Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "aus Anlass der Berufung" der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Vorstandes der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. April 2003, mit welchem gemäß §§ 2 Abs. 3, 28 Abs. 1 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991, LGBl. Nr. 56/1991 (LAKG) in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, festgestellt wurde, dass die bei der mitbeteiligten Partei beschäftigte Romana T. zur Landarbeiterkammer kammerzugehörig ist, gemäß § 66 Abs. 2 AVG "behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zurückverwiesen".Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "aus Anlass der Berufung" der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Vorstandes der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. April 2003, mit welchem gemäß Paragraphen 2, Absatz 3, 28, Absatz eins, des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1991, (LAKG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2000,, festgestellt wurde, dass die bei der mitbeteiligten Partei beschäftigte Romana T. zur Landarbeiterkammer kammerzugehörig ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG "behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zurückverwiesen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier zu beurteilende Verwaltungsrechtssache gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht dem mit hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0259, erledigten Beschwerdefall. In diesem Erkenntnis, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass die gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei unzulässig war, weil ihr als Arbeitgeber im Verfahren über die Kammerzugehörigkeit eines ihrer Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 3 LAKG nur ein Antragsrecht und die damit verbundene (eingeschränkte) Parteistellung zukommt. Dies hat zur Folge, dass der belangten Behörde als Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei im Beschwerdefall versagt war. Die hier zu beurteilende Verwaltungsrechtssache gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht dem mit hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0259, erledigten Beschwerdefall. In diesem Erkenntnis, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass die gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei unzulässig war, weil ihr als Arbeitgeber im Verfahren über die Kammerzugehörigkeit eines ihrer Arbeitnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, LAKG nur ein Antragsrecht und die damit verbundene (eingeschränkte) Parteistellung zukommt. Dies hat zur Folge, dass der belangten Behörde als Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei im Beschwerdefall versagt war.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Berufung der mitbeteiligten Partei, in welcher keine Rechte geltend gemacht wurden, bezüglich derer der mitbeteiligten Partei Parteistellung zukommt, meritorisch durch Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG erledigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Berufung der mitbeteiligten Partei, in welcher keine Rechte geltend gemacht wurden, bezüglich derer der mitbeteiligten Partei Parteistellung zukommt, meritorisch durch Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG erledigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 27. Februar 2004