(4)Absatz 4,Als Kerngebiete sind solche Flächen mit überwiegend städtischer Struktur vorzusehen, die vorrangig für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Versammlungs- und Vergnügungsstätten sowie für Wohngebäude einschließlich der dazugehörigen Bauten und Anlagen bestimmt sind. Bauten und Anlagen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die im Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung bedingen, dürfen in Kerngebieten nicht errichtet werden. Solche Bauten und Anlagen können im Zuge der Widmung näher umschrieben werden."
Der Wortlaut und die Systematik dieser Bestimmung lassen eindeutig erkennen, dass entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin der hier verwendete Begriff "Wohngebäude" nicht nur höchstens zweigeschossige, sondern sämtliche Wohnzwecken dienende Gebäude unabhängig von der Höhe meint. Der letzte Satz des Abs. 1 beschreibt nur einen Spezialfall von (besonders Platz sparender) Wohnbebauung, aus dessen ausdrücklicher Erwähnung keinesfalls geschlossen werden kann, dass Wohngebäude mit mehr als drei Geschoßen in anderen Widmungen, welche Wohnzwecken dienen, nicht zulässig wären. Aus § 22 O.ö. ROG allein, also ohne Festlegung in einem Bebauungsplan, ist somit eine Begrenzung der Gebäudehöhe nicht ableitbar. Auch in sonstigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 5 O.ö. BauTG) bzw. dem Flächenwidmungsplan ist eine Gebäudehöhe nicht bestimmt.Der Wortlaut und die Systematik dieser Bestimmung lassen eindeutig erkennen, dass entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin der hier verwendete Begriff "Wohngebäude" nicht nur höchstens zweigeschossige, sondern sämtliche Wohnzwecken dienende Gebäude unabhängig von der Höhe meint. Der letzte Satz des Absatz eins, beschreibt nur einen Spezialfall von (besonders Platz sparender) Wohnbebauung, aus dessen ausdrücklicher Erwähnung keinesfalls geschlossen werden kann, dass Wohngebäude mit mehr als drei Geschoßen in anderen Widmungen, welche Wohnzwecken dienen, nicht zulässig wären. Aus Paragraph 22, O.ö. ROG allein, also ohne Festlegung in einem Bebauungsplan, ist somit eine Begrenzung der Gebäudehöhe nicht ableitbar. Auch in sonstigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Paragraph 5, O.ö. BauTG) bzw. dem Flächenwidmungsplan ist eine Gebäudehöhe nicht bestimmt.
Damit kommt aber eine Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nicht in Betracht.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals mit der Flächenwidmung unvereinbare Immissionen behauptet, stellt dies nicht nur eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar; die Beschwerdeführerin hat auch die Erhebung diesbezüglicher Einwendungen in der Bauverhandlung unterlassen und ist daher gemäß § 42 Abs. 1 AVG insoweit präkludiert.Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals mit der Flächenwidmung unvereinbare Immissionen behauptet, stellt dies nicht nur eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässige Neuerung dar; die Beschwerdeführerin hat auch die Erhebung diesbezüglicher Einwendungen in der Bauverhandlung unterlassen und ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG insoweit präkludiert.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, aus der ausdrücklichen Erwähnung der Belichtungs- und Belüftungssituation in § 31 Abs. 4 O.ö. BauO sei abzuleiten, dass die belangte Behörde eine Verschlechterung der Belichtungssituation für den Nachbarn bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens mit einzubeziehen habe. Der Grundsatz, wonach jeder Grundeigentümer zur Schaffung eines entsprechenden Freiraumes für die ausreichende Belichtung und Belüftung auf seinem Grundstück selbst zu sorgen habe, sei durch diese Anordnung des Gesetzgebers durchbrochen.Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, aus der ausdrücklichen Erwähnung der Belichtungs- und Belüftungssituation in Paragraph 31, Absatz 4, O.ö. BauO sei abzuleiten, dass die belangte Behörde eine Verschlechterung der Belichtungssituation für den Nachbarn bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens mit einzubeziehen habe. Der Grundsatz, wonach jeder Grundeigentümer zur Schaffung eines entsprechenden Freiraumes für die ausreichende Belichtung und Belüftung auf seinem Grundstück selbst zu sorgen habe, sei durch diese Anordnung des Gesetzgebers durchbrochen.
Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass § 31 Abs. 4 O.ö. BauO (ebenso wie bei den sonstigen für relevant erklärten Nachbarinteressen) keine selbstständige Regelung hinsichtlich des Ausmaßes der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes trifft, sondern auf materielle Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes abstellt. Keinesfalls kann somit aus § 31 Abs. 4 O.ö. BauO der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unzulässig wäre.Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass Paragraph 31, Absatz 4, O.ö. BauO (ebenso wie bei den sonstigen für relevant erklärten Nachbarinteressen) keine selbstständige Regelung hinsichtlich des Ausmaßes der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes trifft, sondern auf materielle Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes abstellt. Keinesfalls kann somit aus Paragraph 31, Absatz 4, O.ö. BauO der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unzulässig wäre.
Neben den Bestimmungen über den Abstand und die Gebäudehöhe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 97/05/0242, etwa auch die in § 32 Abs. 6 O.ö. ROG normierte Geschoßflächenzahl als für die Belichtung des Nachbargrundstückes relevant angesehen. Kein subjektives Recht auf Belichtung begründet hingegen § 18 O.ö. BauTG, welcher die Überschrift "Belichtung und Belüftung" trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 93/05/0116, zu der § 18 O.ö. BauTG inhaltlich entsprechenden Bestimmung des § 25 der Oberösterreichischen Bauverordnung 1985 ausgesprochen, dass Adressat dieser Vorschrift allein der Bauwerber ist, was sich besonders deutlich daraus ergibt, dass die schon vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft für den Bauwerber Erleichterungen ermöglicht (vgl. nunmehr § 18 Abs. 2 O.ö. BauTG). Diese Vorschrift dient also nur der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der neu zu schaffenden Räume (vgl. zum Ganzen Hauer, Der Nachbar im Baurecht5 (1998), S. 255 ff). Daraus ist aber zu schließen, dass der Gesetzgeber in Oberösterreich den von der belangten Behörde herangezogenen Grundsatz, wonach jeder Grundeigentümer zur Schaffung eines entsprechenden Freiraumes für die ausreichende Belichtung und Belüftung auf seinem Grundstück selbst zu sorgen habe, nicht durchbrochen hat.Neben den Bestimmungen über den Abstand und die Gebäudehöhe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 97/05/0242, etwa auch die in Paragraph 32, Absatz 6, O.ö. ROG normierte Geschoßflächenzahl als für die Belichtung des Nachbargrundstückes relevant angesehen. Kein subjektives Recht auf Belichtung begründet hingegen Paragraph 18, O.ö. BauTG, welcher die Überschrift "Belichtung und Belüftung" trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 93/05/0116, zu der Paragraph 18, O.ö. BauTG inhaltlich entsprechenden Bestimmung des Paragraph 25, der Oberösterreichischen Bauverordnung 1985 ausgesprochen, dass Adressat dieser Vorschrift allein der Bauwerber ist, was sich besonders deutlich daraus ergibt, dass die schon vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft für den Bauwerber Erleichterungen ermöglicht vergleiche nunmehr Paragraph 18, Absatz 2, O.ö. BauTG). Diese Vorschrift dient also nur der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der neu zu schaffenden Räume vergleiche zum Ganzen Hauer, Der Nachbar im Baurecht5 (1998), S. 255 ff). Daraus ist aber zu schließen, dass der Gesetzgeber in Oberösterreich den von der belangten Behörde herangezogenen Grundsatz, wonach jeder Grundeigentümer zur Schaffung eines entsprechenden Freiraumes für die ausreichende Belichtung und Belüftung auf seinem Grundstück selbst zu sorgen habe, nicht durchbrochen hat.
Somit kann eine Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf ausreichende Belichtung lediglich durch Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe, den Abstand sowie die Geschoßflächenzahl erfolgt sein.
Dass keine die Gebäudehöhe regelnden Bestimmungen existieren, wurde bereits dargelegt. Mangels Vorliegen eines Bebauungsplanes ist auch eine Geschoßflächenzahl nicht festgelegt. Dasselbe ergibt sich auch hinsichtlich der Abstandsregelungen. Denn durch die Lage des Baugrundstückes im geschlossen bebauten Gebiet kommt, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, die Ausnahmeregelung des § 6 Z. 2 O.ö. BauTG zum Tragen, wonach die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze - um eine solche handelt es sich im Beschwerdefall - nicht gelten.Dass keine die Gebäudehöhe regelnden Bestimmungen existieren, wurde bereits dargelegt. Mangels Vorliegen eines Bebauungsplanes ist auch eine Geschoßflächenzahl nicht festgelegt. Dasselbe ergibt sich auch hinsichtlich der Abstandsregelungen. Denn durch die Lage des Baugrundstückes im geschlossen bebauten Gebiet kommt, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, die Ausnahmeregelung des Paragraph 6, Ziffer 2, O.ö. BauTG zum Tragen, wonach die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze - um eine solche handelt es sich im Beschwerdefall - nicht gelten.
Es ist somit auch bezüglich des Rechts auf Belichtung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.
Für eine Verletzung sonstiger Vorschriften, welche von Einfluss auf die Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück sein könnten, findet sich weder in der Beschwerde noch im angefochtenen Bescheid ein Anhaltspunkt.
Mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die von ihr ausdrücklich als Beschwerdepunkt angeführte Verletzung in den Nachbarrechten des § 31 Abs. 4 O.ö. BauO sondern auf eine Verletzung des Ortsbildes sowie eine zu geringe Anzahl an PKW-Abstellplätzen.Mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die von ihr ausdrücklich als Beschwerdepunkt angeführte Verletzung in den Nachbarrechten des Paragraph 31, Absatz 4, O.ö. BauO sondern auf eine Verletzung des Ortsbildes sowie eine zu geringe Anzahl an PKW-Abstellplätzen.
Diesbezüglich genügt es, die Beschwerdeführerin auf die Erkenntnisse vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0046, sowie vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0264, zu verweisen, wo der Verwaltungsgerichtshof jeweils unter Bezugnahme auf Vorjudikatur ausgeführt hat, dass dem Nachbarn weder auf die Erhaltung des Ortsbildes noch auf die Errichtung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen ein subjektives Recht zusteht, was die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ortsbildes in der Beschwerde selbst ausdrücklich anerkennt.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin lediglich eine Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides geltend. Selbst wenn man die Begründung des angefochtenen Bescheides als unzureichend ansehen sollte, so ist aus der Beschwerde im Lichte der vorhergehenden Ausführungen jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern die belangte Behörde bei Abfassung einer den § 58 Abs. 2 und § 60 AVG entsprechenden Begründung zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG), sodass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin lediglich eine Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides geltend. Selbst wenn man die Begründung des angefochtenen Bescheides als unzureichend ansehen sollte, so ist aus der Beschwerde im Lichte der vorhergehenden Ausführungen jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern die belangte Behörde bei Abfassung einer den Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG entsprechenden Begründung zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte kommen können (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG), sodass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Zusammengefasst wird also die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Zusammengefasst wird also die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.