Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/03/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/03/0124

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7 Satz2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Satz2 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995;
VStG §20;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs5;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des W in Oberelsbach, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 28. Februar 2001, Zl. 1-0045/01/K1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen; im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 5. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich am 4. September 2000 um 10.11 Uhr in Höchst, Zollamt-Einreise, als Lenker eines nach den Kennzeichen näher bestimmten "Sattelzuges" (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) beim Zollamt Höchst zur Einreise nach Österreich gestellt, ohne die nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorgelegt zu haben:

"a) entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine Ökokarte für die betreffende Fahrt,

b) oder einen Umweltdatenträger (Ecotag), der eine automatische Entwertung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt ermöglichte,

c) oder geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich nicht um eine ökopunktebefreite Fahrt handelte,

d) oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelte und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zwecke eingestellt war."

Die genannte Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, "GBG" in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt (und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden festgesetzt).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 64, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf S 10.000,-- (EUR 726,73) und die für den Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Freiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung (Einleitungssatz) anstelle des Wortes "Sattelzuges" das Wort "Sattelzugfahrzeuges" zu treten habe, nach den Worten "Zollamt Höchst" die Worte "im Zuge einer Transitfahrt" einzufügen seien, und bei der "lit. b)" noch folgender Nebensatz einzufügen sei:

"indem Sie ein nicht für das von Ihnen gelenkte Sattelfahrzeug initialisiertes Ecotag-Gerät (dieses war aufgrund seiner Initialisierung dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen N zugeordnet), welches überdies lose bei der Frontscheibe abgelegt worden war, verwendeten,". Bei der Übertretungsnorm sei der Ausdruck "GBG" durch das Wort "Güterbeförderungsgesetz" zu setzen, nach der Wortfolge "Nr. 1524/96" noch die Wortfolge "und Nr. 609/2000" einzufügen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer - von der Schweiz kommend - zum oben angegebenen Zeitpunkt als Lenker des oben genannten Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger im Zuge einer Transitfahrt beim Zollamt Höchst zur Einreise nach Österreich gestellt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass er keine der in der Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Unterlagen mitgeführt habe. Das in dem von ihm gelenkten Sattelfahrzeug bei der Frontscheibe lose abgelegte Ecotag-Gerät sei auf Grund seiner Initialisierung einem ein anderes Kennzeichen tragenden Sattelzugfahrzeug zugeordnet und somit nicht in dem LKW verwendet worden, für den es programmiert gewesen sei und dessen Daten es enthalten habe.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Die Auffassung der belangten Behörde, dass er die im angefochtenen Bescheid näher dargestellte Transitfahrt, für die Ökopunktepflicht bestanden habe, durchgeführt habe, lässt der Beschwerdeführer unbekämpft. Er wendet sich auch nicht dagegen, dass er bei dieser Transitfahrt keine der in der oben wiedergegebenen Tatumschreibung des genannten Straferkenntnisses angeführten Unterlagen mitgeführt habe. Wenn er - ebenfalls unstrittig - ein Ecotag-Gerät verwendete, das nicht für das von ihm gelenkte Fahrzeug initialisiert bzw. programmiert war, hat der Beschwerdeführer auch nicht das im gelenkten Fahrzeug zu verwendende Ecotag-Gerät benutzt. Nach Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission wird das Ecotag-Gerät nämlich so programmiert, dass es (neben Informationen über das Land der Zulassung) den NOx-Wert des (dem Gerät zugeordneten) Lastkraftwagens (gemäß den Angaben des in Artikel eins, Absatz 4, leg.cit. beschriebenen Dokuments über die Übereinstimmung mit der Produktion (COP)) enthält; ferner ergibt sich aus Anhang F "Technische Spezifikationen des Umweltdatenträgers" der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission, dass im Datenspeicher des Ecotag-Geräts u.a. die Fahrzeugdaten, das Fahrzeugkennzeichen und der COP-Wert des Fahrzeugs enthalten sein müssen, für welches das Gerät vorgesehen ist. Es wäre Sache des Beschwerdeführers als Lenker des Fahrzeuges gewesen wäre, sich vor Antritt der Transitfahrt zu vergewissern, ob sich im Fahrzeug das für dieses vorgesehene Ecotag-Gerät befindet. Im Hinblick darauf ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich vorher bei seinem Arbeitgeber erkundigt und von diesem die Information erhalten, dass das Ecotag funktionsfähig sei und Ökopunkte ausreichend vorhanden seien, nicht zielführend. Der Beschwerde ist damit auch kein taugliches Vorbringen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zur Glaubhaftmachung, dass den Beschwerdeführer an der vorliegenden als Ungehorsamsdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, zu entnehmen, hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er sich vor Antritt der Transitfahrt davon vergewissert habe, dass sich im Fahrzeug das für dieses vorgesehene Ecotag-Gerät befindet. Dass mit dem vom Beschwerdeführer verwendeten Ecotag (wie er in der Beschwerde vorbringt und wie dies (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten) auch bei der mündlichen Verhandlung von dem Beamten, der die Beschwerdeführer seinerzeit kontrollierte, ausgeführt wurde) Ökopunkte abgebucht wurden, vermag daran nichts zu ändern, wurde doch diese Abbuchung für ein anderes Fahrzeug als das vom Beschwerdeführer gelenkte vorgenommen. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer auch nicht dagegen gewendet, dass das von ihm verwendete Ecotag-Gerät nicht in das Kraftfahrzeug eingebaut gewesen, sondern lose bei der Frontscheibe gelegen sei. Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Entscheidung maßgeblichen Punkten - sowohl (auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen) hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/03/0226, zu Grunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird nach Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten habe. Somit ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde sei dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag bezüglich seiner Erkundigungen bei seinem Arbeitgeber vor Fahrtantritt nicht nachgekommen und habe diesbezüglich keine Feststellung getroffen, nicht zielführend.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass entgegen dem Paragraph 44 a, VStG dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sei, wann der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Angabe des Kontrollzeitpunktes sei nicht ausreichend, um der Konkretisierungspflicht Genüge zu tun. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Aus dem angeführten Spruch ergibt sich in eindeutiger Weise, dass jene Transitfahrt (dass eine solche erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer, wie schon erwähnt, nicht in Abrede gestellt) durch Österreich gemeint ist, zu der sich der Beschwerdeführer am 4. September 2000 um 10.11 Uhr in Höchst zur Einreise gestellt hat. Die Tatzeit der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt ist mit der Angabe dieses Zeitpunktes ausreichend konkretisiert. Es besteht weder eine Gefahr der Doppelbestrafung des Beschwerdeführers, noch wird er durch die vorliegend vorgenommene Konkretisierung der Tat in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt, was im Übrigen von ihm auch nicht behauptet wird vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0463).

2.3. In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Ziffer 7, bis 9" im zweiten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Ziffer 8, bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der auf dem Boden dieser Bestimmung getroffene - wenn auch unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine die Mindeststrafe unterschreitende Strafe festsetzende - Ausspruch über die im Beschwerdefall verhängte Strafe als inhaltlich rechtswidrig.

2.4. Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001, vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 29. November 2002, Zl. A 9/01, wonach (mangels abweichender Regelung) eine Kostentragungspflicht für den Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht (konkreter Sachaufwand), den Bund insoweit trifft, als die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in Angelegenheiten tätig werden, die - wie die Handhabung des

Güterbeförderungsgesetzes 1995 - nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fallen).

Wien, am 29. Jänner 2003

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030124.X00

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWT_2001030124_20030129X00

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