Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2007/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/18/0339

Entscheidungsdatum

31.03.2008

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §66
FrG 1997 §33 Abs1
FrG 1997 §37

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des ED in L, geboren am 1. Jänner 1961, vertreten durch Klepp & Nöbauer Hintringer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 28, gegen den Bescheid des Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18 April 2007, Zl. St 078/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. April 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 23. Oktober 2000 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Das anschließende Asylverfahren sei seit dem 1. Dezember 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seither halte er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Angesichts seines nunmehr sechs Jahre dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er keine Straftaten begangen habe, ein ordentliches Leben führe, seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen von seinen Geldüberweisungen abhängig seien und er intensive private und berufliche Beziehungen zu Österreich habe, sei ihm ein entsprechendes Maß an Integration zuzugestehen. Das Gewicht der aus seiner Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration werde dadurch maßgebend gemindert, dass sein Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund eines Antrages, der sich letztendlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt gewesen sei. Der Umstand, dass er unbescholten sei, könne seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken. Dieser Integration sei gegenüber zu stellen, dass er sich seit dem 1. Dezember 2006, also seit ca. vier Monaten, illegal in Österreich aufhalte. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Die Ausweisung sei gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Auch würde es (im Hinblick auf seine schlepperunterstützte Einreise) geradezu einer Förderung des Schlepperwesens gleich kommen, würde man ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe auch von der Ermessensbestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, FPG Gebrauch gemacht werden müssen. Das dem Beschwerdeführer vorwerfbare Fehlverhalten (illegale Einreise sowie Nichtausreise aus dem Bundesgebiet trotz negativ abgeschlossenem Asylverfahren) sei im Verhältnis zu der von ihm geltend gemachten Integration (die dadurch erheblich zu relativieren sei, dass sein Aufenthalt nur auf Grund eines letztendlich nicht zielführenden Asylantrages rechtmäßig gewesen sei) stärker zu gewichten. Weder aus dem Akt noch aus seiner Berufungsschrift könnten besondere Umstände ersehen werden, die ein Ermessen zu seinen Gunsten begründen könnten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Oktober 2000 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass sein Asylverfahren seit Dezember 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und dass er auch über keine fremdenrechtliche Bewilligung für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge. Die Auffassung der belangten Behörde, dass er sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daher begegnet die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit Oktober 2000 und seiner Beschäftigung im Bundesgebiet ableitbaren Integration einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, FPG angenommen. Das Gewicht der aus seinem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen wird dadurch relativiert, dass dieser bis zur Beendigung des Asylverfahrens nur auf Grund eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, berechtigt war. Dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkomme und nie straffällig geworden sei, vermag diese persönlichen Interessen nicht zu stärken. Den somit nicht besonders ausgeprägten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens (seit 1. Dezember 2006) in der Dauer von über vier Monaten das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2000, Zl. 2002/18/0147, mwN), gravierend beeinträchtigt hat. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich treten gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund. Im Hinblick darauf ist die Ausweisung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zulässig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Österreich aus seine im Heimatland (Türkei) lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des Paragraph 66, FPG nicht umfasst vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0099).

3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das ihr von Paragraph 53, Absatz eins, FPG eingeräumte Ermessen nicht rechtmäßig geübt, nicht zielführend, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, im Grund des Paragraph 53, Absatz eins, FPG von ihrem Ermessen, von der Erlassung einer Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 31. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180339.X00

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2007180339_20080331X00

Navigation im Suchergebnis