausnahmsweise vorrangig auf das Wohl der Kinder Rücksicht“ zu nehmen.Der Ansicht, dass das Verhalten der Schulleiterin und der übrigen Lehrpersonen ihr gegenüber als Mobbing zu werten sei, konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anschließen. Das Betriebsklima sei gerade auch wegen des Verhaltens der Revisionswerberin der Schulleiterin gegenüber schwer belastet gewesen. Das Leseprojekt bedürfe nach dem klaren Wortlaut von Paragraph 56, SchUG der Zustimmung der Schulleiterin. Dass die Direktorin eine einheitliche Vorgangsweise für die Volksschule habe festlegen wollen, sei nicht als Schikane gegenüber der Revisionswerberin zu qualifizieren. Als Reaktion darauf habe die Revisionswerberin gefordert, ihr eine schriftliche Weisung zu erteilen und in dieser Angelegenheit „einmal ausnahmsweise vorrangig auf das Wohl der Kinder Rücksicht“ zu nehmen.
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Auch die von der Revisionswerberin in ihren Schriftsätzen mehrfach aufgestellte Behauptung, dass der Wechsel der Schulleiterin an die Volksschule einer „Flucht“ geglichen habe, sei im Verfahren nicht zu verifizieren gewesen und zeige die negative Grundeinstellung der Revisionswerberin gegenüber der Schulleiterin.
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Zwar sei der restliche Lehrkörper einer von der Landesschulinspektorin vorgeschlagenen Supervision ablehnend gegenüber gestanden, jedoch habe die Landesschulinspektorin in ihrem Resümee selbst bezweifelt, ob der bestehende tiefliegende Konflikt auch mit professioneller Unterstützung gelöst werden könne. Ein Fehlverhalten des Lehrkörpers gegen die Revisionswerberin gemäß § 29a LDG 1984 sei daher nicht zu erkennen.Zwar sei der restliche Lehrkörper einer von der Landesschulinspektorin vorgeschlagenen Supervision ablehnend gegenüber gestanden, jedoch habe die Landesschulinspektorin in ihrem Resümee selbst bezweifelt, ob der bestehende tiefliegende Konflikt auch mit professioneller Unterstützung gelöst werden könne. Ein Fehlverhalten des Lehrkörpers gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 29 a, LDG 1984 sei daher nicht zu erkennen.
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Die Beendigung des aufgezeigten Spannungsverhältnisses und Konfliktpotentials an der Volksschule stelle jedenfalls ein dienstliches Interesse im Sinn des § 19 Abs. 4 LDG 1984 dar. Die von Amts wegen angeordnete Versetzung der Revisionswerberin diene diesem Interesse. Ein Abstandnehmen von der verfügten Versetzung würde das berechtigte dienstliche Interesse, nämlich die Beseitigung des bestehenden Konfliktpotentials, gefährden.Die Beendigung des aufgezeigten Spannungsverhältnisses und Konfliktpotentials an der Volksschule stelle jedenfalls ein dienstliches Interesse im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 dar. Die von Amts wegen angeordnete Versetzung der Revisionswerberin diene diesem Interesse. Ein Abstandnehmen von der verfügten Versetzung würde das berechtigte dienstliche Interesse, nämlich die Beseitigung des bestehenden Konfliktpotentials, gefährden.
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Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall in erster Linie der Sachverhalt zu erheben gewesen und die Ermessensentscheidung im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs getroffen worden sei. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung komme der Entscheidung nicht zu.
15
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2017, E 2964/2017-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die belangte Behörde beantragte in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2017, E 2964/2017-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die belangte Behörde beantragte in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision.
16
Die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision zeigt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Die Revision zeigt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
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§ 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2013 lautet (auszugsweise):Paragraph 19, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013, lautet (auszugsweise): „Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.Paragraph 19, (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).
(3) ...
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. ...“
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Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktorin und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihrem gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinn der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes erfüllen kann. Es besteht also zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich ein nicht zu leugnender innerer Bezug. Die Beendigung eines Spannungsverhältnisses und Konfliktpotenzials an der Schule stellt ein dienstliches Interesse im Sinn des § 19 Abs. 2 LDG 1984 dar (VwGH 5.7.2006, 2006/12/0004).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktorin und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihrem gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinn der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes erfüllen kann. Es besteht also zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich ein nicht zu leugnender innerer Bezug. Die Beendigung eines Spannungsverhältnisses und Konfliktpotenzials an der Schule stellt ein dienstliches Interesse im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 dar (VwGH 5.7.2006, 2006/12/0004). 21
Einer solchen Ermessensentscheidung ist nicht entgegenzutreten, wenn dienstliche Interessen bei der Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wären (vgl. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0203, mwN; siehe allgemein zur Versetzung aufgrund von Konflikten und Spannungen etwa VwGH 12.12.2008, 2004/12/0122).Einer solchen Ermessensentscheidung ist nicht entgegenzutreten, wenn dienstliche Interessen bei der Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wären vergleiche , VwGH 17.10.2008, 2007/12/0203, mwN; siehe allgemein zur Versetzung aufgrund von Konflikten und Spannungen etwa VwGH 12.12.2008, 2004/12/0122). 22
Ein Abweichen von diesen Grundsätzen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs durch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall, zeigen die Zulässigkeitsausführungen in der Revision nicht auf.
23
Wenn die Revisionswerberin die Zulässigkeit ihrer Revision darin begründet sieht, dass beantragte Zeugen nicht einvernommen wurden, vermag sie die Relevanz einer Einvernahme der noch beantragten Zeugen nicht aufzuzeigen. So beziehen sich ihre Ausführungen entweder auf nicht maßgebliche Themen, bleiben vage oder stellen sich als reine Erkundungsbeweise heraus. Gerade bei jenen Zeugen, von denen ohnedies zeitnah verfasste Schriftstücke verwertet wurden, zeigen die Revisionsausführungen nicht auf, was eine Zeugenaussage darüber hinaus hätte erbringen können.
24
Ausgehend von den - der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof somit gemäß § 41 VwGG zu Grunde zu legenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dessen einzelfallbezogene Beurteilung eines überwiegenden Verschuldens der Revisionswerberin an den Konflikten nicht als unvertretbar zu erkennen. So tritt letztlich auch die Revision den Ausführungen im Erkenntnis nicht entgegen, dass die Revisionswerberin maßgebliche Verantwortung dafür trage, dass das ursprünglich positive Arbeitsklima zwischen ihr und den weiteren Lehrern an der Schule sich zusehends verschlechterte.Ausgehend von den - der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof somit gemäß Paragraph 41, VwGG zu Grunde zu legenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dessen einzelfallbezogene Beurteilung eines überwiegenden Verschuldens der Revisionswerberin an den Konflikten nicht als unvertretbar zu erkennen. So tritt letztlich auch die Revision den Ausführungen im Erkenntnis nicht entgegen, dass die Revisionswerberin maßgebliche Verantwortung dafür trage, dass das ursprünglich positive Arbeitsklima zwischen ihr und den weiteren Lehrern an der Schule sich zusehends verschlechterte.
25
Sofern die Revisionswerberin jedoch meint, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Mobbing nicht auseinandergesetzt habe und darin eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung erblickt, ist ihr zu entgegnen, dass sie insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und schon deshalb eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Beurteilung das Schicksal der Revision abhängen würde, nicht aufzuzeigen vermag. So hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit dem Thema Mobbing beschäftigt und ist mit ausreichender Begründung bereits auf Tatsachenebene zum Ergebnis gekommen, dass kein Mobbing gegenüber der Revisionswerberin vorlag. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts geht die Revision nicht näher ein. Eine grundsätzliche Verkennung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht wird in diesem Zusammenhang daher nicht aufgezeigt. Das Gleiche gilt für die Frage der Berücksichtigung von § 10 der Verordnung des Landes Tirol vom 5. September 2012, LGBl. Nr. 107/2012, wonach gegen Mobbing Abhilfe zu schaffen sei. Auch insoweit gehen die Revisionsausführungen nicht vom maßgeblichen Sachverhalt aus. Zudem führt die Revisionswerberin nicht konkret aus, welche weiteren Ermittlungen in diesem Zusammenhang geboten gewesen wären.Sofern die Revisionswerberin jedoch meint, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Mobbing nicht auseinandergesetzt habe und darin eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung erblickt, ist ihr zu entgegnen, dass sie insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und schon deshalb eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Beurteilung das Schicksal der Revision abhängen würde, nicht aufzuzeigen vermag. So hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit dem Thema Mobbing beschäftigt und ist mit ausreichender Begründung bereits auf Tatsachenebene zum Ergebnis gekommen, dass kein Mobbing gegenüber der Revisionswerberin vorlag. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts geht die Revision nicht näher ein. Eine grundsätzliche Verkennung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht wird in diesem Zusammenhang daher nicht aufgezeigt. Das Gleiche gilt für die Frage der Berücksichtigung von Paragraph 10, der Verordnung des Landes Tirol vom 5. September 2012, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2012,, wonach gegen Mobbing Abhilfe zu schaffen sei. Auch insoweit gehen die Revisionsausführungen nicht vom maßgeblichen Sachverhalt aus. Zudem führt die Revisionswerberin nicht konkret aus, welche weiteren Ermittlungen in diesem Zusammenhang geboten gewesen wären.
26
Auch die schließlich aufgeworfene Frage der Anwendung und Auslegung der §§ 10, 17, 51, 54, 56, 57 und 63a Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, und deren Verhältnis zueinander stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Abgesehen davon, dass auch diesen Ausführungen nicht der festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt wird, kommt es für die hier zu entscheidende Frage einer Versetzung nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 nicht auf die Richtigkeit etwa der Stundenplangestaltung oder der Zuteilung eines Klassenraums durch die Direktorin an eine Klasse und dessen Klassenlehrer an. Maßgeblich war hier das Verursachen von Spannungen und Konflikten durch - im vorliegenden Fall - anhaltende, in nicht angemessener Form vorgetragene, überzogene Kritik durch die Revisionswerberin. Wenn das Verwaltungsgericht auch angesichts der „unversöhnlichen Haltung“ im Anschluss an die Bemühungen in der Konferenz vom 30. März 2016 das Verschulden an den Konflikten und Spannungen in der Schule bei der Revisionswerberin erblickte, kann dies jedenfalls nicht als im Revisionsverfahren aufzugreifende Unrichtigkeit erkannt werden.Auch die schließlich aufgeworfene Frage der Anwendung und Auslegung der Paragraphen 10, 17, 51, 54, 56, 57, und 63a Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, und deren Verhältnis zueinander stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Abgesehen davon, dass auch diesen Ausführungen nicht der festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt wird, kommt es für die hier zu entscheidende Frage einer Versetzung nach Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 nicht auf die Richtigkeit etwa der Stundenplangestaltung oder der Zuteilung eines Klassenraums durch die Direktorin an eine Klasse und dessen Klassenlehrer an. Maßgeblich war hier das Verursachen von Spannungen und Konflikten durch - im vorliegenden Fall - anhaltende, in nicht angemessener Form vorgetragene, überzogene Kritik durch die Revisionswerberin. Wenn das Verwaltungsgericht auch angesichts der „unversöhnlichen Haltung“ im Anschluss an die Bemühungen in der Konferenz vom 30. März 2016 das Verschulden an den Konflikten und Spannungen in der Schule bei der Revisionswerberin erblickte, kann dies jedenfalls nicht als im Revisionsverfahren aufzugreifende Unrichtigkeit erkannt werden. 27
Die Revision war somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. September 2018