Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/02/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/02/0099

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Dezember 2000, Zl. UVS- 03/P/44/5008/1999/8, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: GU in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Oktober 1999 wurde der Mitbeteiligte für schuldig befunden, er habe sich am 18. April 1999 um 10.10 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass er ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug am 18. April 1999 um 09.15 Uhr in Wien vom 12. Bezirk an einen näher genannten Ort im 13. Bezirk gelenkt habe. Der Mitbeteiligte habe hiedurch eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 16.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt wurde.

Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 gab die belangte Behörde der Berufung Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es könne auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegte Tat auch "wirklich" begangen habe. Der Mitbeteiligte habe sich im gesamten Verfahren damit verantwortet, dass nicht er, sondern sein Bruder das Fahrzeug, in welchem der Mitbeteiligte von den einschreitenden Polizeibeamten auf dem Fahrersitz schlafend angetroffen worden sei, zur Tatörtlichkeit gelenkt habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die in der Anzeige angeführten, vom Mitbeteiligten getätigten Äußerungen, er sei "vor ca. 30 Minuten mit dem Fahrzeug seines Bruders vom 12. Bezirk hierher gefahren", auf Grund der starken Alkoholisierung des Mitbeteiligten - welche auch von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten durch die in der Anzeige festgehaltenen Symptome wahrgenommen worden sei - möglicherweise missverständlich gewesen seien. Diese Annahme scheine schon deshalb gerechtfertigt zu sein, weil auch der Bruder des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde glaubhaft dargelegt habe, dass er das Fahrzeug nach Hause gelenkt habe und, nachdem es ihm nicht gelungen sei, den während der Fahrt eingeschlafenen Mitbeteiligten zu wecken, diesen im Fahrzeug schlafend zurückgelassen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte unmittelbar nach dem "Gewecktwerden" Äußerungen getätigt habe, die die Beamten zur Annahme habe gelangen lassen, dass er tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe.

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren hätten sich sohin für die belangte Behörde berechtigte Zweifel ergeben, dass der Mitbeteiligte "das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt und somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen" habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Amtsbeschwerde. Der beschwerdeführende Bundesminister wendet u.a. ein, aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO ergebe sich, dass es nicht erforderlich sei, dass die betreffende Person tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt habe. Es reiche vielmehr aus, dass der Verdacht bestehe, die Person habe ein Fahrzeug gelenkt und befinde sich überdies vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle), dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u. a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2003, Zl. 2001/02/0019).

Darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung vollendet ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0033).

Dass der Mitbeteiligte verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug (in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) gelenkt zu haben, ergibt sich allerdings schon daraus, dass er (schlafend) auf dem Lenkersitz angetroffen wurde vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2002/02/0042). Damit war der Mitbeteiligte jedoch im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen.

Die belangte Behörde verkannte jedoch die Rechtslage, weil es - wie dargelegt - auf das tatsächliche Lenken des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Mitbeteiligten gar nicht ankommt, es jedoch deshalb zur Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG durch den angefochtenen Bescheid kam, weil die belangte Behörde "berechtigte Zweifel" am Lenken des Fahrzeugs durch den Mitbeteiligten hatte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren wird die belangte Behörde darauf Bedacht zu nehmen haben, dass in einen Schuldspruch entsprechend der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO auch die Vermutung der "Alkoholisierung" aufzunehmen sein wird.

Wien, am 20. April 2004

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020099.X00

Im RIS seit

13.05.2004

Dokumentnummer

JWT_2001020099_20040420X00

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