Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/21/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/21/0058

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 3 heute
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  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in M, geboren am 6. Juni 1970, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Dezember 2001, Zl. Fr 5630/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen albanischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, und 2 Ziffer 8, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr.  75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer am 20. Mai 2001 auf dem Gelände einer namentlich genannten Firma beim im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführten Stapeln von Brettern im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Überprüfung (im Beisein eines Vertreters des Arbeitsinspektorates) betreten worden. Der Beschwerdeführer habe sich "am besagten Tag zu Probearbeiten auf dem Firmengelände" aufgehalten. Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer dazu angegeben, der Auftraggeber hätte ihm zugesagt, eine Beschäftigungsbewilligung zu besorgen. Ein Stundenlohn wäre noch nicht vereinbart worden. Daraus folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sei in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. An der Verhinderung von "Schwarzarbeit" bestehe ein großes öffentliches Interesse, weshalb die vorliegende illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertige, dass sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf einen geordneten Arbeitsmarkt, gefährde. Mit näherer Begründung sah sich die belangte Behörde auch außer Stande, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen "bzw. mit einem gelinderen Mittel vorzugehen".

Erkennbar mit Beziehung auf Paragraph 37, FrG stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei am 14. Oktober 1999 illegal nach Österreich eingereist und habe am 15. Oktober 1999 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 1999 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden sei. Über die dagegen erhobene Berufung habe der unabhängige Bundesasylsenat noch nicht entschieden. Dem Beschwerdeführer sei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 19, AsylG zuerkannt worden. Der belangten Behörde seien keine privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu in Österreich lebenden Personen zur Kenntnis gebracht worden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von illegaler Beschäftigung sei jedenfalls höher zu gewichten als ein etwaiges privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung hat unter anderem zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Arbeitsinspektorate bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, FrG).

Die Beschwerde bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, dass vorliegend der zitierte Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, FrG verwirklicht ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen keine Bedenken. Der Gerichtshof hat zwar bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, die überdies nur kurz angedauert hat, nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterfällt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2001, Zl. 99/09/0180, mwN). Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer die - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarung der Unentgeltlichkeit seiner Leistungen gar nicht behauptet hat, sondern nur erwähnte, ein Stundenlohn sei noch nicht vereinbart worden. Im übrigen wurde auch in keiner Weise dargetan, dass es sich bei den keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten (Stapeln von Brettern) um die "Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten" gehandelt haben soll. Die vom Beschwerdeführer ausgeführte Probearbeit wurde daher sachverhaltsbezogen zutreffend nicht als bewilligungsfreie Beschäftigung, sondern als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG qualifiziert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/18/0834). Entgegen den Beschwerdeausführungen ist den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen, dass die Zusage des Arbeitgebers, für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung zu besorgen, erst vom (zufriedenstellenden) Ergebnis der Probearbeiten abhängig gemacht worden wäre.

Die Beschwerde wendet sich vor allem gegen die von der belangten Behörde im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, FrG getroffene Prognose, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Es sei allgemein bekannt, dass bei der Anstellung neuer Arbeitskräfte Probezeiten vereinbart würden. Diese Möglichkeit einer Probezeit sei bei Fremden nicht möglich. Es sei daher verständlich, dass "Dienstgeber" zumindest die Verrichtung einer kurzen Probearbeit verlangen, um die Leistungsfähigkeit und Verwendbarkeit eines "Dienstnehmers" überprüfen zu können, bevor um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht werde.

Diesen Ausführungen ist zunächst zu entgegnen, dass - wie bereits erwähnt - ohnehin die Möglichkeit besteht, einem potentiellen Arbeitgeber unentgeltlich die für die in Aussicht genommene Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorzuführen, ohne dass es dazu einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bedarf und eine solche unentgeltliche Probearbeit eben nicht festgestellt wurde. Diesem Beschwerdevorbringen sind aber auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Prognose entkräften könnten, der Beschwerdeführer werde bei einem Verbleib in Österreich neuerlich gegen arbeitsmarktrechtliche Vorschriften verstoßen und damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" gefährden, zumal auch ein einmaliges diesbezügliches Fehlverhalten die im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG umschriebene Annahme rechtfertigen kann vergleiche etwa das schon zitierte Erkenntnis vom 2. Oktober 1997).

Gegen die im Ergebnis nicht zu beanstandende Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 37, FrG wendet sich die Beschwerde nicht. Im Hinblick auf den erst relativ kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und in Anbetracht des festgestellten Fehlens von privaten Bindungen bestehen dagegen auch keine Bedenken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210058.X00

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009

Dokumentnummer

JWT_2002210058_20020425X00

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