(3)Absatz 3,Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überAnrainer im Sinn des Absatz 2, dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
den Immissionsschutz der Anrainer.
(...)"
§ 3 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV), LGBl. Nr. 56/1985,Paragraph 3, der Kärntner Bauvorschriften (K-BV), Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,,
lautet:
"§ 3
Grundstück
Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen; dies gilt insofern nicht, als diese Gefahren durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden oder keine Gefährdung von Menschen eintritt oder wenn es sich um bauliche Anlagen zur Abwehr oder Verringerung von Gefahren handelt."
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.""§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde."
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2013, Zl. 2012/06/0138, mwN).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG behalten hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2013, Zl. 2012/06/0138, mwN).
Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in § 23 K-BO 1996 geregelt.Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in Paragraph 23, K-BO 1996 geregelt.
Die Revisionswerberin bringt vor, zur mündlichen Bauverhandlung nicht gehörig geladen worden zu sein. An anderer Stelle der Revision führt sie aus, es sei ihr "nicht erinnerlich", ob sie gehörig und qualifiziert im Sinn des § 42 AVG zu dieser Verhandlung geladen worden sei.Die Revisionswerberin bringt vor, zur mündlichen Bauverhandlung nicht gehörig geladen worden zu sein. An anderer Stelle der Revision führt sie aus, es sei ihr "nicht erinnerlich", ob sie gehörig und qualifiziert im Sinn des Paragraph 42, AVG zu dieser Verhandlung geladen worden sei.
Dazu ist auszuführen, dass die Revisionswerberin zu der hier angesprochenen erstinstanzlichen mündlichen Bauverhandlung vom 19. April 2012 mit dem am 6. April 2012 hinterlegten Schreiben der Baubehörde vom 4. April 2012 persönlich geladen wurde. Diese Ladung enthält sowohl den Hinweis, dass die dem Bauansuchen zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen beim Bauamt der drittmitbeteiligten Marktgemeinde während der Amtsstunden zur Einsicht aufliegen, als auch einen dem Gesetz entsprechenden Verweis auf die Präklusionsfolgen, nämlich den Verlust der Parteistellung einer Person, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Die Revisionswerberin hat an der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2012 teilgenommen; dabei wurde die von ihr bereits am 6. März 2012 abgegebene schriftliche Stellungnahme den Anwesenden zur Kenntnis gebracht. Ein weiteres Vorbringen wurde von der Revisionswerberin in dieser mündlichen Verhandlung nicht erstattet.
Die Baubeschreibung (vom 30. Jänner 2012) wurde zwar später, nämlich durch die Baubeschreibung vom 20. Februar 2013, u.a. durch die Einbeziehung der Ergebnisse des bodenmechanischen Gutachtens vom 19. April 2012 ergänzt. Eine insoweit die Präklusionswirkung allenfalls ausschließende Abänderung des Bauvorhabens ist damit jedoch nicht verbunden und wird von der Revisionswerberin auch nicht behauptet. Nichts anderes ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, die Bauwerber hätten deshalb gegen die Kärntner Bauansuchenverordnung verstoßen, weil die Baubeschreibung keine Angabe des Fluchtniveaus, der Gebäudeklasse und der Wärmedurchgangskoeffizienten und keinen Energieausweis enthalten hätte, zeigt die Revisionswerberin damit doch nicht auf, an der Geltendmachung der Verletzung welcher subjektiver Rechte sie dadurch gehindert gewesen wäre.
Die Revision bringt ferner vor, die erstinstanzliche Baubehörde hätte die bei der mündlichen Bauverhandlung unvertretene Revisionswerberin gemäß § 13a AVG anleiten müssen, Einwendungen allenfalls näher zu präzisieren bzw. Einwendungen in eine bestimmte Richtung zu erheben.Die Revision bringt ferner vor, die erstinstanzliche Baubehörde hätte die bei der mündlichen Bauverhandlung unvertretene Revisionswerberin gemäß Paragraph 13 a, AVG anleiten müssen, Einwendungen allenfalls näher zu präzisieren bzw. Einwendungen in eine bestimmte Richtung zu erheben.
Dies trifft jedoch nicht zu. Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geht nicht soweit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. März 2006, Zl. 2004/05/0098, und vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/06/0121, jeweils mwN).Dies trifft jedoch nicht zu. Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG geht nicht soweit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. März 2006, Zl. 2004/05/0098, und vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/06/0121, jeweils mwN).
Nach dem Vorgesagten durften die Baubehörden somit von der Präklusion der Revisionswerberin ausgehen, soweit diese keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben spätestens bei der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erhoben hatte.
In ihrer vor dieser mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme vom 6. März 2012 hatte die Revisionswerberin eine massive Entwertung des Grundes durch Hanginjektionen an ihrem Grundstück geltend gemacht; dies verbunden mit der Befürchtung, es könne dann nie mehr eine bauliche Veränderung z.B. ein Anbau an der Vorderfront des Hauses, vorgenommen werden.
Dazu wurde bereits in den erst- und zweitinstanzlichen Bescheiden ausgeführt, dass sämtliche Baumaßnahmen sowie Hanginjektionen auf Eigengrund der Bauwerber zur Ausführung gelangten. Dem ist die Revisionswerberin nicht substantiell entgegengetreten. Darüber hinaus stellen die Einwendung der Wertminderung des Nachbargrundstückes und die Behauptung dessen mangelhafter Nutzbarkeit privatrechtliche Einwendungen dar, die nicht zur Versagung der Baubewilligung führen können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1994, Zl. 93/05/0254, und vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0059, mwN).Dazu wurde bereits in den erst- und zweitinstanzlichen Bescheiden ausgeführt, dass sämtliche Baumaßnahmen sowie Hanginjektionen auf Eigengrund der Bauwerber zur Ausführung gelangten. Dem ist die Revisionswerberin nicht substantiell entgegengetreten. Darüber hinaus stellen die Einwendung der Wertminderung des Nachbargrundstückes und die Behauptung dessen mangelhafter Nutzbarkeit privatrechtliche Einwendungen dar, die nicht zur Versagung der Baubewilligung führen können vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1994, Zl. 93/05/0254, und vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0059, mwN).
Ferner hatte die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2012 durch das geplante Bauvorhaben hervorgerufene Hangrutschungen auf Grund der Bodenstruktur und dadurch eintretende Schäden befürchtet.
Gemäß § 3 K-BV dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen.Gemäß Paragraph 3, K-BV dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dazu zutreffend ausführte, dient diese Bestimmung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, weshalb aus dieser Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0177, vom 26. Februar 2009, Zl. 2006/05/0283, und vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/06/0009, jeweils mwN). Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Revisionswerberin kommt daher in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dazu zutreffend ausführte, dient diese Bestimmung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, weshalb aus dieser Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0177, vom 26. Februar 2009, Zl. 2006/05/0283, und vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/06/0009, jeweils mwN). Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Revisionswerberin kommt daher in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.
Schon aus diesem Grund zeigt auch das Revisionsvorbringen, hinsichtlich der vorgesehenen Hangsicherungs- und Gründungsmaßnahmen bestünden erhebliche Widersprüche zwischen dem bodenmechanischen Gutachten vom 19. April 2012 und den Einreichunterlagen bzw. der Baubeschreibung, keine Verletzung von Rechten der Revisionswerberin auf.
In diesem Zusammenhang lässt die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen, in der vom Jänner 2012 stammenden Baubeschreibung hätten die Vorgaben des erst Monate später eingeholten bodenmechanischen Gutachtens nicht eingearbeitet werden können, überdies außer Acht, dass dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der drittmitbeteiligten Marktgemeinde, mit dem auch ergänzende Auflagen u.a. zum Gleitsicherheitsnachweis, zu den Hangsicherungsmaßnahmen und zur Beweissicherung vorgeschrieben wurden, die hinsichtlich der Ergebnisse des bodenmechanischen Gutachtens ergänzte Baubeschreibung vom 20. Februar 2013 zugrunde lag. Der dazu erfolgten positiven Beurteilung durch den bautechnischen Amtssachverständigen vom 28. Februar 2013 ist die Revisionswerberin im Verwaltungsverfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Dass die Revisionswerberin von der Einarbeitung des bodenmechanischen Gutachtens vom 19. April 2012 in die Baubeschreibung und - entgegen der von ihr in der Revision aufgestellten gegenteiligen Behauptung - auch von der positiven Beurteilung durch den bautechnischen Amtssachverständigen vom 28. Februar 2013 in Kenntnis gesetzt wurde, lässt sich an Hand des Akteninhalts einwandfrei verifizieren. So wurde u.a. die Revisionswerberin mit behördlicher Erledigung vom 22. März 2013, eingelangt bei der Rechtsvertretung der Revisionswerberin am 28. März 2013, von der ergänzten, in der behördlichen Erledigung als Beilage angeführten Baubeschreibung und von der positiven Beurteilung durch den Bausachverständigen vom 28. Februar 2013 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt. In weiterer Folge hat die Revisionswerberin mit Eingabe vom 4. April 2013 auch Stellung genommen.
Soweit in der Revision vorgebracht wird, es sei nicht der Anrainer, sondern der Bauwerber verpflichtet, den Zustand vor Bauausführung zu dokumentieren, ist auf den entsprechenden, in den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der drittmitbeteiligten Marktgemeinde aufgenommenen Auflagenpunkt I.5. betreffend die von den Bauwerbern durchzuführende Beweissicherung sowie auf den - Ausführungen zur Beweissicherung enthaltenden - Pkt. 2.16. der Baubeschreibung vom 20. Februar 2013 hinzuweisen.Soweit in der Revision vorgebracht wird, es sei nicht der Anrainer, sondern der Bauwerber verpflichtet, den Zustand vor Bauausführung zu dokumentieren, ist auf den entsprechenden, in den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der drittmitbeteiligten Marktgemeinde aufgenommenen Auflagenpunkt römisch eins.5. betreffend die von den Bauwerbern durchzuführende Beweissicherung sowie auf den - Ausführungen zur Beweissicherung enthaltenden - Pkt. 2.16. der Baubeschreibung vom 20. Februar 2013 hinzuweisen.
Mit dem weiteren Vorbringen in der Stellungnahme vom 6. März 2012, wonach es angesichts des nahen Ossiacher Sees "reiner Luxus" sei, wegen des (Swimming)Pools einige Bäume zu fällen, hatte die Revisionswerberin keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht.
Dass das Bauvorhaben der Widmung des Baugrundstückes nach dem geltenden Flächenwidmungsplan widersprechen würde, hatte die Revisionswerberin nicht vorgebracht.
Schließlich beinhaltet die Stellungnahme der Revisionswerberin vom 6. März 2012 noch das Vorbringen, sie komme sich "vom Herrn Architekten über den Tisch gezogen vor", weil die "angedachte Stützmauer auch einige Meter von meiner Grundgrenze als sogenannte Hausmauer herhalten müsste".
Mit diesem Vorbringen war weder ausdrücklich noch - entgegen dem Revisionsvorbringen - konkludent eine Verletzung von Abstandsbestimmungen der K-BV geltend gemacht worden. Vielmehr hatten auch diese Ausführungen - wie sich aus dem darauffolgenden Satz, wonach das Baugrundstück "nicht unbedingt ein idealer Baugrund" sei, ergibt - die Befürchtung von Schäden vor dem Hintergrund der angesprochenen Bodenbeschaffenheit zum Inhalt. Hinsichtlich der in der Revision - auch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Swimmingpool als "Bauwerk" anzusehen sei - behaupteten Verletzung von Abstandsbestimmungen der K-BV ist die Revisionswerberin daher als präkludiert anzusehen. Im Übrigen ist sie im Verwaltungsverfahren der zur Frage der Einhaltung der Abstandsvorschriften abgegebenen fachlichen Beurteilung des bautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Entgegen dem Revisionsvorbringen, es sei "zumindest erkennbar" gewesen, dass sich die in der Stellungnahme vom 6. März 2012 dargelegte "Immissionsproblematik" nicht nur auf das Abrutschen von Hangteilen, sondern auch auf die mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses typischerweise verbundenen Lärm-, Schmutz- und Geruchsbelästigungen bezogen habe, hatte die Revisionswerberin vor der Baubehörde erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet, weshalb auch hinsichtlich dieser Einwendungen Präklusion eingetreten ist.
Dasselbe gilt für das Revisionsvorbringen, bereits "im Rahmen der Berufung" sei die Unrichtigkeit der von den Bauwerbern ermittelten Geschossflächenkennzahl hervorgestrichen worden. In diesem Zusammenhang wird in der Revision auch ausgeführt, die Revisionswerberin sei als technische Laie nicht in der Lage, die Geschossflächenermittlung laut Baubeschreibung zu überprüfen, müsse jedoch auf Grund des "äußerst knappen Ergebnisses" der GFZ-Berechnung davon ausgehen, dass diese Berechnung fehlerhaft und einseitig (nämlich zu Lasten der Revisionswerberin) erfolgt sei.
Ungeachtet der erwähnten, hinsichtlich dieses Vorbringens eingetretenen Präklusion der Revisionswerberin, trat diese im durchgeführten Verwaltungsverfahren der diesbezüglichen, zuletzt am 28. Februar 2013 durch den bautechnischen Amtssachverständigen erfolgten Beurteilung, wonach hinsichtlich der Geschossflächenzahl kein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliege, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Soweit die Revisionswerberin vorbringt, von den von der Berufungsbehörde "ergänzend" herangezogenen Statikplänen vom 21. Februar 2012 sei sie niemals in Kenntnis gesetzt worden, ist zum einen anzumerken, dass diese Pläne bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde lagen, zum anderen, dass mit der bereits erwähnten Erledigung der Berufungsbehörde vom 22. März 2013 der Revisionswerberin die Möglichkeit zur - in keiner Weise eingeschränkten - Akteneinsicht geboten wurde.
Schließlich wendet sich die Revisionswerberin gegen die unter Spruchpunkt I.1. des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der drittmitbeteiligten Marktgemeinde festgelegte Verpflichtung der Bauwerber, eine Ausgleichsabgabe für zwei fehlende Stellplätze auf Grund einer mittels separaten Abgabenbescheides erfolgenden Vorschreibung zu entrichten. Es handle sich hier um eine "klassische Umgehungshandlung", mit der sich ein Bauwerber bei der Behörde regelrecht eine Baubewilligung kaufe.Schließlich wendet sich die Revisionswerberin gegen die unter Spruchpunkt römisch eins.1. des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der drittmitbeteiligten Marktgemeinde festgelegte Verpflichtung der Bauwerber, eine Ausgleichsabgabe für zwei fehlende Stellplätze auf Grund einer mittels separaten Abgabenbescheides erfolgenden Vorschreibung zu entrichten. Es handle sich hier um eine "klassische Umgehungshandlung", mit der sich ein Bauwerber bei der Behörde regelrecht eine Baubewilligung kaufe.
Abgesehen davon, dass die Revision nicht konkret darlegt, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die Revisionswerberin durch diesen Auflagenpunkt verletzt werden könnte, erweist sich die Vorschreibung dieser Ausgleichsabgabe auf Grund der §§ 13 und 14 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz iVm der entsprechenden Verordnung des Gemeinderates der drittmitbeteiligten Gemeinde vom 1. Juli 2010 als unbedenklich. Schon auf Grund der im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit einer Verletzung der Revisionswerberin in subjektiv-öffentlichen Rechten fehlenden Präjudizialität der genannten Bestimmungen sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, der Anregung der Revisionswerberin, hinsichtlich der Verordnung des Gemeinderates vom 1. Juli 2010 ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, zu folgen.Abgesehen davon, dass die Revision nicht konkret darlegt, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die Revisionswerberin durch diesen Auflagenpunkt verletzt werden könnte, erweist sich die Vorschreibung dieser Ausgleichsabgabe auf Grund der Paragraphen 13, und 14 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung des Gemeinderates der drittmitbeteiligten Gemeinde vom 1. Juli 2010 als unbedenklich. Schon auf Grund der im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit einer Verletzung der Revisionswerberin in subjektiv-öffentlichen Rechten fehlenden Präjudizialität der genannten Bestimmungen sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, der Anregung der Revisionswerberin, hinsichtlich der Verordnung des Gemeinderates vom 1. Juli 2010 ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, zu folgen.
Entgegen dem Revisionsvorbringen liegen schließlich auch die behaupteten Begründungsmängel "sämtlicher angefochtener Entscheidungen" nicht vor.
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wurde ungeachtet eines Antrages der Revisionswerberin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch beim Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" (im Originaltext: highly technical) Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024, VwSlg 16543/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2010/05/0066, mit weiteren Nachweisen zur jüngeren Rechtsprechung des EGMR).Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG wurde ungeachtet eines Antrages der Revisionswerberin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch beim Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" (im Originaltext: highly technical) Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024, VwSlg 16543/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2010/05/0066, mit weiteren Nachweisen zur jüngeren Rechtsprechung des EGMR).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 und § 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG weiter anzuwendenden Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, (siehe Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 4, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,).
Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien haben in ihrer Äußerung vom 3. April 2014 zu dem von der Revisionswerberin gestellten Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Kosten für den Schriftsatzaufwand zuzüglich Umsatzsteuer begehrt. Dieser Antrag ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 14. September 2005, Zl. 2005/04/0081, vom 21. Dezember 2005, Zl. AW 2003/04/0010, und vom 6. Februar 2014, Zl. AW 2013/04/0054, jeweils mwN).Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien haben in ihrer Äußerung vom 3. April 2014 zu dem von der Revisionswerberin gestellten Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Kosten für den Schriftsatzaufwand zuzüglich Umsatzsteuer begehrt. Dieser Antrag ist unzulässig, hat doch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den Paragraphen 47, bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß Paragraph 58, VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 14. September 2005, Zl. 2005/04/0081, vom 21. Dezember 2005, Zl. AW 2003/04/0010, und vom 6. Februar 2014, Zl. AW 2013/04/0054, jeweils mwN).