Mit Berichterverfügung vom 30. März 2004 wurde die beschwerdeführende GmbH unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, in Entsprechung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt). Die Beschwerde hatte diesbezüglich nämlich lediglich folgende Ausführung enthalten:Mit Berichterverfügung vom 30. März 2004 wurde die beschwerdeführende GmbH unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, in Entsprechung der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt). Die Beschwerde hatte diesbezüglich nämlich lediglich folgende Ausführung enthalten:
"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtene Berufungsentscheidung in ihrem Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes nicht zur Zahlung von Steuern bzw. Abgaben verhalten zu werden, und in ihrem Recht auf ein faires und den Verfahrensgrundsätzen unterliegenden Verfahrens als verletzt."
In ihrer fristgerecht vorgenommenen Ergänzung bringt die Beschwerdeführerin zum Beschwerdepunkt Folgendes vor:
"Ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung bzw. Haftung eines Steuerbetrages mit dem angefochtenen Bescheid verhalten. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht (keine Vorschreibung ohne Gesetz) verletzt. Insbesonders jedoch verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf richtige Anwendung des EStG (insbesondere §§ 27, 95 EStG) und richtiger Anwendung des KStG. "Ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung bzw. Haftung eines Steuerbetrages mit dem angefochtenen Bescheid verhalten. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht (keine Vorschreibung ohne Gesetz) verletzt. Insbesonders jedoch verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf richtige Anwendung des EStG (insbesondere Paragraphen 27, 95, EStG) und richtiger Anwendung des KStG.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Parteiengehör im Verfahren verletzt (Begründung siehe insbesonders Punkt C, 1. lit. d und e). Weiters wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Parteiengehör im Verfahren verletzt (Begründung siehe insbesonders Punkt C, 1. Litera d und e).
Weiters wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Bescheides bzw. einer behördlichen Erledigung verletzt. Der angefochtene Bescheid leidet an tief greifenden Ausführungs- bzw. Begründungsmängeln.
Letztlich wurde die Beschwerdeführerin auch in ihrem subjektiven Recht auf richtige Anwendung des § 23 BAO (Beweislastverteilung) verletzt." Letztlich wurde die Beschwerdeführerin auch in ihrem subjektiven Recht auf richtige Anwendung des Paragraph 23, BAO (Beweislastverteilung) verletzt."
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Steiner, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 654, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , Steiner, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 654, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung (vgl. Steiner, aaO, 71). Ebensowenig besteht ein solches Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Mit dem Hinweis auf solche Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht dargestellt (vgl. für viele die hg. Beschlüsse vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, vom 9. August 2001, 2001/16/0313, und vom 29. April 2003, 2002/14/0144). Nach der Rechtsprechung besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung vergleiche , Steiner, aaO, 71). Ebensowenig besteht ein solches Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Mit dem Hinweis auf solche Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht dargestellt vergleiche , für viele die hg. Beschlüsse vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, vom 9. August 2001, 2001/16/0313, und vom 29. April 2003, 2002/14/0144).
Mit den wiedergegebenen Ausführungen im Schriftsatz vom 21. April 2004 ist die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen. Zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, genügt es nach der angeführten Rechtsprechung nicht, bloß auf einzelne dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gesetze zu verweisen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen.
Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. den schon angeführten Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, und die dort angeführten Nachweise). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen vergleiche , den schon angeführten Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, und die dort angeführten Nachweise). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Wien, am 5. Juli 2004