Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E.-gesellschaft m.b.H. in B, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die Firma - wie anlässlich der Kontrolle eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws am 18. April 2000 um 07.30 Uhr an einem näher angeführten Ort - festgestellt worden sei,
1. am 18. April 2000 kurz vor 7.00 Uhr in B. als Absender ein gefährliches Gut (Aufsetztank mit einem Volumen von 990 1, Inhalt 713 1 Dieselkraftstoff, kl 3 Z. lc ADR, UN 1202) zur Beförderung übergeben, obwohl dem Beförderer das vorgeschriebene und vorschriftsmäßig ausgefüllte Beförderungspapier nicht übergeben worden sei, weil das vom Lenker vorgewiesene Beförderungspapier vom 17. April 2000 gewesen sei,
2. als Absender das gefährliche Gut zur Beförderung übergeben, obwohl vom Lenker keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) mitgeführt worden sei,
3. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl dies nach den § 2 GGBG (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) in Betracht kommenden Vorschrift nicht zulässig gewesen sei, weil der Lenker nicht im Besitz einer B-6 Bescheinigung (Gefahrgutlenkerausweis) gewesen sei, 3. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl dies nach den Paragraph 2, GGBG (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) in Betracht kommenden Vorschrift nicht zulässig gewesen sei, weil der Lenker nicht im Besitz einer B-6 Bescheinigung (Gefahrgutlenkerausweis) gewesen sei,
4. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl vom zuständigen und bei der Beförderung tätigen Personal (Lenker O. E.) kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt worden sei, weil kein Beförderungspapier habe vorgewiesen werden können (das vorgewiesene Beförderungspapier habe vom 17. April 2000 gestammt),
5. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl vom zuständigen und bei der Beförderung tätigen Personal (Lenker O. E.) keine den Vorschriften entsprechende schriftliche Weisung mitgeführt worden sei, weil keine schriftliche Weisung mitgeführt worden sei,
6. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl vom zuständigen und bei der Beförderung tätigen Personal (Lenker O. E.) kein den Vorschriften entsprechender 2 kg Feuerlöscher und 6 kg Feuerlöscher mitgeführt worden sei, weil am 6 kg Feuerlöscher die Plombierung gefehlt habe und kein 2 kg Feuerlöscher mitgeführt worden sei,
7. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 6 Z. 1 GGBG nicht zulässig gewesen sei, weil an der Hinterseite des LKWs keine gelb/ rot reflektierenden Warntafeln nach § 102(10a) KFG angebracht gewesen seien, 7. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, GGBG nicht zulässig gewesen sei, weil an der Hinterseite des LKWs keine gelb/ rot reflektierenden Warntafeln nach Paragraph 102 (, 10 a,) KFG angebracht gewesen seien,
8. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das auf die Firma zugelassene Fahrzeug nur dann zur Beförderung des gefährlichen Gutes verwendet werde, wenn die Vorraussetzungen des § 6 GGBG erfüllt würden. Das Fahrzeug sei verwendet worden, obwohl es hinsichtlich der Ausstattung nicht den gemäß § 2 GGBG (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) entsprechenden in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, weil entgegen RN 10240 ADR kein 2 kg Feuerlöscher mitgeführt worden sei und am 6 kg Feuerlöscher die Plombierung gefehlt habe, 8. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das auf die Firma zugelassene Fahrzeug nur dann zur Beförderung des gefährlichen Gutes verwendet werde, wenn die Vorraussetzungen des Paragraph 6, GGBG erfüllt würden. Das Fahrzeug sei verwendet worden, obwohl es hinsichtlich der Ausstattung nicht den gemäß Paragraph 2, GGBG (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) entsprechenden in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, weil entgegen RN 10240 ADR kein 2 kg Feuerlöscher mitgeführt worden sei und am 6 kg Feuerlöscher die Plombierung gefehlt habe,
9. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das auf die Firma zugelassene Fahrzeug nur dann zur Beförderung des gefährlichen Gutes verwendet werde, wenn die Vorraussetzungen des § 6 GGBG erfüllt würden. Das Fahrzeug sei verwendet worden, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften nicht zulässig gewesen sei, weil an der Hinterseite des LKWs keine gelb/roten reflektierenden Warntafeln nach § 102(10a) KFG angebracht gewesen seien und die Firma als Zulassungsbesitzer nicht für die Bereitstellung der Warntafeln gesorgt habe, 9. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das auf die Firma zugelassene Fahrzeug nur dann zur Beförderung des gefährlichen Gutes verwendet werde, wenn die Vorraussetzungen des Paragraph 6, GGBG erfüllt würden. Das Fahrzeug sei verwendet worden, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften nicht zulässig gewesen sei, weil an der Hinterseite des LKWs keine gelb/roten reflektierenden Warntafeln nach Paragraph 102 (, 10 a,) KFG angebracht gewesen seien und die Firma als Zulassungsbesitzer nicht für die Bereitstellung der Warntafeln gesorgt habe,
11. als Zulassungsbesitzer das Lenken der Beförderungseinheit, mit der das gefährliche Gut befördert worden sei, einer Person überlassen habe, obwohl dieser nicht im Sinne des § 14 GGBG besonders ausgebildet gewesen sei. 11. als Zulassungsbesitzer das Lenken der Beförderungseinheit, mit der das gefährliche Gut befördert worden sei, einer Person überlassen habe, obwohl dieser nicht im Sinne des Paragraph 14, GGBG besonders ausgebildet gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu
1. § 27 Abs. 1 Z. 2 GGBG und § 7 Abs. 3 Z. 2 GGBG und RN 2002 Abs. 3a ADR und § 9 (1) VStG 1. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GGBG und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GGBG und RN 2002 Absatz 3 a, ADR und Paragraph 9, (1) VStG
2. § 27 Abs. 1 Z. 2 GGBG und § 7 Abs. 3 Z. 2 GGBG und RN 2002 Abs. 3b ADR und § 9 Abs. 1 VStG 2. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GGBG und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GGBG und RN 2002 Absatz 3 b, ADR und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
3. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 1 GGBG und § 9 Abs. 1 VStG 3. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
4. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG und RN 2002 Abs. 3a ADR und § 9 Abs. 1 VStG 4. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 GGBG und RN 2002 Absatz 3 a, ADR und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
5. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG und RN 2002 Abs. 3b ADR und § 9 Abs. 1 VStG 5. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 GGBG und RN 2002 Absatz 3 b, ADR und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
6. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG und RN 10240 ADR und § 9 Abs. 1 VStG 6. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 GGBG und RN 10240 ADR und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
7. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 5 und § 6 Z. 1 GGBG und § 102 (10a) KFG und § 9 Abs. 1 VStG 7. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 6, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 102, (10a) KFG und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
8. § 27 Abs. 2 Z. 13 GGBG und § 13 (5) Z. 1 und § 6 Z. 2 GGBG und RN 10240 ADR und § 9 Abs. 1 VStG 8. Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, GGBG und Paragraph 13, (5) Ziffer eins und Paragraph 6, Ziffer 2, GGBG und RN 10240 ADR und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
9. § 27 Abs. 2 Z. 13 GGBG und § 13 (5) Z. 1 und § 6 Z. 1 GGBG und § 103 Abs. 1 Z. 2 KFG und § 9 Abs. 1 VStG 9. Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, GGBG und Paragraph 13, (5) Ziffer eins und Paragraph 6, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, KFG und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
11. § 27 Abs. 2 Z. 13 GGBG und § 13 (5) Z. 2 und § 14 GGBG und § 9 Abs. 1 VStG, 11. Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, GGBG und Paragraph 13, (5) Ziffer 2 und Paragraph 14, GGBG und Paragraph 9, Absatz eins, VStG,
verletzt; über ihn wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der E.-gesellschaft m.b.H., die anlässlich des unstrittigen Gefahrguttransportes vom 18. April 2000 Absender, Beförderer, und Zulassungsbesitzer des von E.O. gelenkten Lkws gewesen sei. Der Meldungsleger habe als Zeuge vernommen angegeben, dass die Lenkberechtigung (Führerschein) des Fahrers E.O. mit 2. Oktober 1999 abgelaufen sei und dass dieser zugegeben habe, keinen Gefahrgutlenkerausweis zu besitzen, weil er der Meinung gewesen sei, dass er einen solchen erst bei einem Fahrzeug von über 4.000 kg benötige. Ferner habe das Beförderungspapier nicht entsprochen, weil es nicht für den Tatzeitpunkt (18. April 2000) ausgestellt gewesen sei und der Lenker lediglich ein Beförderungspapier mit dem Datum 17. April 2000 mitgeführt habe. Dabei sei ausgewiesen, dass der Tankinhalt 900 l betragen hatte und davon 187 l in Abzug zu bringen seien, sodass zum Überprüfungszeitpunkt um 07.30 Uhr noch 713 1 Diesel, Gefahrgut der Klasse 3, befördert worden seien; überdies habe die Konformitätserklärung gefehlt. Weiters sei keine schriftliche Weisung mitgeführt worden, ein 2 kg Feuerlöscher habe gefehlt und am mitgeführten 6 kg Feuerlöscher habe die Plombierung gefehlt. An der Hinterseite des Lkws seien auch keine Tafeln nach § 102 Abs. 10a bzw. 10c KFG angebracht gewesen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der E.-gesellschaft m.b.H., die anlässlich des unstrittigen Gefahrguttransportes vom 18. April 2000 Absender, Beförderer, und Zulassungsbesitzer des von E.O. gelenkten Lkws gewesen sei. Der Meldungsleger habe als Zeuge vernommen angegeben, dass die Lenkberechtigung (Führerschein) des Fahrers E.O. mit 2. Oktober 1999 abgelaufen sei und dass dieser zugegeben habe, keinen Gefahrgutlenkerausweis zu besitzen, weil er der Meinung gewesen sei, dass er einen solchen erst bei einem Fahrzeug von über 4.000 kg benötige. Ferner habe das Beförderungspapier nicht entsprochen, weil es nicht für den Tatzeitpunkt (18. April 2000) ausgestellt gewesen sei und der Lenker lediglich ein Beförderungspapier mit dem Datum 17. April 2000 mitgeführt habe. Dabei sei ausgewiesen, dass der Tankinhalt 900 l betragen hatte und davon 187 l in Abzug zu bringen seien, sodass zum Überprüfungszeitpunkt um 07.30 Uhr noch 713 1 Diesel, Gefahrgut der Klasse 3, befördert worden seien; überdies habe die Konformitätserklärung gefehlt. Weiters sei keine schriftliche Weisung mitgeführt worden, ein 2 kg Feuerlöscher habe gefehlt und am mitgeführten 6 kg Feuerlöscher habe die Plombierung gefehlt. An der Hinterseite des Lkws seien auch keine Tafeln nach Paragraph 102, Absatz 10 a, bzw. 10c KFG angebracht gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.: Zu römisch eins.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Voraussetzungen des § 33a VwGG in Ansehung der im erstinstanzlichen Bescheid unter den Spruchpunkten 4, 5, 6 und 8 angeführten Verwaltungsübertretungen gegeben sind, konnte die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 33 a, VwGG in Ansehung der im erstinstanzlichen Bescheid unter den Spruchpunkten 4, 5, 6 und 8 angeführten Verwaltungsübertretungen gegeben sind, konnte die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden.
Zu II.: Zu römisch zwei.:
Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des § 2 Z. 1 lit. a GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt.Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, (GGBG), ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
"1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet". "1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet".
Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG i.d.F. der am 15. Juli 1999 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 u. a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (im Folgenden: Richtlinie/ADR) i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGBG in der Fassung , der am 15. Juli 1999 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1999, gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, u. a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (im Folgenden: Richtlinie/ADR) in der Fassung , der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999.
Im vorliegenden Fall war somit die Richtlinie/ADR in der angeführten Fassung anzuwenden.
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der in § 2 Z. 1 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), idF BGBl. I Nr. 108/1999, genannten Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 idF der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurden. Da der Inhalt dieser Richtlinien mit dem ADR übereinstimmt, wurde der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch die inhaltsgleichen Regelungen des ADR angeführt hat (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0440).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, (GGBG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1999,, genannten Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 in der Fassung , der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurden. Da der Inhalt dieser Richtlinien mit dem ADR übereinstimmt, wurde der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch die inhaltsgleichen Regelungen des ADR angeführt hat vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0440).
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Ausdrücke "Anhang A" und "Anlage A" bzw. "Anhang B" und "Anlage B" der Richtlinie 94/55/EG idF der Richtlinie 96/86/EG synonym verwendet werden und dies auch für die Richtlinie 1999/47/EG gilt, die im Übrigen bereits durch ABl Nr. L 271 vom 21. Oktober 1999 dahin berichtigt wurde, dass es auf Seite 1 anstatt "Anhang" bzw. "Anhänge" heißen müsse: "Anlage" bzw. "Anlagen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2002/03/0240, und vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0150). Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die vom Beschwerdeführer gegen § 2 Z. 1 lit. a GGBG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen.Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Ausdrücke "Anhang A" und "Anlage A" bzw. "Anhang B" und "Anlage B" der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG synonym verwendet werden und dies auch für die Richtlinie 1999/47/EG gilt, die im Übrigen bereits durch ABl Nr. L 271 vom 21. Oktober 1999 dahin berichtigt wurde, dass es auf Seite 1 anstatt "Anhang" bzw. "Anhänge" heißen müsse: "Anlage" bzw. "Anlagen" vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2002/03/0240, und vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0150). Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die vom Beschwerdeführer gegen Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGBG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen.
Zu den Spruchpunkten 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der näher angeführten Gesellschaft m.b.H. in ihrer Eigenschaft als Absender bestraft, weil ein näher angeführtes gefährliches Gut der Klasse 3 Z. 31c zur Beförderung übergeben worden sei, wobei dem Lenker das vorgeschriebene und vorschriftsmäßig ausgefüllte Beförderungspapier nicht übergeben worden sei und der Lenker auch keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) mitgeführt habe. Die Verwirklichung dieser Übertretungen ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/03/0373, und vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0315).Zu den Spruchpunkten 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der näher angeführten Gesellschaft m.b.H. in ihrer Eigenschaft als Absender bestraft, weil ein näher angeführtes gefährliches Gut der Klasse 3 Ziffer 31 c, zur Beförderung übergeben worden sei, wobei dem Lenker das vorgeschriebene und vorschriftsmäßig ausgefüllte Beförderungspapier nicht übergeben worden sei und der Lenker auch keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) mitgeführt habe. Die Verwirklichung dieser Übertretungen ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/03/0373, und vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0315).
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als inhaltlich rechtswidrig.
Zu den Spruchpunkten 3 und 11 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als Beförderer bestraft, weil der Lenker nicht im Besitz einer B-6 Bescheinigung (Gefahrgutlenkerausweis) gewesen sei und als Zulassungsbesitzer, weil er das Lenken einer Person überlassen habe, die nicht im Sinne des § 14 GGBG besonders ausgebildet gewesen sei.Zu den Spruchpunkten 3 und 11 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als Beförderer bestraft, weil der Lenker nicht im Besitz einer B-6 Bescheinigung (Gefahrgutlenkerausweis) gewesen sei und als Zulassungsbesitzer, weil er das Lenken einer Person überlassen habe, die nicht im Sinne des Paragraph 14, GGBG besonders ausgebildet gewesen sei.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift auch RN 10315 bzw. 10381 Richtlinie/ADR heranzuziehen. Damit weist der angefochtene Bescheid die angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z. 3 VStG nicht aus und erweist sich aus diesem Grunde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. das hg. Erkenntnis 26. April 1995, Zl. 94/03/0089, mwN). Der angefochtene Bescheid ist daher auch in diesen Punkten hinsichtlich seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens, deren Bestimmung davon gemäß § 64 Abs. 2 VStG abhängt, mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes belastet.Die belangte Behörde hat es unterlassen, als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift auch RN 10315 bzw. 10381 Richtlinie/ADR heranzuziehen. Damit weist der angefochtene Bescheid die angewendete Gesetzesbestimmung iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG nicht aus und erweist sich aus diesem Grunde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet vergleiche , das hg. Erkenntnis 26. April 1995, Zl. 94/03/0089, mwN). Der angefochtene Bescheid ist daher auch in diesen Punkten hinsichtlich seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens, deren Bestimmung davon gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG abhängt, mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes belastet.
Zu Spruchpunkt 7 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, § 102 Z. 10a KFG regle eine Verpflichtung des Lenkers und sei daher keine verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift iSd § 6 GGBG.Zu Spruchpunkt 7 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, Paragraph 102, Ziffer 10 a, KFG regle eine Verpflichtung des Lenkers und sei daher keine verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift iSd Paragraph 6, GGBG.
Nach § 102 Z. 10a KFG hat der Lenker einesNach Paragraph 102, Ziffer 10 a, KFG hat der Lenker eines
Spezialkraftwagens, ausgenommen Wohnmobile,
Sonderkraftfahrzeuges, oder
einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg dafür zu sorgen, dass an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist. Werden mit den genannten Fahrzeugen Anhänger gezogen, so hat der Lenker diese Warntafel an der Rückseite des Anhängers anzubringen.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers nicht dem Beförderer überbürdet werden können. Daraus ergibt sich aber, dass ihm die Verwaltungsübertretung des § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 5 und § 6 Z. 1 GGBG und § 102 Abs. 10a KFG zu Unrecht vorgeworfen wurde, weshalb die belangte Behörde ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete.Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers nicht dem Beförderer überbürdet werden können. Daraus ergibt sich aber, dass ihm die Verwaltungsübertretung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 6, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 102, Absatz 10 a, KFG zu Unrecht vorgeworfen wurde, weshalb die belangte Behörde ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete.
Zu Spruchpunkt 9 wird ausgeführt, auch § 103 Abs. 1 Z. 2 KFG sei keine verkehrsspezifische generelle Vorschrift, eine Strafbarkeit käme allenfalls nach § 134 KFG nicht jedoch nach § 27 Abs. 2 Z. 13 GGBG in Betracht.Zu Spruchpunkt 9 wird ausgeführt, auch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, KFG sei keine verkehrsspezifische generelle Vorschrift, eine Strafbarkeit käme allenfalls nach Paragraph 134, KFG nicht jedoch nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, GGBG in Betracht.
Nach § 103 Abs. 1 Z. 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten das im § 102 Abs. 10 leg. cit. angeführte Verbandzeug, bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung sowie bei den in § 102 Abs. 10a leg. cit. genannten Fahrzeugen auch die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a leg. cit. bereitgestellt ist.Nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten das im Paragraph 102, Absatz 10, leg. cit. angeführte Verbandzeug, bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung sowie bei den in Paragraph 102, Absatz 10 a, leg. cit. genannten Fahrzeugen auch die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a, leg. cit. bereitgestellt ist.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese Verhaltensanordnung, die sich hinsichtlich der Ausstattung der Kraftfahrzeuge an den Zulassungsbesitzer wendet, als verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift iSd § 3 Z. 9 GGBG anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer das Fehlen der reflektierenden Warntafel nicht bestreitet, erweist sich die Beschwerde in diesem Spruchpunkt als unbegründet.Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese Verhaltensanordnung, die sich hinsichtlich der Ausstattung der Kraftfahrzeuge an den Zulassungsbesitzer wendet, als verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift iSd Paragraph 3, Ziffer 9, GGBG anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer das Fehlen der reflektierenden Warntafel nicht bestreitet, erweist sich die Beschwerde in diesem Spruchpunkt als unbegründet.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm zu einer behaupteten Änderung der Spruchpunkte 1 und 4 das Parteiengehör verweigert worden sei. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt diese Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Tathandlungen konkret zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre. Ein solches konkretes Vorbringen wird vom Beschwerdeführer nicht erstattet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht erkennbar.Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm zu einer behaupteten Änderung der Spruchpunkte 1 und 4 das Parteiengehör verweigert worden sei. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt diese Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Tathandlungen konkret zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre. Ein solches konkretes Vorbringen wird vom Beschwerdeführer nicht erstattet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 27. Dezember 2007