(4)Absatz 4,In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten."In Verfahren, in denen der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Absatz 3, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 303 der Beilagen XXIII. GP, heißt es zur vorgeschlagenen (und sodann beschlossenen) Änderung des § 16 Abs. 4 RAO:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 303 der Beilagen römisch 23 . GP, heißt es zur vorgeschlagenen (und sodann beschlossenen) Änderung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO:
Zu Z 22 (§ 16 RAO) "... Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des § 16 Abs. 4 RAO soll den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der verordnungsmäßigen Festsetzung der sog. 'Sonderpauschalvergütung', also der Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren, Rechnung getragen werden. Nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO setzt der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein Anspruch (wobei freilich auch solche Verfahrenshilfeleistungen vom Rechtsanwalt letztlich nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern von der Republik Österreich im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 RAO abgegolten werden). Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw. von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der - kaum überprüfbare - zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist. Dies scheint freilich dort nicht sachgerecht, wo das Gesetz selbst auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang einer Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht sieht - im Gefolge der E des VfGH vom 16.3.2000, AZ G 151/99 - derzeit ausdrücklich § 285 Abs. 2 StPO vor, dies für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Gegenausführung dazu). Hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen 'Monsterverfahren', in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, scheint es auch angemessen, auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO besonders Bedacht zu nehmen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass auf Antrag des die Gewährung einer Sondervergütung verlangenden Rechtsanwalts bei solchen Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des § 285 Abs. 2 StPO (was sowohl hinsichtlich anderer Rechtsmittel als auch anderer Verfahrensarten möglich scheint) eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausmaß von zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der 'Sondervergütungsgrenze' von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen.Zu Ziffer 22, (Paragraph 16, RAO) "... Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO soll den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der verordnungsmäßigen Festsetzung der sog. 'Sonderpauschalvergütung', also der Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren, Rechnung getragen werden. Nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO setzt der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein Anspruch (wobei freilich auch solche Verfahrenshilfeleistungen vom Rechtsanwalt letztlich nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern von der Republik Österreich im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung nach Paragraph 47, Absatz eins, RAO abgegolten werden). Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw. von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der - kaum überprüfbare - zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist. Dies scheint freilich dort nicht sachgerecht, wo das Gesetz selbst auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang einer Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht sieht - im Gefolge der E des VfGH vom 16.3.2000, AZ G 151/99 - derzeit ausdrücklich Paragraph 285, Absatz 2, StPO vor, dies für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Gegenausführung dazu). Hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen 'Monsterverfahren', in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, scheint es auch angemessen, auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO besonders Bedacht zu nehmen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass auf Antrag des die Gewährung einer Sondervergütung verlangenden Rechtsanwalts bei solchen Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des Paragraph 285, Absatz 2, StPO (was sowohl hinsichtlich anderer Rechtsmittel als auch anderer Verfahrensarten möglich scheint) eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausmaß von zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der 'Sondervergütungsgrenze' von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen.
Nach der derzeitigen Rechtslage ist das Antragsrecht des Rechtsanwalts auf Gewährung einer Sondervergütung für Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nicht befristet. Eine verspätete, vereinzelt Jahre später erfolgende Antragstellung bei der Rechtsanwaltskammer bereitet aber unter anderem deshalb Probleme, als die bescheidmäßige Festsetzung der dem einzelnen Rechtsanwalt nach § 16 Abs. 4 RAO gebührenden Sondervergütung durch die Rechtsanwaltskammer mit der nach § 47 Abs. 5 RAO durch Verordnung des Bundesministers für Justiz festzusetzenden 'Sonderpauschalvergütung' korrespondiert, die sich jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht (vgl. zuletzt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2005, BGBl. II Nr. 133/2007). Um hier den Rechtsanwaltskammern und in der Folge dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag eine geordnete Antragstellung zu ermöglichen, sieht der Entwurf vor, dass ein Antrag auf Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen hat. Eine entsprechend rechtzeitige Beantragung ist dem antragstellenden Rechtsanwalt auch zumutbar, ist dieser doch auch gegenüber seinen Mandanten gehalten, einigermaßen 'zeitnah' zu den von ihm erbrachten Leistungen abzurechnen (vgl. damit im Zusammenhang § 52 Abs. 1 der RL-BA 1977, wonach dem Rechtsanwalt empfohlen ist, mit dem Mandanten eine Vereinbarung abzuschließen, die ihn unter anderem zur Zwischenabrechnung in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich, berechtigt)."Nach der derzeitigen Rechtslage ist das Antragsrecht des Rechtsanwalts auf Gewährung einer Sondervergütung für Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nicht befristet. Eine verspätete, vereinzelt Jahre später erfolgende Antragstellung bei der Rechtsanwaltskammer bereitet aber unter anderem deshalb Probleme, als die bescheidmäßige Festsetzung der dem einzelnen Rechtsanwalt nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO gebührenden Sondervergütung durch die Rechtsanwaltskammer mit der nach Paragraph 47, Absatz 5, RAO durch Verordnung des Bundesministers für Justiz festzusetzenden 'Sonderpauschalvergütung' korrespondiert, die sich jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht vergleiche , zuletzt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2007,). Um hier den Rechtsanwaltskammern und in der Folge dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag eine geordnete Antragstellung zu ermöglichen, sieht der Entwurf vor, dass ein Antrag auf Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen hat. Eine entsprechend rechtzeitige Beantragung ist dem antragstellenden Rechtsanwalt auch zumutbar, ist dieser doch auch gegenüber seinen Mandanten gehalten, einigermaßen 'zeitnah' zu den von ihm erbrachten Leistungen abzurechnen vergleiche , damit im Zusammenhang Paragraph 52, Absatz eins, der RL-BA 1977, wonach dem Rechtsanwalt empfohlen ist, mit dem Mandanten eine Vereinbarung abzuschließen, die ihn unter anderem zur Zwischenabrechnung in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich, berechtigt)."
Schon die frühere Fassung des § 16 Abs. 4 RAO (BGBl. I Nr. 71/1999) enthielt den auf die Verhandlungsdauer abstellenden Schwellenwert, ab dem der Verfahrenshelfer Anspruch auf eine angemessene Vergütung erheben kann. Dieser Schwellenwert blieb durch die nunmehr anzuwendende Neufassung unverändert; neu hinzu kam die Bedachtnahme auf jenen Aufwand, der typischerweise dann entsteht, wenn das Gericht im Rahmen des § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt. Nach dieser Bestimmung hat nämlich das Gericht die in § 285 Abs. 1 StPO genannte 4-Wochen-Frist im Falle extremen Umfanges des Verfahrens um den Zeitraum zu verlängern, der insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung zu gewährleisten.Schon die frühere Fassung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,) enthielt den auf die Verhandlungsdauer abstellenden Schwellenwert, ab dem der Verfahrenshelfer Anspruch auf eine angemessene Vergütung erheben kann. Dieser Schwellenwert blieb durch die nunmehr anzuwendende Neufassung unverändert; neu hinzu kam die Bedachtnahme auf jenen Aufwand, der typischerweise dann entsteht, wenn das Gericht im Rahmen des Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt. Nach dieser Bestimmung hat nämlich das Gericht die in Paragraph 285, Absatz eins, StPO genannte 4-Wochen-Frist im Falle extremen Umfanges des Verfahrens um den Zeitraum zu verlängern, der insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung zu gewährleisten.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, auf das Ansinnen der Beschwerdeführerin einzugehen, dem Rechtsanwender wäre es bei einer kürzlich erfolgten Novellierung eines Gesetzes verwehrt, auf die Motive Bedacht zu nehmen, die den Gesetzgeber zu dieser Novelle veranlassten. Danach sollte die nunmehr EMRKkonform erfolgte Verlängerung der Rechtsmittelfrist ebenso bei der Bemessung der Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO eine Rolle spielen wie der schon im ersten Satz dieser Bestimmung genannte Verhandlungsaufwand. Schon die alte Fassung bestimmte eine Sondervergütung für "Leistungen"; Voraussetzung war (und ist), dass mehr als 10 Verhandlungstage oder mehr als 50 Verhandlungsstunden innerhalb eines Jahres erbracht wurden. Der nunmehr im zweiten Satz dieser Bestimmung eingeführte weitere Tatbestand knüpft an diese Anrechnungsregel an, wenn jede Woche der Verlängerung der Rechtsmittelfrist der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Der Schwellenwert für die Sondervergütung kann somit nicht nur durch absolvierte Verhandlungstage, sondern auch durch die Verlängerungswochen der Rechtsmittelfrist erreicht werden.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, auf das Ansinnen der Beschwerdeführerin einzugehen, dem Rechtsanwender wäre es bei einer kürzlich erfolgten Novellierung eines Gesetzes verwehrt, auf die Motive Bedacht zu nehmen, die den Gesetzgeber zu dieser Novelle veranlassten. Danach sollte die nunmehr EMRKkonform erfolgte Verlängerung der Rechtsmittelfrist ebenso bei der Bemessung der Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Rolle spielen wie der schon im ersten Satz dieser Bestimmung genannte Verhandlungsaufwand. Schon die alte Fassung bestimmte eine Sondervergütung für "Leistungen"; Voraussetzung war (und ist), dass mehr als 10 Verhandlungstage oder mehr als 50 Verhandlungsstunden innerhalb eines Jahres erbracht wurden. Der nunmehr im zweiten Satz dieser Bestimmung eingeführte weitere Tatbestand knüpft an diese Anrechnungsregel an, wenn jede Woche der Verlängerung der Rechtsmittelfrist der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Der Schwellenwert für die Sondervergütung kann somit nicht nur durch absolvierte Verhandlungstage, sondern auch durch die Verlängerungswochen der Rechtsmittelfrist erreicht werden.
Wie die Honorierung erfolgt, ist weder in § 16 Abs. 4 erster Satz RAO noch im Fall des zweiten Satzes geregelt. Dies schon deshalb nicht, weil der erste Satz ganz allgemein "Leistungen" zum Gegenstand der Sondervergütung macht. Wenn im zweiten Satz die Erstellung der Rechtsmittelschrift der Teilnahme an Verhandlungsstunden gleichgestellt wird, bedeutet dies lediglich, dass auch in diesem Fall eine angemessene Vergütung eintreten soll, aber nicht, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die Höhe des Honorars für die Verfassung von Rechtsmittelschriften regeln wollte.Wie die Honorierung erfolgt, ist weder in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO noch im Fall des zweiten Satzes geregelt. Dies schon deshalb nicht, weil der erste Satz ganz allgemein "Leistungen" zum Gegenstand der Sondervergütung macht. Wenn im zweiten Satz die Erstellung der Rechtsmittelschrift der Teilnahme an Verhandlungsstunden gleichgestellt wird, bedeutet dies lediglich, dass auch in diesem Fall eine angemessene Vergütung eintreten soll, aber nicht, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die Höhe des Honorars für die Verfassung von Rechtsmittelschriften regeln wollte.
Dass, davon ausgehend, die Vergütung für die Ausführung der Rechtsmittelschrift unrichtig bemessen worden wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, selbst dann, wenn man sich mit den Materialien zur Neufassung des § 16 RAO auseinander setzte, würde sich zeigen, dass die angefochtene Abweisung nicht gerechtfertigt sei. Die Wendung in der Regierungsvorlage: "Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der Sondervergütungsgrenze von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen" könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass dem Rechtsanwalt nur die nach § 9 Abs. 1 und 2 AHK festgesetzte Entlohnung zustehen würde. Vielmehr wurde zum Ausdruck gebracht, dass es einen Unterschied mache, ob die Rechtsmittelfrist um eine Woche, oder, wie gegenständlich, um neun Wochen verlängert werde. Wenn die Fiktion zusätzlicher Verhandlungsstunden bei der Entlohnung des Rechtsanwaltes "nicht in gleicher Weise" heranzuziehen sei, sei der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass sie sehr wohl in irgendeiner Weise, wenn auch nicht in gleicher Weise, heranzuziehen sei. Im angefochtenen Bescheid werde dies jedoch nicht berücksichtigt; es würde keinen Unterschied für die Beschwerdeführerin machen, ob das Gericht eine Verlängerung von nur einer Woche oder von neun Wochen gewährt hätte. Die fingierten 90 Verhandlungsstunden blieben somit ohne Auswirkung. Selbst wenn man davon ausginge, dass die gesetzliche Fiktion der zusätzlichen Verhandlungsstunden lediglich bei der Ermittlung der Sondervergütungsgrenze zum Tragen käme, wären folgerichtig diese fingierten Verhandlungsstunden auch tatsächlich zuerst zur Ermittlung der Sondervergütungsgrenze zu verbrauchen. Dies hieße im gegenständlichen Fall, in welchem das Gesetz 90 fingierte Verhandlungsstunden zubillige und diese Stunden allein bereits die Sondervergütungsgrenze überschritten, dass der Antragstellerin zumindest ein Anspruch auf Entlohnung sämtlicher darüber hinaus verrichteter tatsächlicher Verhandlungsstunden zuzubilligen sei. Davon erfasst wären somit die Leistungen zwischen dem 21. November 2007 und dem 25. Februar 2008 im Umfang von insgesamt EUR 38.522,40, weshalb unter Bedachtnahme auf den 25 %igen Abschlag jedenfalls um EUR 28.891,20 zu wenig zugesprochen worden wären.Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, selbst dann, wenn man sich mit den Materialien zur Neufassung des Paragraph 16, RAO auseinander setzte, würde sich zeigen, dass die angefochtene Abweisung nicht gerechtfertigt sei. Die Wendung in der Regierungsvorlage: "Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der Sondervergütungsgrenze von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen" könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass dem Rechtsanwalt nur die nach Paragraph 9, Absatz eins, und 2 AHK festgesetzte Entlohnung zustehen würde. Vielmehr wurde zum Ausdruck gebracht, dass es einen Unterschied mache, ob die Rechtsmittelfrist um eine Woche, oder, wie gegenständlich, um neun Wochen verlängert werde. Wenn die Fiktion zusätzlicher Verhandlungsstunden bei der Entlohnung des Rechtsanwaltes "nicht in gleicher Weise" heranzuziehen sei, sei der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass sie sehr wohl in irgendeiner Weise, wenn auch nicht in gleicher Weise, heranzuziehen sei. Im angefochtenen Bescheid werde dies jedoch nicht berücksichtigt; es würde keinen Unterschied für die Beschwerdeführerin machen, ob das Gericht eine Verlängerung von nur einer Woche oder von neun Wochen gewährt hätte. Die fingierten 90 Verhandlungsstunden blieben somit ohne Auswirkung. Selbst wenn man davon ausginge, dass die gesetzliche Fiktion der zusätzlichen Verhandlungsstunden lediglich bei der Ermittlung der Sondervergütungsgrenze zum Tragen käme, wären folgerichtig diese fingierten Verhandlungsstunden auch tatsächlich zuerst zur Ermittlung der Sondervergütungsgrenze zu verbrauchen. Dies hieße im gegenständlichen Fall, in welchem das Gesetz 90 fingierte Verhandlungsstunden zubillige und diese Stunden allein bereits die Sondervergütungsgrenze überschritten, dass der Antragstellerin zumindest ein Anspruch auf Entlohnung sämtlicher darüber hinaus verrichteter tatsächlicher Verhandlungsstunden zuzubilligen sei. Davon erfasst wären somit die Leistungen zwischen dem 21. November 2007 und dem 25. Februar 2008 im Umfang von insgesamt EUR 38.522,40, weshalb unter Bedachtnahme auf den 25 %igen Abschlag jedenfalls um EUR 28.891,20 zu wenig zugesprochen worden wären.
Entscheidend ist für die Lösung dieser Rechtsfrage, ob der neu eingeführte Schwellenwert lediglich dann Anwendung finden soll, wenn der Schwellenwert des ersten Satzes nicht erreicht wurde, oder ob beide Voraussetzungen der Sondervergütung kumulativ Anwendung finden.
Schon der bloße Gesetzeswortlaut spricht für eine Kumulierung, weil eine einschränkende Formulierung in dem Sinn, dass Satz 2 dann greift, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht vorliegt, nicht gewählt wurde. Vielmehr wird durch die Einleitungsworte: "Auf Antrag des Rechtsanwaltes ist ..." ein völlig neuer Tatbestand geschaffen; die Verknüpfung mit dem ersten Satz ergibt sich erst durch den Imperativ: "ist gleichzuhalten".
Dieser weitere Tatbestand wurde auf Grund der Novellierung des § 285 StPO als erforderlich angesehen. Voraussetzung der längeren Rechtsmittelfrist nach § 285 Abs. 2 StPO ist ein "extremer Umfang" des Strafverfahrens, bei Bemessung der Frist ist unter anderem auf eine "ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung" abzustellen, wobei die weiteren Bemessungskomponenten (Umfang des Protokolls, des Akteninhaltes und der Urteilsausfertigung) regelmäßig mit der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung korrespondieren.Dieser weitere Tatbestand wurde auf Grund der Novellierung des Paragraph 285, StPO als erforderlich angesehen. Voraussetzung der längeren Rechtsmittelfrist nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO ist ein "extremer Umfang" des Strafverfahrens, bei Bemessung der Frist ist unter anderem auf eine "ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung" abzustellen, wobei die weiteren Bemessungskomponenten (Umfang des Protokolls, des Akteninhaltes und der Urteilsausfertigung) regelmäßig mit der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung korrespondieren.
Wenn die Erläuterungen konsequenterweise von "Monsterverfahren" sprechen, so kann für den Regelfall angenommen werden, dass der Schwellenwert des ersten Satzes ohnehin schon überschritten wurde. Gefordert wird eine Bedachtnahme auf den "ganz besonderen Aufwand", der mit der Erstellung eines Rechtsmittels in solchen Verfahren verbunden ist; die Erläuterungen erachten es als auch angemessen, auf diesen besonderen Aufwand Bedacht zu nehmen.
Hingegen würde die Auffassung der belangten Behörde im Regelfall zu einer Unanwendbarkeit des in Satz 2 formulierten Schwellenwertes führen; dass der Gesetzgeber nur besondere Fälle (die Gegenschrift nennt die Urteilsausfertigung nach einem Jahr; denkbar wäre auch der Verfahrenshelfer, der ausschließlich zur Verfassung der Nichtigkeitsbeschwerde bestellt wird) erfassen wollte, kann weder dem Wortlaut noch den Motiven entnommen werden.
Die Anrechnungsregel im § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO "ist ... gleichzuhalten" bedeutet nichts anderes als eine entsprechende Berücksichtigung bei der Ermittlung der Zahl der Verhandlungstage bzw. -stunden, an denen der Verfahrenshelfer quasi "unentgeltlich" tätig sein muss. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass sämtliche, also auch die zwischen dem 21. November 2007 und dem 25. Februar 2008 erbrachten Leistungen zu honorieren sind, weil durch die nach § 16 Abs. 4 zweiter Satz anrechenbaren 90 Verhandlungsstunden der im ersten Satz dieser Bestimmung formulierte Schwellenwert bereits überschritten wurde.Die Anrechnungsregel im Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO "ist ... gleichzuhalten" bedeutet nichts anderes als eine entsprechende Berücksichtigung bei der Ermittlung der Zahl der Verhandlungstage bzw. -stunden, an denen der Verfahrenshelfer quasi "unentgeltlich" tätig sein muss. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass sämtliche, also auch die zwischen dem 21. November 2007 und dem 25. Februar 2008 erbrachten Leistungen zu honorieren sind, weil durch die nach Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz anrechenbaren 90 Verhandlungsstunden der im ersten Satz dieser Bestimmung formulierte Schwellenwert bereits überschritten wurde.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Honoraranspruch für diesen Zeitraum in der Beschwerde dargestellt; sie behauptet, dass sie dies bereits am 27. Februar 2008 getan habe, was den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden kann. Jedenfalls in der Vorstellung hat die Beschwerdeführerin in Ausführung dieses Eventualbegehrens eine diesbezügliche Aufschlüsselung vorgenommen, worauf die belangte Behörde, ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung, nicht eingegangen ist.
Somit belastete die belangte Behörde dadurch, dass sie § 16 Abs. 4 2. Satz RAO gänzlich unangewendet ließ, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der abweisliche Teil des angefochtenen Bescheides war daher im Umfang des hilfsweise angesprochenen Betrages von 28.891,20 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Somit belastete die belangte Behörde dadurch, dass sie Paragraph 16, Absatz 4, 2. Satz RAO gänzlich unangewendet ließ, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der abweisliche Teil des angefochtenen Bescheides war daher im Umfang des hilfsweise angesprochenen Betrages von 28.891,20 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.