Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext Ra 2017/05/0210

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0210

Entscheidungsdatum

16.10.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. G, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. April 2017, Zl. VGW- 111/026/10987/2016-14, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde:

Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: A GesmbH, vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts-KG in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 29; weitere Partei;

Wiener Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der vorliegende Antrag wird damit begründet, dass zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht erkennbar seien, da es sich um ein rein im privaten Interesse liegendes Gewinnmaximierungsvorhaben handle. Mit Ausübung der eingeräumten Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei sei jedoch für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Die geplanten Bauausführungen würden irreversible Veränderungen mit sich bringen. Die bestehende, zu schützende Dachkonstruktion wäre unwiederbringlich vernichtet. Ein späterer Abbruch der Ausführungen sei aufgrund der engen Bebauung ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Revisionswerbers ebenfalls nicht möglich.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 25. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0048, mwN).

Dass der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhaltung einer bestimmten Dachkonstruktion hat, ist abgesehen davon nicht ersichtlich, und es wird auch als Revisionspunkt eine Verletzung in einem derartigen Recht nicht geltend gemacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher auch aus diesem Grund insoweit nicht in Frage vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 25. September 2015, mwN). Was Beeinträchtigungen des Revisionswerbers durch die Bauausführung selbst angeht, tritt hinzu, dass diese ins Treffen geführten Beeinträchtigungen in keiner Weise konkret dargelegt werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. Juli 2005, Zl. AW 2005/05/0041).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 16. Oktober 2017

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050210.L00

Im RIS seit

26.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2017050210_20171016L00

Navigation im Suchergebnis