Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2015/13/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/13/0019

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S KG, vertreten durch Leitner Leitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Ottensheimer Straße 32, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. Jänner 2015, Zl. RV/7102192/2010, betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2000 bis 2006, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller schon im Aufschiebungsantrag durch zahlenmäßige Angaben über seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren vergleiche , den in der Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes unter der Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung erlaubt die vom Gesetz gebotene Abwägung.

Schon mangels einer Konkretisierung im Sinne dieser Ausführungen konnte dem Aufschiebungsantrag kein Erfolg zukommen. Zudem wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 9. Juli 2008, Zl. AW 2008/13/0029, vom 27. Mai 2011, Zl. AW 2011/13/0014, und vom 4. Dezember 2013, Zl. AW 2013/15/0037, mwN). Auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 2. März 2007, Zl. AW 2007/17/0007, und vom 4. Dezember 2013, Zl. AW 2013/15/0037, mwN).

Wien, am 28. Mai 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015130019.L00

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Dokumentnummer

JWT_2015130019_20150528L00

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