"(2)Absatz 2,Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2010, Zl. 2009/07/0063, m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Die Voraussetzungen für ein auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2010, Zl. 2009/07/0063, m.w.N.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung betreffend die Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG u.a. mit erforderlichen aktuellen Abwasseruntersuchungsbefunden für die Beurteilung der Bewilligungspflicht der gegenständlichen Indirekteinleitung sowie mit notwendigen Erhebungen des aktuellen Zustandes und betreffend die Erhebung der bestehenden Abwassersituation an Ort und Stelle durch einen Sachverständigen.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung betreffend die Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG u.a. mit erforderlichen aktuellen Abwasseruntersuchungsbefunden für die Beurteilung der Bewilligungspflicht der gegenständlichen Indirekteinleitung sowie mit notwendigen Erhebungen des aktuellen Zustandes und betreffend die Erhebung der bestehenden Abwassersituation an Ort und Stelle durch einen Sachverständigen.
Die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch nochmalige Befassung des Amtssachverständigen ist allein kein Grund, aus dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2010, Zl. Zl. 2009/07/0063, m.w.N.).Die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch nochmalige Befassung des Amtssachverständigen ist allein kein Grund, aus dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint vergleiche , das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2010, Zl. Zl. 2009/07/0063, m.w.N.).
Ferner begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass im Falle eines neuerlichen wasserpolizeilichen Auftrages auch eine mündliche Verhandlung unter umfassender Wahrung des Parteiengehörs und zur Ermöglichung eines kontradiktorischen Sachvorbringens durchzuführen sein werde.
Bei einem Verfahren nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom (27. April 2006, Zl. 2006/07/0027, m.w.N.).Bei einem Verfahren nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom (27. April 2006, Zl. 2006/07/0027, m.w.N.).
Angesichts der noch ausstehenden neuerlichen Befassung ihres Amtssachverständigen konnte die belangte Behörde eine Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG vorliegen, noch gar nicht vornehmen (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2010).Angesichts der noch ausstehenden neuerlichen Befassung ihres Amtssachverständigen konnte die belangte Behörde eine Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorliegen, noch gar nicht vornehmen vergleiche , das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2010).
Insbesondere vermag die belangte Behörde mit dem allgemeinen Hinweis auf das notwendige Parteiengehör zu den Ergebnissen der ergänzend vorzunehmenden Ermittlungen sowie mit der Möglichkeit von Gegeneinwendungen zu diesen Ergebnissen durch die beschwerdeführende Partei nicht einleuchtend darzulegen, weshalb dafür eine mündliche Verhandlung notwendig sein sollte.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.