Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2004/14/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2004/14/0025

Entscheidungsdatum

05.07.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau über die Beschwerde der CGesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 14/8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 26. Jänner 2004, Zlen. RV/1839-W/03 und RV/1840-W/03, betreffend Körperschaftsteuer 2000 sowie "Haftungs- und Abgabenbescheid 2000", den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 30. März 2004 wurde die beschwerdeführende GmbH unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, in Entsprechung der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt). Die Beschwerde hatte diesbezüglich nämlich lediglich folgende Ausführung enthalten:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtene Berufungsentscheidung in ihrem Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes nicht zur Zahlung von Steuern bzw. Abgaben verhalten zu werden, und in ihrem Recht auf ein faires und den Verfahrensgrundsätzen unterliegenden Verfahrens als verletzt."

In ihrer fristgerecht vorgenommenen Ergänzung bringt die Beschwerdeführerin zum Beschwerdepunkt Folgendes vor:

"Ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung bzw. Haftung eines Steuerbetrages mit dem angefochtenen Bescheid verhalten. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht (keine Vorschreibung ohne Gesetz) verletzt. Insbesonders jedoch verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf richtige Anwendung des EStG (insbesondere Paragraphen 27, 95, EStG) und richtiger Anwendung des KStG.

Weiters wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Parteiengehör im Verfahren verletzt (Begründung siehe insbesonders Punkt C, 1. Litera d und e).

Weiters wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Bescheides bzw. einer behördlichen Erledigung verletzt. Der angefochtene Bescheid leidet an tief greifenden Ausführungs- bzw. Begründungsmängeln.

Letztlich wurde die Beschwerdeführerin auch in ihrem subjektiven Recht auf richtige Anwendung des Paragraph 23, BAO (Beweislastverteilung) verletzt."

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , Steiner, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 654, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Nach der Rechtsprechung besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung vergleiche , Steiner, aaO, 71). Ebensowenig besteht ein solches Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Mit dem Hinweis auf solche Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht dargestellt vergleiche , für viele die hg. Beschlüsse vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, vom 9. August 2001, 2001/16/0313, und vom 29. April 2003, 2002/14/0144).

Mit den wiedergegebenen Ausführungen im Schriftsatz vom 21. April 2004 ist die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen. Zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, genügt es nach der angeführten Rechtsprechung nicht, bloß auf einzelne dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gesetze zu verweisen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen.

Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen vergleiche , den schon angeführten Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, und die dort angeführten Nachweise). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Wien, am 5. Juli 2004

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140025.X00

Im RIS seit

29.09.2004

Dokumentnummer

JWT_2004140025_20040705X00

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