Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2013/01/0173

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2013/01/0173

Entscheidungsdatum

16.07.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, in der Beschwerdesache des M T H in römisch eins, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 25. November 2013, Zl. E1/91231/2013, betreffend erkennungsdienstliche Behandlung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit der angefochtenen, mit 25. November 2013 datierten, Erledigung ("Bescheid") der Landespolizeidirektion römisch eins wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 65, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und Paragraph 19, AVG aufgefordert, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung beim Landeskriminalamt Tirol zu unterziehen.

In dieser Erledigung ist der Beschwerdeführer als Empfänger genannt; sie wurde dem Beschwerdeführer am 28. November 2013 persönlich zugestellt.

Die Beschwerde bringt vor, dass die Zustellung nicht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter) und somit nicht rechtswirksam erfolgt sei. Die rechtsfreundliche Vertretung sei der belangten Behörde bereits mit E-Mail vom 15. Oktober 2013 mitgeteilt worden. Der angefochtene Bescheid liege dem Rechtsvertreter nicht im Original vor; der Umstand, dass dem Rechtsvertreter eine Kopie des Bescheides zukomme, könne den Zustellmangel nicht heilen.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Die allgemeine Vertretungsvollmacht schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0011, mwN).

Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen vergleiche , auch dazu das zit. hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, mwN).

Im erwähnten, an die Mailadresse der belangten Behörde gesendeten, E-Mail vom 15. Oktober 2013 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (zur erfolgten Ladung des Beschwerdeführers zur erkennungsdienstlichen Behandlung) mitgeteilt, dass

"ich rechtsfreundlich Herrn ... (den Beschwerdeführer)

vertrete. ... Auf Wunsch meines Mandanten teile ich Ihnen mit,

dass dieser den gegenständlichen Termin nicht wahrnehmen wird und bitte diesbezüglich um Ausstellung eines Bescheides."

In dieser Mitteilung ist zweifelsfrei eine Berufung des Rechtsvertreters auf eine ihm im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht gelegen (argum: "rechtsfreundlich ... vertrete", "meines Mandanten"). Dass die belangte Behörde offenkundig ein aufrechtes Vertretungsverhältnis angenommen hat, erhellt - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - im Übrigen auch daraus, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Rechtsvertreter zwei Mal als "Ihr Anwalt" bezeichnet wird.

Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Rechtsvertreter alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. November 2013, Zl. 2012/22/0120).

Zwar gilt gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Nach dem Beschwerdevorbringen erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch nicht das Original der Erledigung. Der belangten Behörde ist es nicht gelungen, dieses Vorbringen zu entkräften; soweit dazu nämlich in der Gegenschrift ausgeführt wird, dass es sich bei der der gegenständlichen Beschwerde beigelegten Erledigung um den "Original"-Bescheid handle, was aus der "zweifelsfrei erkennbaren Original-Unterschrift" des (Genehmigenden) Dr. H. zu ersehen sei, ist dem zu entgegnen, dass der letztgenannte Umstand gerade nicht gegeben ist (weil die dem Verwaltungsgerichtshof mit der Beschwerde vorgelegte Erledigung die Unterschrift lediglich in kopierter Form enthält).

Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder Fotokopie stellt jedoch kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter das. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche , den erwähnten hg. Beschluss vom 11. November 2013, mwN).

Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen war.

In einer solchen Konstellation kommt ungeachtet des Antrages der belangten Behörde ein Kostenersatz nicht in Betracht vergleiche , abermals den hg. Beschluss vom 11. November 2013, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310).

Wien, am 16. Juli 2014

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010173.X00

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014

Dokumentnummer

JWT_2013010173_20140716X00

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