Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2012/17/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2012/17/0052

Entscheidungsdatum

27.04.2012

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
34 Monopole;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
GSpG 1989 §53 Abs2;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie den Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Ggesellschaft mbH in B, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH, in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Jänner 2012, Zl. UVS- 06/48/8244/2011-14, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem Glücksspielgeräte gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG beschlagnahmt worden waren, keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG) belastet. Der Unabhängige Verwaltungssenat (im Folgenden: UVS) Wien sei für das Berufungsverfahren und die Erlassung des Berufungsbescheides sachlich nicht zuständig.

Paragraph 2, AVG bestimme, dass dann, wenn die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthielten, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Bundespolizeidirektionen und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig sei. Dies bedeute, dass der Landeshauptmann dann Berufungsbehörde sei, wenn in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Kompetenzzuweisung durch ein Materiengesetz entschieden habe. Paragraph 50, Absatz 2, GSpG bestimme, dass für Strafverfahren und Betriebsschließungen in zweiter Instanz die UVS zuständig seien. In allen anderen Angelegenheiten habe in zweiter Instanz aber gemäß Paragraph 2, AVG der Landeshauptmann zu entscheiden.

Für Beschlagnahmen gemäß Paragraph 53, GSpG gebe es keine sondergesetzliche Anordnung dahin, dass auch für diese in zweiter Instanz eine Zuständigkeit der UVS gegeben sei. Daher sei die Frage der Zuständigkeit der zweiten Instanz nach den allgemeinen Bestimmungen, also nach Paragraph 2, AVG zu beurteilen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Beschlagnahmen nach Paragraph 53, GSpG unabhängig vom Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt werden könnten, weil ja für die Beschlagnahme nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon der Verdacht ausreichend sei, dass mit den beschlagnahmten Eingriffsgegenständen gegen das Glücksspielmonopol des Bundes verstoßen worden sei. Eine Interpretation der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, GSpG dahin, dass auch für Beschlagnahmen nach Paragraph 53, GSpG oder für die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG in zweiter Instanz die Zuständigkeit des UVS gegeben sei, wäre unzulässig. Hätte der Gesetzgeber die Zuständigkeit der UVS auch für diese Verfahren gewünscht, hätte er ja ohne weiteres in Paragraph 50, Absatz eins, GSpG die Zuständigkeit für Verfahren nach Paragraphen 53, und 54 GSpG anordnen können. Indem dies unterblieben sei und die Zuständigkeit ausschließlich für Strafverfahren und Betriebsschließungen in Paragraph 50, Absatz eins, GSpG angeordnet worden sei, bleibe kein Raum für die Erweiterung der Zuständigkeit über die gesetzliche Anordnung hinaus. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade kompetenzrechtliche Anordnungen in Einzelgesetzen so präzise zu erfolgen hätten, dass kein Interpretationsspielraum bleibe.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 53, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996,, mit Erkenntnis vom 3. Juli 2009, Zl. 2005/17/0178, ausgesprochen, dass die Vorschriften des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG als Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen sind. Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG fielen demnach unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (siehe das zitierte Erkenntnis mwN). Mit weiterem hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, Zl. 2009/17/0065, wurde ausgesprochen, dass dies auch für die Fassungen des Glücksspielgesetzes vor und nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, gelte. Auf die Begründungen der beiden genannten Erkenntnisse vom 3. Juli 2009 wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

Aus den zwischenzeitig erfolgten Novellierungen des Glücksspielgesetzes haben sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben vergleiche insbesondere die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, 658 Blg NR, 24.GP, 8). Es ist daher davon auszugehen, dass Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 53, GSpG Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darstellen. Da in Paragraph 50, Absatz eins, GSpG - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - für Strafverfahren nach dem GSpG in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG zuständig sind, hat über die Berufung der beschwerdeführenden Partei rechtsrichtig der UVS entschieden.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. April 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170052.X00

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWT_2012170052_20120427X00

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