Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/21/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/21/0007

Entscheidungsdatum

27.01.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Juli 2000, Zl. Fr 1215/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige, ein auf Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, gestütztes und auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Begründend stellte sie fest, die Beschwerdeführerin sei am 27. Dezember 1995 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, das Asylverfahren sei noch beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 6. Oktober 1998 sei die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 127, 131, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Aus der diesbezüglichen, der belangten Behörde "vorliegenden" (den Verwaltungsakten allerdings nicht angeschlossenen) Urteilsschrift gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin (nach der aktenkundigen Strafanzeige: am 19. Juni 1998) in einem Bekleidungsgeschäft gemeinsam mit einer weiteren Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken diverse Bekleidungsstücke mit einem Gesamtwert von öS 4.652,-- weggenommen habe, wobei die Beschwerdeführerin der Kaufhausdetektivin, als sie von dieser auf frischer Tat betreten worden sei, einen Schlag gegen den Oberkörper versetzt habe. Auf Grund dieser Verurteilung, so die belangte Behörde weiter, sei der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG erfüllt. Davon ausgehend sei ungeachtet der vom Gericht ausgesprochenen bedingten Nachsicht der Strafe nach Paragraph 43, StGB zu prüfen, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Beschwerdeführerin habe sich beim genannten Diebstahl, als sie von der Kaufhausdetektivin ertappt worden sei, von der Anhaltung durch einen Schlag gegen Letztgenannte entziehen und flüchten wollen, was die besonders sozialschädliche Neigung der Beschwerdeführerin zeige. Wegen dieses Verhaltens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft eine Gefahr für das Eigentum und für die körperliche Unversehrtheit Anderer darstellen werde. Da dem "keine ... positiven Sachverhaltselemente" gegenüber gestellt werden könnten, sehe sich die belangte Behörde außerstande, von ihrem Ermessen im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, FrG zugunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.

In Bezug auf Paragraph 37, FrG ging die belangte Behörde vom Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin nach dem AsylG sowie vom Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin und ihrer drei in Österreich geborenen Kinder im Bundesgebiet aus. Während der Ehemann der Beschwerdeführerin rechtmäßig (nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren: seit 1991) in Österreich aufhältig sei und hier einer Beschäftigung nachgehe, seien für die Kinder der Beschwerdeführerin "aus der Fremdenakte jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen ersichtlich". Zwar werde mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen, im Hinblick auf das erwähnte strafbare Verhalten sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Aus Sicht der belangten Behörde sei es nämlich "nicht verantwortbar", der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, "möglicherweise ihre kriminellen Machenschaften in Österreich fortzuführen". Wegen der Missachtung strafrechtlicher Bestimmungen erachte die belangte Behörde somit ein Fernhalten der Beschwerdeführerin vom Bundesgebiet für die Dauer von fünf Jahren für notwendig.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2000, B 1461/00-6, abgelehnt und sie mit Beschluss vom 16. Jänner 2001, B 1461/00-9, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Über die von der Beschwerdeführerin ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte, vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In Paragraph 36, Absatz 2, sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 2001/21/0039).

In der Beschwerde wird die von der belangten Behörde festgestellte Verurteilung der Beschwerdeführerin nicht bestritten und es wird auch der - zutreffenden - Ansicht nicht entgegen getreten, dass dadurch der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, (dritter Fall) FrG erfüllt sei.

Gegen die von der belangten Behörde getroffene Gefährlichkeitsprognose wendet die Beschwerde zunächst die bedingte Nachsicht der über die Beschwerdeführerin verhängten Freiheitsstrafe ein. Es sei unzulässig, dass sich die Fremdenpolizeibehörden im Rahmen der Beurteilung nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG über die positive Zukunftsprognose des Strafgerichts, das anders als die Fremdenpolizeibehörde einen unmittelbaren Eindruck vom Täter gewonnen habe, hinwegsetze.

Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, nach der die Erwägungen des Strafgerichts zur (teil)bedingten Nachsicht der Strafe aus fremdenrechtlicher Sicht bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nicht bindend sind. Vielmehr hat die Fremdenbehörde die erwähnte Zukunftsprognose eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts vorzunehmen vergleiche , aus vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, Zl. 2000/21/0221). Im letztzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zur Erläuterung seiner Rechtsansicht auf den Katalog des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG hingewiesen, in dem ausdrücklich auch die rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten enthalten ist. Geht der Gesetzgeber aber grundsätzlich von der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes auch bei (teil)bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen aus - siehe dazu auch den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall FrG -, so kann ihm nicht gleichzeitig die Absicht unterstellt werden, die Fremdenpolizeibehörde müsse bei solchen Strafen infolge der Bindung an spezialpräventive Überlegungen der Strafgerichte vom Aufenthaltsverbot im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, FrG Abstand nehmen vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2002/21/0152). Soweit die Beschwerdeführerin mit dem genannten Vorbringen aber geltend macht, die Gefährlichkeitsprognose setze einen unmittelbaren Kontakt der Fremdenpolizeibehörde mit dem Fremden voraus und damit die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK anspricht, so ist ihr zu erwidern, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 5. Oktober 2000 - Maaouia gegen Frankreich, ÖJZ 2002/109 (MRK), ausgesprochen hat, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen eines Beschwerdeführers oder die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen ihn im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, MRK betreffen vergleiche , hiezu aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 3. Juli 2003, Zl. 98/21/0167, und vom 24. Februar 2003, Zl. 2003/21/0006).

In der Sache bringt die Beschwerde gegen die Beurteilung nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG vor, beim gegenständlichen Fehlverhalten habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der sich am Tag der Hochzeit der Beschwerdeführerin ereignet habe, als sie sich in angeheitertem Zustand befunden habe. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin wohlverhalten.

Schon in der Berufung hat die Beschwerdeführerin die genannten Umstände ihres Fehlverhaltens vorgebracht. Ungeachtet dessen, dass sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht auseinander gesetzt hat, ist der angefochtene Bescheid auch unter einem weiteren Gesichtspunkt mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, Ermittlungen zum Aufenthaltsrecht der Kinder der Beschwerdeführerin anzustellen und eine Interessenabwägung nach Paragraph 37, Absatz 2, FrG vorzunehmen vergleiche , zur Rechtserheblichkeit des Bestehens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung von Familienangehörigen für die genannte Interessenabwägung das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. 2002/21/0070).

Der angefochtene Bescheid war daher nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Jänner 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210007.X00

Im RIS seit

16.02.2004

Dokumentnummer

JWT_2001210007_20040127X00

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