Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2016/08/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/08/0003

Entscheidungsdatum

05.09.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §22 Abs3;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Arbeitsmarktservice St. Pölten gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2015, Zl. W228 2116431-1/2E, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (mitbeteiligte Partei: C P in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Das revisionswerbernde Arbeitsmarktservice (AMS) sprach mit Bescheid vom 25. September 2015 aus, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit , Paragraph 38, AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 16. September 2015 bis 10. November 2015 verliere und eine Nachsicht nicht erteilt werde.

2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 schloss das AMS gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde aus.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des AMS vom 14. Oktober 2015 ersatzlos und brachte damit zum Ausdruck, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Revision. 5 Mit Erkenntnis vom 11. Februar 2016, W228 2116431-2/2E,

entschied das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache und wies die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des AMS vom 25. September 2015 ab. In Hinblick darauf wurde dem AMS die Möglichkeit zur Äußerung dazu eingeräumt, ob ihre Revision damit gegenstandslos geworden ist.

6 Das AMS teilte darauf mit, es werde um eine Entscheidung in der Sache ersucht, da - wie in ihrer Revision ausgeführt - die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

7 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass ungeachtet der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben sei: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0077, und vom 7. April 2016, Ro 2015/03/0046, je mwN).

8 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 5. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080003.J00

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWT_2016080003_20160905J00

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