1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 16. Oktober 2014 wurde dem Revisionswerber gemäß § 10 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ging insbesondere davon aus, dass gegen den Revisionswerber seit 2009 zahlreiche Exekutionsverfahren geführt worden seien und auf Grund dessen nicht mehr von geordneten wirtschaftlichen Interessen auszugehen sei, sodass dessen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorliege. 1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 16. Oktober 2014 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 10, SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ging insbesondere davon aus, dass gegen den Revisionswerber seit 2009 zahlreiche Exekutionsverfahren geführt worden seien und auf Grund dessen nicht mehr von geordneten wirtschaftlichen Interessen auszugehen sei, sodass dessen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorliege.
2 2. Gegen den am 20. Oktober 2014 durch Zustellung erlassenen Bescheid erhob der Revisionswerber rechtzeitig eine Beschwerde. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss schloss das Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs 2 VwGVG die der Beschwerde nach § 13 Abs 1 VwGVG grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung aus (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als zulässig (Spruchpunkt B). 2 2. Gegen den am 20. Oktober 2014 durch Zustellung erlassenen Bescheid erhob der Revisionswerber rechtzeitig eine Beschwerde. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss schloss das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG die der Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung aus (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig (Spruchpunkt B).
3 3. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. Jänner 2016 wurde die revisionswerbende Partei darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 verkündeten Erkenntnis, W170 2014443-1/35E, die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhobene Beschwerde abgewiesen hat.
4 4. In seiner Äußerung dazu teilte der Revisionswerber mit, dass es bei ihm kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die eingebrachte Revision gebe, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
5 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023; VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028).
6 6. Das Verfahren war daher (nach Anhörung der revisionswerbenden Partei) in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. 6 6. Das Verfahren war daher (nach Anhörung der revisionswerbenden Partei) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
7 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023). 7 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt vergleiche , VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023).
8 Diese Entscheidung konnte nach § 15 Abs 4 VwGG im Umlaufweg getroffen werden (§ 12 Abs 1 Z 1 lit b VwGG). 8 Diese Entscheidung konnte nach Paragraph 15, Absatz 4, VwGG im Umlaufweg getroffen werden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG).
Wien, am 7. April 2016