Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2013/10/0189

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2013/10/0189

Entscheidungsdatum

20.11.2013

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

SHG Wr 1973;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der am 13. September 2013 verstorbenen M H, zuletzt in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Str. 50, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Februar 2013, Zl. UVS-SOZ/15/12882/2012-2, betreffend Kostenzuschuss für eine 24-Stunden-Betreuung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. März 2012 auf Gewährung eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2013, B 334/2013- 6, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom 13. August 2013, B 334/2013-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit hg. Verfügung vom 3. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, die Beschwerde binnen sechs Wochen in mehreren Punkten zu ergänzen. Dieser Ergänzungsauftrag wurde dem Beschwerdevertreter am 9. September 2013 zugestellt.

Im - durch den Beschwerdevertreter für den Nachlass nach der Beschwerdeführerin - rechtzeitig eingebrachten Ergänzungsschriftsatz wird u.a. vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2013, somit während des anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, verstorben sei. Die dem Beschwerdevertreter erteilte Vollmacht wirke weiter.

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN).

Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung - und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages - handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht vergleiche , auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. September 2011 sowie den Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN).

Das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen, wobei ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß Paragraph 58, VwGG zu entfallen hatte vergleiche , auch dazu die zitierten hg. Beschlüsse vom 9. August 2006 und vom 26. September 2011).

Wien, am 20. November 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013100189.X00

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2013100189_20131120X00

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