1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
2 Der in der Revisionsbeantwortung gestellte Antrag der Datenschutzbehörde auf Aufwandersatz gegenüber dem Bund (als in einem Fall wie dem vorliegenden zum Aufwandersatz verpflichteten Rechtsträger) war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2014/04/0045, mwN). 2 Der in der Revisionsbeantwortung gestellte Antrag der Datenschutzbehörde auf Aufwandersatz gegenüber dem Bund (als in einem Fall wie dem vorliegenden zum Aufwandersatz verpflichteten Rechtsträger) war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2014/04/0045, mwN).
Wien, am 12. September 2016