1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 10. Mai 2016 wurde, der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. November 2015 teilweise stattgebend, der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Inhaber und Betreiber eines Gastgewerbebetriebs in der Betriebsart eines Gasthauses an näher bezeichneter Adresse im 16. Wiener Gemeindebezirk gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen, indem er nicht dafür Sorge getragen habe, dass am 12. November 2014 im Hauptraum des Lokals nicht geraucht wurde. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. 1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 10. Mai 2016 wurde, der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. November 2015 teilweise stattgebend, der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Inhaber und Betreiber eines Gastgewerbebetriebs in der Betriebsart eines Gasthauses an näher bezeichneter Adresse im 16. Wiener Gemeindebezirk gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, indem er nicht dafür Sorge getragen habe, dass am 12. November 2014 im Hauptraum des Lokals nicht geraucht wurde. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.
Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, der Verwaltungsgerichtshof wolle ihr aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3 2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, und darauf Bezug nehmend etwa der zum Tabakgesetz ergangene hg. Beschluss vom 6. Dezember 2011, Zl. AW 2011/11/0045). 3 2.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, und darauf Bezug nehmend etwa der zum Tabakgesetz ergangene hg. Beschluss vom 6. Dezember 2011, Zl. AW 2011/11/0045).
4 2.2. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.
5 2.2.1. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das angefochtene Erkenntnis zwinge ihn zu intensiven Umbauten, verkennt er die Bedeutung des angefochtenen Erkenntnisses. Dieses enthält keinen (administrativen) Auftrag zur Durchführung von Umbaumaßnahmen, sondern stellt ausschließlich eine Bestrafung wegen Übertretung des Tabakgesetzes dar.
6 2.2.2. Soweit der Antrag vorbringt, der Revisionswerber könne angesichts seines kleinen Einkommens (angegeben wird für 2014 ein Einkommen in Höhe von EUR 13.880,--) die Geldstrafe nicht bezahlen, genügt der Hinweis, dass im Antrag insbesondere nicht konkret ausgeführt wird, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99) und weshalb selbst bei einer derartigen Bewilligung die Bestreitung dieser Zahlungen nicht möglich sein sollte. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist. 6 2.2.2. Soweit der Antrag vorbringt, der Revisionswerber könne angesichts seines kleinen Einkommens (angegeben wird für 2014 ein Einkommen in Höhe von EUR 13.880,--) die Geldstrafe nicht bezahlen, genügt der Hinweis, dass im Antrag insbesondere nicht konkret ausgeführt wird, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99) und weshalb selbst bei einer derartigen Bewilligung die Bestreitung dieser Zahlungen nicht möglich sein sollte. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist.
7 2.3. Aus diesen Erwägungen war der Antrag abzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2016