Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2014/13/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/13/0025

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GesmbH, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Jänner 2014, Zl. RV/7100371-W/2014 und RV/7100372-W/2014, betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 und 2006, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden. Wien, am 3. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130025.J00

Im RIS seit

02.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2014130025_20141203J00

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