(3)Absatz 3,Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. ..."
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist (nur mehr) strittig, ob die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen "zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich" im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 sind.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist (nur mehr) strittig, ob die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen "zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 sind.
Die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des eingetretenen Gefährdungsfalles (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0053). Auch aus dem in der Beschwerde (allerdings den Rechtsatz unvollständig wiedergebend) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1998, Zl. 96/07/0053, ergibt sich, dass die den Gegenstand einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 bildenden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen dann als erforderlich zu beurteilen sind, wenn sie der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten.Die behördliche Anordnungsbefugnis nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des eingetretenen Gefährdungsfalles vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0053). Auch aus dem in der Beschwerde (allerdings den Rechtsatz unvollständig wiedergebend) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1998, Zl. 96/07/0053, ergibt sich, dass die den Gegenstand einer Anordnung nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 bildenden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen dann als erforderlich zu beurteilen sind, wenn sie der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten.
In diesem Sinn hat der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Hydrologie und Ölalarmdienst zu den von der G in der Studie vom 24. April 2003 erörterten Sanierungsvarianten ("Bodenaushub", "Hochdruckbodenvermörtelung" und "Beweissicherung und erforderlichenfalls hydraulische Sicherungsmaßnahmen") in der Stellungnahme vom 2. April 2004 ausgeführt, nur die Sicherung durch (einen abschnittsweise vorzunehmenden) Bodenaushub erscheine aus fachlicher Sicht ausreichend und zweckmäßig, um einer Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten. Mit der Entfernung der Kontamination werde verhindert, dass in Zukunft in einem seriös nicht abschätzbaren Zeitraum durch Mobilisierungsvorgänge Mineralölkohlenwasserstoffe auf benachbarte Grundstücke und in das Grundwasser weiter verlagert würden. Die Erfahrungen bei der Sanierung derartiger Schäden hätten gezeigt, dass bei den im konkreten Fall vorliegenden inhomogenen Bodenverhältnissen nur der tatsächliche Aushub eine ausreichende und zweckmäßige Maßnahme darstelle, welche konsequent einer Gewässerverunreinigung Einhalt gebiete. Für die Variante einer "Hochdruckbodenvermörtelung" sei bereits dargelegt worden, dass mit dieser Methode erfahrungsgemäß eine Verlagerung von Mineralölkohlenwasserstoffen in bisher unbelastete Bereiche und damit auch auf benachbarte Liegenschaften bzw. auf das Grundwasser bewirkt werde bzw. zumindest nicht auszuschließen sei, weil die am Standort gegebenen Bodenverhältnisse eine homogene Ausbreitung der Abdichtung verhinderten. Die Variante "Beweissicherung mit der Herstellung von erforderlichenfalls notwendigen hydraulischen Sicherungsmaßnahmen" sei aufgrund der Erfahrungen über Jahrzehnte durchzuführen und es wären dafür noch detaillierte Erkundungen notwendig. Bei vergleichbaren Fällen habe sich gezeigt, dass nach längeren Zeiträumen unerwartet Mobilisierungsprobleme aufgetreten und erhebliche Zusatzmaßnahmen zu setzen gewesen seien. Sowohl für die Variante "Hochdruckbodenvermörtelung" als auch für die Variante "Beweissicherung" gelte, dass der massive Mineralölkohlenwasserstoffschaden im Untergrund verbleibe und damit eine Altlast mit erhöhtem Gefährdungsrisiko für das Grundwasser bestehe. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei ein derartiger Zustand nicht vertretbar.
Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit der in der ersten gutachterlichen Stellungnahme desselben Amtssachverständigen vom 11. März 2002 vertretenen Auffassung, dass insbesondere durch nicht bekannte Wegigkeiten (Inhomogenitäten) im Untergrund längerfristig die Gefahr einer unvorhersehbaren Ausbreitung und Verfrachtung der Kontamination bestehe und durch Leitungsgebrechen (Trink-, Nutz- und Abwasser) oder durch bei Bränden versickerndes Löschwasser eine Mobilisierung des Heizöls auch in vielen Jahren noch möglich sei. Auch die Beschwerdeführerin erachtete in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 31. Mai 2002 ein (teilweises) Vordringen von Schadstoffen bis zur Schichtwasseroberfläche in etwa 7 bis 8 m Tiefe für nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin hielt aber dem vom Amtssachverständigen geforderten Aushub des kontaminierten Bodens unter gleichzeitiger Durchführung bautechnischer Begleitmaßnahmen in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2005 auf der Grundlage eines von ihr eingeholten bautechnischen Gutachtens entgegen, dass aufgrund des Altstadtbaubestandes nur rund ein Drittel des kontaminierten Erdreichs ausgehoben werden könne und selbst bei einem sehr hohen technischen und finanziellen Aufwand eine vollständige Sanierung nicht annähernd erzielbar sei. Es sei daher die Variante "Beweissicherung und erforderlichenfalls hydraulische Sicherung" zum Schutz des Grundwassers nicht nur zweckmäßig, sondern auch ausreichend.
Im Hinblick auf diesen Einwand befasste die BH einen bautechnischen Amtssachverständigen, der in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2005 darauf hinwies, dass nach den Erläuterungen des wasserfachlichen Sachverständigen der Umfang der Kontamination des Untergrundes weder hinsichtlich des Flächenausmaßes noch in der Tiefe näher bekannt bzw. eingegrenzt sei. Es erscheine daher die von der Beschwerdeführerin vorgelegte bautechnische Beurteilung betreffend das Ausmaß der möglichen Sanierung durch Bodenaushub nicht nachvollziehbar. Es seien vielmehr diesbezügliche nähere Untersuchungen erforderlich.
Auch von dem durch die BH noch einmal befassten Amtssachverständigen für Hydrologie und Ölalarmdienst wurde in seiner Stellungnahme vom 18. Jänner 2006 zusammenfassend der Standpunkt vertreten, aus den bisherigen Untersuchungen könnten qualifizierte Aussagen zum Gesamtausmaß des Schadens und zu den zu setzenden Sanierungsmaßnahmen nicht gemacht werden. Unter einem erstattete der Amtssachverständige Vorschläge zu Erkundungsmaßnahmen, wie sie dann im Bescheid der BH vom 6. Juni 2006 aufgetragen wurden.
Schließlich ging auch der von der belangten Behörde im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Hydrologie in der Verhandlung am 23. Oktober 2006 davon aus, dass einerseits die Abschätzung der Grundwasserströmungsrichtung (etwa nach Nordosten verlaufend) noch nicht durch entsprechende Sonden abgesichert sei und andererseits die bereits vorgenommenen, nicht bis zum Grundwasser reichenden Rammkernsondierungen keine qualifizierte Abschätzung des Kontaminationsausmaßes in horizontale und vertikale Richtung von der Austrittsstelle bis zum Schichtwasser zuließen.
Vor diesem Hintergrund ist vorweg festzuhalten, dass der Aushub des kontaminierten Erdreichs nach sachverständiger Meinung die verlässlichste Methode darstellt, um eine vollständige Sanierung des Schadensfalles zu erreichen und damit der Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers konsequent Einhalt zu gebieten. Das wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie gesteht auch zu, dass es - ausgehend von ihrer Abschätzung des Schadenbereiches - bautechnisch möglich sei, ein Drittel des kontaminierten Untergrundes durch Bodenaushub zu entfernen. Die weiters geäußerte Ansicht in der Beschwerde, auch die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass nur ein Drittel des kontaminierten Bodens abgetragen werden könne, wird jedoch - wie die Gegenschrift zutreffend aufzeigt - der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Die Annahme, "für die verbleibenden zwei Drittel" stünden andere Verfahren der Bodensanierung zur Verfügung, wurde nämlich ausdrücklich unter dem Vorbehalt geäußert, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin (zur Möglichkeit eines Bodenaushubs von nur einem Drittel des verunreinigten Erdreichs) zutreffen sollte. Dem angefochtenen Bescheid liegt vielmehr ausreichend deutlich die (nicht konkret bestrittene) Auffassung der Amtssachverständigen zugrunde, dass es für eine diesbezügliche abschließende Einschätzung einer genauen Bestimmung der Ausdehnung des Kontaminationsbereiches bedürfe. Jedenfalls ist dem angefochtenen Bescheid aber zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Sanierungsvariante "Bodenaushub" insoweit vorrangig in Betracht zieht, als diese Art der Beseitigung der Kontamination unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchführbar ist. Damit entsprach sie dem Erfordernis, zur Rechtfertigung des Auftrages von Erkundungsmaßnahmen vorausschauende Überlegungen anzustellen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen möglich und gerechtfertigt erscheinen. Die Vorschriften des WRG 1959 betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen greifen aber nicht nur dort, wo eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht werden kann. § 31 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0151). Dass mit der primär verfolgten Sanierungsvariante "Bodenaushub" nur ein Teil der Kontamination erfasst werden kann, steht dem Auftrag von diesbezüglichen Erkundungsmaßnahmen somit nicht entgegen. Im Übrigen geht auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass "die angeordneten Rotationskernbohrungen" bei einer Umsetzung der Sanierungsvariante "Bodenaushub" sinnvoll und erforderlich iSd § 31 WRG 1959 seien. Das hat sie in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2006 auch für eine Sanierung durch "Teilaushub" zugestanden.Vor diesem Hintergrund ist vorweg festzuhalten, dass der Aushub des kontaminierten Erdreichs nach sachverständiger Meinung die verlässlichste Methode darstellt, um eine vollständige Sanierung des Schadensfalles zu erreichen und damit der Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers konsequent Einhalt zu gebieten. Das wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie gesteht auch zu, dass es - ausgehend von ihrer Abschätzung des Schadenbereiches - bautechnisch möglich sei, ein Drittel des kontaminierten Untergrundes durch Bodenaushub zu entfernen. Die weiters geäußerte Ansicht in der Beschwerde, auch die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass nur ein Drittel des kontaminierten Bodens abgetragen werden könne, wird jedoch - wie die Gegenschrift zutreffend aufzeigt - der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Die Annahme, "für die verbleibenden zwei Drittel" stünden andere Verfahren der Bodensanierung zur Verfügung, wurde nämlich ausdrücklich unter dem Vorbehalt geäußert, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin (zur Möglichkeit eines Bodenaushubs von nur einem Drittel des verunreinigten Erdreichs) zutreffen sollte. Dem angefochtenen Bescheid liegt vielmehr ausreichend deutlich die (nicht konkret bestrittene) Auffassung der Amtssachverständigen zugrunde, dass es für eine diesbezügliche abschließende Einschätzung einer genauen Bestimmung der Ausdehnung des Kontaminationsbereiches bedürfe. Jedenfalls ist dem angefochtenen Bescheid aber zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Sanierungsvariante "Bodenaushub" insoweit vorrangig in Betracht zieht, als diese Art der Beseitigung der Kontamination unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchführbar ist. Damit entsprach sie dem Erfordernis, zur Rechtfertigung des Auftrages von Erkundungsmaßnahmen vorausschauende Überlegungen anzustellen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen möglich und gerechtfertigt erscheinen. Die Vorschriften des WRG 1959 betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen greifen aber nicht nur dort, wo eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht werden kann. Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0151). Dass mit der primär verfolgten Sanierungsvariante "Bodenaushub" nur ein Teil der Kontamination erfasst werden kann, steht dem Auftrag von diesbezüglichen Erkundungsmaßnahmen somit nicht entgegen. Im Übrigen geht auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass "die angeordneten Rotationskernbohrungen" bei einer Umsetzung der Sanierungsvariante "Bodenaushub" sinnvoll und erforderlich iSd Paragraph 31, WRG 1959 seien. Das hat sie in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2006 auch für eine Sanierung durch "Teilaushub" zugestanden.
Angesichts dessen ist nicht zu sehen, dass die (amts)sachverständig vorgeschlagene Vorgangsweise, zunächst den - durch die bisherigen Erkundungsmaßnahmen mangels Bohrungen bis zum Grundwasser und mangels sicherer Kenntnis über die Grundwasserströmungsrichtung nicht ausreichend ermittelten - Schadensbereich detailliert zu erfassen, auf unschlüssigen Prämissen beruhte. Entgegen der Beschwerdemeinung sind die hiefür angeordneten Maßnahmen daher als "erforderlich" im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen, um darauf aufbauend nach Bestimmung der Lage und räumlichen Verteilung des ausgetretenen Heizöls im inhomogenen Untergrund und nach Untersuchung des Grundwassers in bisher nicht geprüften Bereichen die aktuell (noch) bestehende Gefährdung abzuschätzen und ein endgültiges Sanierungskonzept zu erarbeiten.Angesichts dessen ist nicht zu sehen, dass die (amts)sachverständig vorgeschlagene Vorgangsweise, zunächst den - durch die bisherigen Erkundungsmaßnahmen mangels Bohrungen bis zum Grundwasser und mangels sicherer Kenntnis über die Grundwasserströmungsrichtung nicht ausreichend ermittelten - Schadensbereich detailliert zu erfassen, auf unschlüssigen Prämissen beruhte. Entgegen der Beschwerdemeinung sind die hiefür angeordneten Maßnahmen daher als "erforderlich" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 anzusehen, um darauf aufbauend nach Bestimmung der Lage und räumlichen Verteilung des ausgetretenen Heizöls im inhomogenen Untergrund und nach Untersuchung des Grundwassers in bisher nicht geprüften Bereichen die aktuell (noch) bestehende Gefährdung abzuschätzen und ein endgültiges Sanierungskonzept zu erarbeiten.
Wenn die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Äußerung der G vom 16. Juni 2006 noch meint, auch bei der Durchführung von Abgrenzungsuntersuchungen für spätere Aushubmaßnahmen werde eine derart "engständige" Untersuchung nicht für erforderlich erachtet, ist zunächst anzumerken, dass diesem Einwand über entsprechenden Vorschlag des Amtssachverständigen für Hydrologie in der Verhandlung am 23. Oktober 2006 durch die Reduzierung auf 10 Rotationskernbohrungen im angefochtenen Bescheid ohnehin teilweise Rechnung getragen wurde. Danach sollen 8 Bohrungen im vermuteten Randbereich des Schadensfeldes und 2 Bohrungen im Bereich seines Zentrums vorgenommen werden. Eine weitere Herabsetzung der Zahl der durchzuführenden Sondierungen (auf nur 6 Bohrungen im Randbereich) wurde vom Amtssachverständigen für nicht möglich erachtet, weil die Grundwasserfließrichtung und damit die Ausbreitungsrichtung der Kontamination unbekannt sei. Auf dieses von der belangten Behörde übernommene Argument geht die Beschwerde aber inhaltlich nicht ein, sodass sie insoweit auch keinen Begründungsmangel aufzuzeigen vermag.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Ermittlungen behauptet, genügt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei den wegen des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen iSd § 31 Abs. 3 WRG 1959 finanzielle Belastungen, die aus ihrer Realisierung resultieren können, keine entscheidende Rolle spielen (vgl. etwa das schon genannte Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0053).Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Ermittlungen behauptet, genügt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei den wegen des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 finanzielle Belastungen, die aus ihrer Realisierung resultieren können, keine entscheidende Rolle spielen vergleiche , etwa das schon genannte Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0053).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen ist.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.