"(4)Absatz 4,Durch das Gebäude darf jener Umriß nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, daß in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluß der Gebäudefront ein Winkel von 45 Grad , im Gartensiedlungsgebiet von 25 Grad , von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend."Durch das Gebäude darf jener Umriß nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, daß in dem nach Absatz eins bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluß der Gebäudefront ein Winkel von 45 Grad , im Gartensiedlungsgebiet von 25 Grad , von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend."
Gemäß Art. I der gemäß deren Art. II mit 30. August 2007 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 31/2007 treten im § 81 Abs. 4 BO folgende Sätze an die Stelle des zweiten Satzes:Gemäß Artikel römisch eins, der gemäß deren Artikel römisch zwei, mit 30. August 2007 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, treten im Paragraph 81, Absatz 4, BO folgende Sätze an die Stelle des zweiten Satzes:
"Dies gilt auch für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend."
Der Beschwerdeführer rügt, dass die mitbeteiligte Partei vom Bauvorhaben nicht umfasste Aufschüttungen vorgenommen habe und die Gebäudehöhe des inzwischen tatsächlich errichteten Gebäudes, von der Oberkante der Kellerdecke gemessen, zwar der für zulässig erklärten Höhe von 8,09 m entspreche, aber dass die Gebäudehöhe, vom maßgeblichen "gewachsenen Gelände" gemessen, rund 9,75 m betrage und somit die zulässige Gebäudehöhe bei weitem überschreite. Er verkenne nicht, dass auch im Falle der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung für diese nicht die faktische Situation, sondern der Bauplan maßgeblich sei; dies treffe jedoch nur zu, soweit in den Einreichplänen und der Baubeschreibung der Bauwille des Bauwerbers zum Ausdruck komme. Der Bauwille der mitbeteiligten Partei sei, wie sich aus der Bautätigkeit und Aussagen der mitbeteiligten Partei ergebe, auf ein um 1,65 m höheres Gebäude gerichtet.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Das bedeutet, dass der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung hat das durch den Bauplan und die baubehördliche Beschreibung konkretisierte Bauvorhaben zu sein (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0073, mwN). In einem Projektgenehmigungsverfahren ist nur das in den Einreichplänen ausgewiesene Bauvorhaben einschließlich der geplanten Geländeveränderungen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit maßgebend und nicht der tatsächliche Baubestand bzw. der tatsächliche - allenfalls ohne erforderliche Bewilligung veränderte - Geländeverlauf. Die Gebäudehöhe wird nach dem anschließenden Gelände, das ist jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also jenes Gelände, wie es sich im Projekt darstellt, bemessen. Entscheidend für die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung ist allein das im Plan dargestellte Gelände; diese Geländegestaltung wird Gegenstand der Baubewilligung. Stimmt das im Plan dargestellte Gelände nicht mit der Realität überein, so liegt allenfalls ein nicht bewilligter Zustand vor, der gegebenenfalls zu Bauaufträgen führen kann. Die Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse vor Ort ist bei der Erteilung der Baubewilligung aber nicht gefordert, weil sich die Baubewilligung allein auf das vorliegende Projekt und die dort eingezeichneten Geländehöhen bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155, mwN).Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Das bedeutet, dass der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung hat das durch den Bauplan und die baubehördliche Beschreibung konkretisierte Bauvorhaben zu sein vergleiche , z.B. das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0073, mwN). In einem Projektgenehmigungsverfahren ist nur das in den Einreichplänen ausgewiesene Bauvorhaben einschließlich der geplanten Geländeveränderungen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit maßgebend und nicht der tatsächliche Baubestand bzw. der tatsächliche - allenfalls ohne erforderliche Bewilligung veränderte - Geländeverlauf. Die Gebäudehöhe wird nach dem anschließenden Gelände, das ist jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also jenes Gelände, wie es sich im Projekt darstellt, bemessen. Entscheidend für die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung ist allein das im Plan dargestellte Gelände; diese Geländegestaltung wird Gegenstand der Baubewilligung. Stimmt das im Plan dargestellte Gelände nicht mit der Realität überein, so liegt allenfalls ein nicht bewilligter Zustand vor, der gegebenenfalls zu Bauaufträgen führen kann. Die Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse vor Ort ist bei der Erteilung der Baubewilligung aber nicht gefordert, weil sich die Baubewilligung allein auf das vorliegende Projekt und die dort eingezeichneten Geländehöhen bezieht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155, mwN).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht relevant. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Übereinstimmung des projektierten Gebäudes mit der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmung des § 81 Abs. 4 idF LGBl. Nr. 31/2007 frei von Rechtsirrtum festgestellt.Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht relevant. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Übereinstimmung des projektierten Gebäudes mit der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, frei von Rechtsirrtum festgestellt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.