Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller schon im Aufschiebungsantrag durch zahlenmäßige Angaben über seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren (vgl. den in der Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes unter der Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung erlaubt die vom Gesetz gebotene Abwägung.Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller schon im Aufschiebungsantrag durch zahlenmäßige Angaben über seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren vergleiche , den in der Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes unter der Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung erlaubt die vom Gesetz gebotene Abwägung.
Schon mangels einer Konkretisierung im Sinne dieser Ausführungen konnte dem Aufschiebungsantrag kein Erfolg zukommen. Zudem wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 9. Juli 2008, Zl. AW 2008/13/0029, vom 27. Mai 2011, Zl. AW 2011/13/0014, und vom 4. Dezember 2013, Zl. AW 2013/15/0037, mwN). Auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 2. März 2007, Zl. AW 2007/17/0007, und vom 4. Dezember 2013, Zl. AW 2013/15/0037, mwN).Schon mangels einer Konkretisierung im Sinne dieser Ausführungen konnte dem Aufschiebungsantrag kein Erfolg zukommen. Zudem wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 9. Juli 2008, Zl. AW 2008/13/0029, vom 27. Mai 2011, Zl. AW 2011/13/0014, und vom 4. Dezember 2013, Zl. AW 2013/15/0037, mwN). Auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 2. März 2007, Zl. AW 2007/17/0007, und vom 4. Dezember 2013, Zl. AW 2013/15/0037, mwN).
Wien, am 28. Mai 2015