Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2007/05/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/05/0005

Entscheidungsdatum

26.02.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §11;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und den Hofrat Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Mag. KS in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. März 2006, Zl. MA 65 - 898 aus 2006,, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge eines Verkehrsunfalls am 13. August 2005 in Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 14, wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftrades verletzt. Er erlitt den Bruch zweier Rippen. Da als Unfallsursache "Ausrutschen mit dem Krad auf einer Ölspur" auf der Fahrbahn festgestellt worden war, leitete die Bundespolizeidirektion Wien Erhebungen zur Feststellung "des Verursachers der Ölspur" als Verdächtigen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 88, StGB ein.

Mit Schreiben vom 18. August 2005 an die Bundespolizeidirektion Wien schloss sich der Beschwerdeführer dem Verfahren als Privatbeteiligter an und beantragte unter anderem Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 8. September 2005 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag hinsichtlich Akteneinsicht; da ihm bei einer persönliche Vorsprache bei der Behörde die Akteneinsicht verweigert worden sei, begehrte er die schriftliche Ausfertigung des diesbezüglichen, mündlich verkündeten Bescheides.

Am 28. Dezember 2005 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien ihr Erhebungsergebnis, wonach eine Ausforschung des Schuld tragenden Beteiligten nicht möglich gewesen sei, dem Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Innere Stadt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Dezember 2005 wurde der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Den Bundespolizeibehörden komme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege in erster Linie eine unterstützende Tätigkeit für das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu. Gemäß Paragraph 82, StPO sei es der Beurteilung der Gerichte überlassen, ob es zulässig scheine, der Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter Einsicht in strafgerichtliche Akten zu bewilligen. Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Artikel 5, EGVG sei nicht anwendbar, da die StPO besondere Vorschriften enthalte.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gemäß Artikel 5, EGVG die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden sei, die von den Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz vorzunehmen seien. Daraus ergebe sich unter Bedachtnahme auf Paragraph 24, VStG und dem nach dieser Bestimmung anwendbaren Paragraph 17, AVG das Recht auf Akteneinsicht. Die Vorgehensweise der Behörde verletze zudem das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK.

Diese Berufung wurde zunächst an den UVS Wien vorgelegt, der sie mit Erledigung vom 22. Februar 2006 an die belangte Behörde weiterleitete. Gegen diese Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 19. Juni 2006, B 787/06, ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Artikel 3, B-VG zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2007, Zl. 2006/02/0192, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurück, weil die Verständigung des Antragstellers von der Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, AVG kein selbstständig anfechtbarer Bescheid sei.

Auf Grund dieser Weiterleitung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. Gemäß Paragraph 82, StPO obliege es der Beurteilung des Gerichtes, ob dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem ausgewiesenen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Sicherheitsbehörde sei unzuständig; es bleibe dem Einschreiter unbenommen, sich zwecks Gewährung der Akteneinsicht an das zuständige Gericht zu wenden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom 27. November 2006, B 901/06-6, ab und trat die Beschwerde mit gesondertem Beschluss vom 8. Jänner 2007, B 901/06-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Sachentscheidung und auf Akteneinsicht verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Der Beschwerdeführer gab vor dem Verwaltungsgerichtshof an, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter am 10. Februar 2006 - also vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides - eine Aktenabschrift von der Staatsanwaltschaft erhalten habe.

Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Nicht nur dem Wortlaut des Artikel 131, Absatz eins, B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (s zuletzt den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN).

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2006 eine Aktenabschrift von der Staatsanwaltschaft zugeführt und damit die von Anfang an begehrte Akteneinsicht gewährt. Das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers ist somit weggefallen. Selbst eine theoretisch denkbare Amtshaftung würde keine Beschwer vermitteln (hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 99/16/0450, mwN). Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 26. Februar 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050005.X00

Im RIS seit

16.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009

Dokumentnummer

JWT_2007050005_20090226X00

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