(2)Absatz 2,Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilrechte,
Die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder bekämpften in der Berufung an die belangte Behörde die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut, die im Erstbescheid durch Spruchpunkt I (lit a und b) vorgenommen worden war. Der LAS hatte die dagegen erhobenen Berufungen (mit seinem Spruchpunkt D) als unbegründet abgewiesen, also keine abändernde Entscheidung im Zusammenhang mit diesem Spruchpunkt getroffen.Die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder bekämpften in der Berufung an die belangte Behörde die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut, die im Erstbescheid durch Spruchpunkt römisch eins (Litera a und b) vorgenommen worden war. Der LAS hatte die dagegen erhobenen Berufungen (mit seinem Spruchpunkt D) als unbegründet abgewiesen, also keine abändernde Entscheidung im Zusammenhang mit diesem Spruchpunkt getroffen.
Daher bestand schon aus diesem Grund keine Möglichkeit der Anrufung der belangten Behörde mit Berufung gegen diesen Teil des Spruchpunktes D des LAS-Bescheides; der Rechtsmittelzug war nach der Entscheidung durch den LAS erschöpft, die Frage der Qualifikation der Grundstücke war damit rechtskräftig entschieden (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046).Daher bestand schon aus diesem Grund keine Möglichkeit der Anrufung der belangten Behörde mit Berufung gegen diesen Teil des Spruchpunktes D des LAS-Bescheides; der Rechtsmittelzug war nach der Entscheidung durch den LAS erschöpft, die Frage der Qualifikation der Grundstücke war damit rechtskräftig entschieden vergleiche , dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046).
Die belangte Behörde hätte die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut daher zurückweisen müssen und nicht abweisen dürfen.
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach § 42 Abs. 3a VwGG war Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides daher insofern zu ergänzen, als die Berufung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder (auch) gegen Spruchpunkt D des LAS-Bescheides, soweit sich dieser auf die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes I bezog, zurückzuweisen war.Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG war Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides daher insofern zu ergänzen, als die Berufung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder (auch) gegen Spruchpunkt D des LAS-Bescheides, soweit sich dieser auf die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes römisch eins bezog, zurückzuweisen war.
Aus diesem Grund war auf die Beschwerdeausführungen, soweit sie sich auf die Frage der Qualifikation der Grundstücke als Gemeindegut oder Nichtgemeindegut beziehen, nicht weiter einzugehen.
3. Die mit Abweisung der Berufung unter Spruchpunkt D erfolgte Entscheidung des LAS bezog sich auch auf die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides. Mit Spruchpunkt III a war Anhang II zum Regulierungsplan abgeändert und ergänzt worden; mit Spruchpunk III b war in den III. Abschnitt der Haupturkunde des Regulierungsplans ein Satz eingefügt worden. Diese Änderungen und Ergänzungen stellen Akte der Regulierung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 dar; sie erweisen sich aber als voneinander und von der mit Spruchpunkt III c verfügten neuen Satzung inhaltlich trennbar. 3. Die mit Abweisung der Berufung unter Spruchpunkt D erfolgte Entscheidung des LAS bezog sich auch auf die Spruchpunkte römisch drei a und römisch drei b des Erstbescheides. Mit Spruchpunkt römisch drei a war Anhang römisch zwei zum Regulierungsplan abgeändert und ergänzt worden; mit Spruchpunk römisch drei b war in den römisch drei. Abschnitt der Haupturkunde des Regulierungsplans ein Satz eingefügt worden. Diese Änderungen und Ergänzungen stellen Akte der Regulierung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 dar; sie erweisen sich aber als voneinander und von der mit Spruchpunkt römisch drei c verfügten neuen Satzung inhaltlich trennbar.
In Bezug auf die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides liegen daher ebenfalls keine abändernden Entscheidungen vor; die Anrufung der belangten Behörde mittels Berufung war daher auch hier nicht möglich (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046).In Bezug auf die Spruchpunkte römisch drei a und römisch drei b des Erstbescheides liegen daher ebenfalls keine abändernden Entscheidungen vor; die Anrufung der belangten Behörde mittels Berufung war daher auch hier nicht möglich vergleiche , auch dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046).
Die gegen Spruchpunkt D des LAS-Bescheides erhobene Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder wäre daher, soweit sie sich auf die Aufrechterhaltung der Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bezog, ebenfalls zurück- und nicht abzuweisen gewesen.Die gegen Spruchpunkt D des LAS-Bescheides erhobene Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder wäre daher, soweit sie sich auf die Aufrechterhaltung der Spruchpunkte römisch drei a und römisch drei b des Erstbescheides bezog, ebenfalls zurück- und nicht abzuweisen gewesen.
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG war daher auch in diesem Fall eine entsprechende Ergänzung in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG war daher auch in diesem Fall eine entsprechende Ergänzung in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.
4. Dies gilt auch für die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt A lit b des LAS-Bescheides. Inhalt des mit diesem Spruchpunkt ersatzlos aufgehobenen Spruchpunktes IV des Erstbescheides war die Abweisung von Anträgen der Agrargemeinschaft auf Feststellung des Nichtbestehens eines Restitutionsanspruches der Gemeinde, der Nichtregulierung der Agrargemeinschaft aus Gemeindegut sowie der Nichtmitgliedschaft der Gemeinde bei der Agrargemeinschaft. Diese Feststellungen (und damit auch die Abweisung der darauf gerichteten Anträge) betreffen aber nicht die Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950. 4. Dies gilt auch für die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt A Litera b, des LAS-Bescheides. Inhalt des mit diesem Spruchpunkt ersatzlos aufgehobenen Spruchpunktes römisch vier des Erstbescheides war die Abweisung von Anträgen der Agrargemeinschaft auf Feststellung des Nichtbestehens eines Restitutionsanspruches der Gemeinde, der Nichtregulierung der Agrargemeinschaft aus Gemeindegut sowie der Nichtmitgliedschaft der Gemeinde bei der Agrargemeinschaft. Diese Feststellungen (und damit auch die Abweisung der darauf gerichteten Anträge) betreffen aber nicht die Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950.
Die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder wäre daher ebenfalls zurück- und nicht abzuweisen gewesen.
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG war daher auch in diesem Fall eine entsprechende Ergänzung des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG war daher auch in diesem Fall eine entsprechende Ergänzung des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.
Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war schließlich an die Änderungen des Spruchpunktes I entsprechend anzupassen.Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides war schließlich an die Änderungen des Spruchpunktes römisch eins entsprechend anzupassen.
5. Was die Erlassung neuer Satzungen mit Spruchpunkt III c des Erstbescheides betrifft, so ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/046, zu verweisen. Demnach ist die Satzung - in Bezug auf die Frage des Instanzenzuges - als Einheit zu betrachten. Auch wenn der LAS die Berufung gegen einen Großteil der Satzungsbestimmungen abwies (Spruchpunkt D) und die Satzung nur in wenigen Punkten aufhob (Spruchpunkt A lit a), liegt insgesamt eine abändernde Entscheidung über die Satzung und damit in einer Angelegenheit des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 vor; die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung war daher gegeben (vgl. dazu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2012, B 668/11-24, und allgemein zur Änderung der Satzung als Änderung eines Regulierungsplanes den hg. Beschluss vom 15. Jänner 1998, 97/07/0162). 5. Was die Erlassung neuer Satzungen mit Spruchpunkt römisch drei c des Erstbescheides betrifft, so ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/046, zu verweisen. Demnach ist die Satzung - in Bezug auf die Frage des Instanzenzuges - als Einheit zu betrachten. Auch wenn der LAS die Berufung gegen einen Großteil der Satzungsbestimmungen abwies (Spruchpunkt D) und die Satzung nur in wenigen Punkten aufhob (Spruchpunkt A Litera a,), liegt insgesamt eine abändernde Entscheidung über die Satzung und damit in einer Angelegenheit des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 vor; die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung war daher gegeben vergleiche , dazu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2012, B 668/11-24, und allgemein zur Änderung der Satzung als Änderung eines Regulierungsplanes den hg. Beschluss vom 15. Jänner 1998, 97/07/0162).
6. Die Zurückweisung der gegen die Spruchpunkte B und C des LAS-Bescheides erhobenen Berufung steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage, weil ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestützter Berufungsbescheid kein abänderndes Erkenntnis des LAS im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 dargestellt (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046) und weil sich die mit Spruchpunkt V des Erstbescheides getroffene Entscheidung nicht im Rahmen des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 bewegt. Gegenteiliges wird auch in den Beschwerden nicht vorgebracht. 6. Die Zurückweisung der gegen die Spruchpunkte B und C des LAS-Bescheides erhobenen Berufung steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage, weil ein auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützter Berufungsbescheid kein abänderndes Erkenntnis des LAS im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950 dargestellt vergleiche , auch dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046) und weil sich die mit Spruchpunkt römisch fünf des Erstbescheides getroffene Entscheidung nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 bewegt. Gegenteiliges wird auch in den Beschwerden nicht vorgebracht.
II. 1. Materiell betrachtet war daher lediglich die Änderung des Regulierungsplans in Bezug auf die Satzung zulässiger Berufungsgegenstand der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder. Dieser Teil der Berufungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen; die belangte Behörde legte mit näherer Begründung dar, wieso sich die Bestimmungen der neuen Satzung bzw. die Aufhebung des § 10 Abs. 2 und des zweiten Satzes des § 14 Abs. 3 der Satzung durch den LAS als gesetzeskonform erwiesen.römisch zwei. 1. Materiell betrachtet war daher lediglich die Änderung des Regulierungsplans in Bezug auf die Satzung zulässiger Berufungsgegenstand der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder. Dieser Teil der Berufungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen; die belangte Behörde legte mit näherer Begründung dar, wieso sich die Bestimmungen der neuen Satzung bzw. die Aufhebung des Paragraph 10, Absatz 2 und des zweiten Satzes des Paragraph 14, Absatz 3, der Satzung durch den LAS als gesetzeskonform erwiesen.
In Bezug auf die durch den LAS aufrecht erhaltene Bestimmung des § 16 Abs. 2 der Satzung ist ergänzend auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 551/2012, ua, zu verweisen; über Beschwerde der Gemeinde wurde der hier angefochtene Bescheid in Bezug auf diese Satzungsbestimmung aufgehoben.In Bezug auf die durch den LAS aufrecht erhaltene Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, der Satzung ist ergänzend auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 551 aus 2012,, ua, zu verweisen; über Beschwerde der Gemeinde wurde der hier angefochtene Bescheid in Bezug auf diese Satzungsbestimmung aufgehoben.
2. Die belangte Behörde irrte zwar, wenn sie die Ansicht vertrat, sie müsse vor Eingehen in die Prüfung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Regulierung (und damit der Gesetzmäßigkeit der Satzungen) zuerst als Vorfrage prüfen, ob es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle oder nicht. Es trifft zwar zu, dass die Frage, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, für die Gesetzmäßigkeit der Regulierung von entscheidender Bedeutung war bzw. ist. Die belangte Behörde wäre aber verpflichtet gewesen, sich diesbezüglich an die bereits rechtskräftig entschiedene Qualifikation der Grundstücke durch den Bescheid des LAS zu halten. Für eine eigene Prüfung dieser Frage als Vorfrage - wie von der belangten Behörde vorgenommen - blieb kein Raum mehr.
Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer ist in dieser trotzdem vorgenommenen Prüfung und Beurteilung durch die belangte Behörde aber nicht zu erblicken, weil die belangte Behörde inhaltlich zum gleichen Ergebnis wie der LAS gelangte. Weil es sich bei dieser rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid um eine Prüfung (bloß) einer angeblichen Vorfrage handelte, verstieß die belangte Behörde auch nicht gegen den Grundsatz des Verbots der "res iudicata".
3. Beiden vorliegenden Beschwerden sind keine Ausführungen in Bezug auf die neue Satzung zu entnehmen. Die Beschwerden beziehen sich fast ausschließlich auf die Frage der Gemeindegutseigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Diese Frage war aber bereits durch den Bescheid des LAS vom 5. Mai 2011 rechtskräftig entschieden.
Auch in Bezug auf Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, mit dem einem Antrag der Mitglieder der Agrargemeinschaft auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens keine Folge gegeben worden war, finden sich keine Ausführungen in deren Beschwerde.Auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, mit dem einem Antrag der Mitglieder der Agrargemeinschaft auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens keine Folge gegeben worden war, finden sich keine Ausführungen in deren Beschwerde.
Die Ausführungen in beiden Beschwerden zeigen daher keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auf.
Die Beschwerden waren daher - von den Änderungen der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs. 3a VwGG abgesehen - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren daher - von den Änderungen der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG abgesehen - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
III. 1. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erweist sich als entbehrlich, weil die angefochtene Entscheidung vom Obersten Agrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK stammt (vgl. unter vielen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1987, G 145/87, VfSlg. 11.569, und die dort angeführte Judikatur des EGMR). Der Oberste Agrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2011, 2009/07/0170, und vom 24. November 2005, 2004/07/0190).römisch drei. 1. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erweist sich als entbehrlich, weil die angefochtene Entscheidung vom Obersten Agrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Artikel 6, MRK stammt vergleiche , unter vielen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1987, G 145/87, VfSlg. 11.569, und die dort angeführte Judikatur des EGMR). Der Oberste Agrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2011, 2009/07/0170, und vom 24. November 2005, 2004/07/0190).
2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG, insbesondere § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455. 2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG, insbesondere Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455. Wien, am 23. April 2014