Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2003/02/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/02/0246

Entscheidungsdatum

21.11.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1 impl;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des H F in P, vertreten durch Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz 6/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. September 2003, Zl. UVS- 03/P/52/1335/2002-12, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/02/0238, verwiesen werden.

Mit dem (Ersatz-)Bescheid vom 10. September 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. April 1999 um

1.23 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien sich gegenüber besonders geschulten und hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorganen geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass er ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe hiedurch Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (EUR 1.162,77, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer an Mutwillen grenzend seine Ausführungen in der zur hg. Zl. 2001/02/0238 protokollierten Beschwerde inhaltlich wiederholt, ist er auf das bereits genannte Erkenntnis vom 22. März 2002 zu verweisen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:

"Soweit dem Beschwerdevorbringen entnommen werden könnte, der Beschwerdeführer rüge, die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob er im Zeitpunkt seiner Anhaltung Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe, ist dem zu entgegnen, dass Paragraph 5, Absatz 2, StVO unter anderem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht die Berechtigung einräumt, jederzeit - somit auch ohne Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen vergleiche , die hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0049, und vom 30. März 2001, Zl. 2000/02/0177) - die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Angesichts dieser Rechtslage war die belangte Behörde nicht gehalten zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß beim Beschwerdeführer tatsächlich Alkoholisierungssymptome vorlagen.

Die belangte Behörde hat im Übrigen schlüssig begründet, warum sie die Angaben der vernommenen Zeugen auch hinsichtlich der Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung für glaubwürdig erachtete. Damit hat die belangte Behörde im Rahmen der eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zB das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) unangreifbar ihre Beweiswürdigung dargetan."

Aus den im erwähnten Erkenntnis vom 22. März 2002 dargelegten Gründen war die belangte Behörde auch nicht verhalten, zur Frage des Vorliegens allfälliger Alkoholisierungssymptome die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin zu vernehmen; mit der Rüge, diese Vernehmung sei unterlassen worden, zeigt der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 10. September 2003 als Tatzeit 1.23 Uhr (statt 21.23 Uhr) des 17. April 1999 angenommen. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen mit dem Vorbringen der Verjährung wendet, ist er wiederum auf die Ausführungen im erwähnten hg. Erkenntnis vom 22. März 2002 zu verweisen:

"Der Beschwerde ist jedoch aus anderen Gründen Erfolg beschieden: Nach dem ... Spruch des Bescheides erster Instanz wurde als Tatzeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Deliktes 21.23 Uhr angenommen. Nach dem Inhalt des Protokolles über die vor der belangten Behörde am 11. Jänner 2001 durchgeführte Verhandlung (Seite 4 des Protokolles) wurde mit dem Vertreter des Berufungswerbers - zutreffend - der Umstand erörtert, dass im Spruchpunkt 4 (Ergänzung: des erstinstanzlichen Bescheides) auf Grund eines offenkundigen Schreibfehlers die Tatzeit mit 21.23 Uhr statt richtigerweise mit 01.23 Uhr angegeben wurde, dies jedoch in der Anzeige vom 17. April 1999 richtig angeführt wurde und dem Berufungswerber im Rahmen der Akteneinsicht am 8. Juni 1999 auch rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde. Eine diesbezügliche Berichtigung erfolgte jedoch im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht, obwohl die belangte Behörde als Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) hiezu nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen wäre ..."

Im Übrigen dürfte dem Beschwerdeführer entgangen sein, dass mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 22. März 2002 nur der Spruchpunkt 4 des dort angeführten Bescheides aufgehoben wurde und auch nur dieser Spruchpunkt Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist. Was aber den von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang - anders als im ersten - nicht eliminierten Spruchteil des "Verdachtes" der Alkoholisierung anlangt, so handelt es sich - wie sich aus der obzitierten Judikatur zu Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO ergibt - hier um ein "überschießendes" Spruchelement, wodurch der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt wurde.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. November 2003

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Alkotest Voraussetzung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020246.X00

Im RIS seit

23.12.2003

Dokumentnummer

JWT_2003020246_20031121X00

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