Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 15. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges Übertretungen 1. der StVO, 2. des FSG und 3. des KFG begangen zu haben; über ihn wurde zu 1. eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage), zu 2. eine solche von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) und zu 3. eine solche von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.
Mit ihrem Bescheid vom 23. Februar 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. Mit ihrem Bescheid vom 23. Februar 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2003, Zlen. 2001/02/0013, 0014). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2003, Zlen. 2001/02/0013, 0014).
Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren sowie in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Bei der behaupteten Mangelhaftigkeit (offenbar im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung) des Verfahrens und der Verletzung des Parteiengehörs handle es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2003). Bei der behaupteten Mangelhaftigkeit (offenbar im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung) des Verfahrens und der Verletzung des Parteiengehörs handle es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2003).
Der Beschwerdeführer vermag aber mit den oben wiedergegebenen Behauptungen des verletzten Rechtes keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, denn die Verletzung von Verfahrensrechten kann nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Besteht aber solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2003). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG). Der Beschwerdeführer vermag aber mit den oben wiedergegebenen Behauptungen des verletzten Rechtes keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, denn die Verletzung von Verfahrensrechten kann nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Besteht aber solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig vergleiche , neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2003). Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 11. Mai 2004