Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2016/04/0001

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2016/04/0001

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über den Antrag des Mag. H B in G, auf Ablehnung folgender Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes: Präsident Dr. Thienel, Hofrat Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Köller, Hofrat Dr. Lehofer und Hofrat Mag. Samm, in dem anhängigen Verfahren betreffend Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, entschiedenen Verfahrens bezüglich der Ablehnung näher bezeichneter Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, wurde dem am 24. November 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag des Antragstellers auf Ablehnung näher bezeichneter Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben.

Im Folgenden stellte der Antragsteller am 15. Jänner 2016 zum hg. Verfahren 2015/03/0005 einen Antrag auf Wiederaufnahme sowie den hier gegenständlichen Antrag auf Ablehnung "des Senats", sohin der im Spruch genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 24. April 2014, Ro 2014/01/0013, vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0053, und vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, jeweils mwN). Das Gesetz fordert dabei eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes vergleiche , den zitierten hg. Beschluss 2015/03/0005).

Eine derartige substantiierte Begründung lässt sich dem vorliegenden Ablehnungsantrag nicht entnehmen. Dass der Antragsteller - wie er im Ablehnungsantrag u.a. behauptete - eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung seiner Eingabe vergleiche die hg. Beschlüsse vom 28. November 1996, 95/18/1396; vom 3. April 2001, 2001/08/0039 ua; sowie vom 8. September 2011, 2011/03/0166). Konkrete Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten, zeigt er nicht auf bzw. wurden von ihm nicht glaubhaft gemacht.

Der vorliegend über die Ablehnung erkennende Senat hat das vom Antragsteller offenbar auch als Begründung des Wiederaufnahmeantrags intendierte Vorbringen nicht auf seine Eignung zu untersuchen, ob dieses seinem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verhelfen könnte.

Auch ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche , auch hiezu den zitierten hg. Beschluss 2015/03/0005, mwN).

Dem Antrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 17. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2016040001.X00

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2016040001_20160217X00

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